Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

Corresp. mit d. Ausl.: B. Mit Belgien, Brasilien, Dänemark, Deutschland. 181 
Uneinbringlichkeit in der Verlagsgelderrechnung als reel verausgabt zu be 
handeln. 
Den verschiedenen einzelnen Staaten gegenüber gelten in Beziehung B. In Bezug auf 
die einzelnen 
auf die Correspondenz mit denselben folgende Bestimmungen: 
Staaten. 
1) Belgien. 
Belgien. Durch die Verordnung des Justizministeriums vom 7. März 
1857, R. G. Bl. Nr. 50, werden die k. k. Gerichtsbehörden angewiesen, 
ihre Ersuchschreiben an die Gerichte der Königreiche Dänemark, Niederlande 
und Belgien, diese Ersuchschreiben mögen die Zustellung gerichtlicher Acte, 
oder die Vornahme anderer Amtshandlungen zum Gegenstande haben, nicht 
unmittelbar, sondern im Wege der Ministerien der Justiz und des Aeußern 
einzusenden. 
2) Brasilien. 
In Folge einer im Wege des k. k. Ministeriums des 
Brasilien. 
Aeußern gestellten Bitte des kaiserlichen Ministerresidenten zu Rio de Janeiro 
wurde sämmtlichen k. k. Oberlandesgerichten mit Justizministerialerlaß vom 
5. October 1858, Z. 19670, aufgetragen, die unterstehenden k. k. Gerichte 
anzuweisen, sich niemals unmittelbar an die Tribunale des Kaiserthums 
Brasilien zu wenden, sondern jede Correspondenz dahin im diplomatischen 
Wege nach Maßgabe der bestehenden Gesetze zu leiten, indem auf keine 
Willfährigkeit der brasilianischen Gerichte zu zählen ist, wenn die betreffende 
Angelegenheit nicht im diplomatischen Wege vorgebracht und unterstützt wird. 
Dänemark. Hier gilt die bei Belgien erscheinende Verordnung 
3) Dänemark. 
vom 
März 1857, R. G. Bl. Nr. 50, nach welcher die unmittelbare 
Correspondenz nicht gestattet ist. 
Deutschland. Für dasselbe ist die Verordnung des Justizmini¬ 4) Dentschland. 
steriums vom 17. Jänner 1857, R. G. Bl. Nr. 15, betreffend den gegen 
seitigen Schriftenwechsel der österreichischen Gerichtsbehörden mit jener mehrerer 
deutschen Bundesstaaten, maßgebend. 
Dieselbe lautet: 
Die Regierungen der Königreiche Preußen, Sachsen, Baiern, Han 
Württemberg, des Churfürstenthumes Hessen=Cassel, der Großherzog 
nover 
Baden, Hessen=Darmstadt, Mecklenburg=Schwerin, Mecklenburg 
thümer 
Strelitz, Sachsen=Weimar, Oldenburg, der Herzogthümer Braunschweig, Nassau, 
Sachsen=Coburg=Gotha, Sachsen=Meiningen, Sachsen=Altenburg, Anhalt=Dessau, 
Anhalt=Bernburg, der Fürstenthümer Schwarzburg=Sondershausen, Schwarz 
burg=Rudolstadt, Waldeck, Reuß ältere Linie zu Greiz, Reuß jüngere Linie 
zu Gera, Lippe=Schaumburg, Lippe=Detmold, der Landgrafschaft Hessen=Hom 
burg und der freien Städte Lübeck, Frankfurt am Main, Bremen, Hamburg 
sind dem Antrage der kaiserlich österreichischen Regierung, daß den beider 
seitigen Justizbehörden gleichen oder verschiedenen Ranges der unmittelbare 
Schriftenwechsel untereinander, insoferne nicht besondere Verhältnisse, wie 
namentlich in den durch Staatsverträge bezeichneten Fällen, eine Vermittlung 
auf diplomatischem Wege nothwendig machen, mit Beseitigung des diploma 
tischen Weges gestattet werde, beigetreten. 
Die k. k. Gerichtsbehörden werden hiernach auf Grundlage der von 
den genannten Regierungen abgegebenen Erklärungen angewiesen, sich in An 
sehung des Schriftenwechsels in folgender Art zu benehmen: 
Bei dem Schriftenwechsel mit den Gerichtsbehörden der Königreiche
	        
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