Corresp. mit d. Ausl.: B. Mit Belgien, Brasilien, Dänemark, Deutschland. 181
Uneinbringlichkeit in der Verlagsgelderrechnung als reel verausgabt zu be
handeln.
Den verschiedenen einzelnen Staaten gegenüber gelten in Beziehung B. In Bezug auf
die einzelnen
auf die Correspondenz mit denselben folgende Bestimmungen:
Staaten.
1) Belgien.
Belgien. Durch die Verordnung des Justizministeriums vom 7. März
1857, R. G. Bl. Nr. 50, werden die k. k. Gerichtsbehörden angewiesen,
ihre Ersuchschreiben an die Gerichte der Königreiche Dänemark, Niederlande
und Belgien, diese Ersuchschreiben mögen die Zustellung gerichtlicher Acte,
oder die Vornahme anderer Amtshandlungen zum Gegenstande haben, nicht
unmittelbar, sondern im Wege der Ministerien der Justiz und des Aeußern
einzusenden.
2) Brasilien.
In Folge einer im Wege des k. k. Ministeriums des
Brasilien.
Aeußern gestellten Bitte des kaiserlichen Ministerresidenten zu Rio de Janeiro
wurde sämmtlichen k. k. Oberlandesgerichten mit Justizministerialerlaß vom
5. October 1858, Z. 19670, aufgetragen, die unterstehenden k. k. Gerichte
anzuweisen, sich niemals unmittelbar an die Tribunale des Kaiserthums
Brasilien zu wenden, sondern jede Correspondenz dahin im diplomatischen
Wege nach Maßgabe der bestehenden Gesetze zu leiten, indem auf keine
Willfährigkeit der brasilianischen Gerichte zu zählen ist, wenn die betreffende
Angelegenheit nicht im diplomatischen Wege vorgebracht und unterstützt wird.
Dänemark. Hier gilt die bei Belgien erscheinende Verordnung
3) Dänemark.
vom
März 1857, R. G. Bl. Nr. 50, nach welcher die unmittelbare
Correspondenz nicht gestattet ist.
Deutschland. Für dasselbe ist die Verordnung des Justizmini¬ 4) Dentschland.
steriums vom 17. Jänner 1857, R. G. Bl. Nr. 15, betreffend den gegen
seitigen Schriftenwechsel der österreichischen Gerichtsbehörden mit jener mehrerer
deutschen Bundesstaaten, maßgebend.
Dieselbe lautet:
Die Regierungen der Königreiche Preußen, Sachsen, Baiern, Han
Württemberg, des Churfürstenthumes Hessen=Cassel, der Großherzog
nover
Baden, Hessen=Darmstadt, Mecklenburg=Schwerin, Mecklenburg
thümer
Strelitz, Sachsen=Weimar, Oldenburg, der Herzogthümer Braunschweig, Nassau,
Sachsen=Coburg=Gotha, Sachsen=Meiningen, Sachsen=Altenburg, Anhalt=Dessau,
Anhalt=Bernburg, der Fürstenthümer Schwarzburg=Sondershausen, Schwarz
burg=Rudolstadt, Waldeck, Reuß ältere Linie zu Greiz, Reuß jüngere Linie
zu Gera, Lippe=Schaumburg, Lippe=Detmold, der Landgrafschaft Hessen=Hom
burg und der freien Städte Lübeck, Frankfurt am Main, Bremen, Hamburg
sind dem Antrage der kaiserlich österreichischen Regierung, daß den beider
seitigen Justizbehörden gleichen oder verschiedenen Ranges der unmittelbare
Schriftenwechsel untereinander, insoferne nicht besondere Verhältnisse, wie
namentlich in den durch Staatsverträge bezeichneten Fällen, eine Vermittlung
auf diplomatischem Wege nothwendig machen, mit Beseitigung des diploma
tischen Weges gestattet werde, beigetreten.
Die k. k. Gerichtsbehörden werden hiernach auf Grundlage der von
den genannten Regierungen abgegebenen Erklärungen angewiesen, sich in An
sehung des Schriftenwechsels in folgender Art zu benehmen:
Bei dem Schriftenwechsel mit den Gerichtsbehörden der Königreiche