4. Im Allgemei
nen.
Anhang.
Correspondenz mit dem Auslande.
Der §. 202 des Gesetzes vom 3. Mai 1853, R. G. Bl. Nr. 81,
über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichtsstellen schreibt
vor: „Von einander unabhängige Behörden gleichen oder verschiedenen Ranges
haben untereinander Noten oder Schreiben zu wechseln. Dieses hat auch
für den Schriftenwechsel mit ausländischen Behörden zu gelten. In
Ansehung derjenigen ausländischen Behörden, mit welchen der Schriften
wechsel nur unter besonderen Beschränkungen und Formen gestattet ist,
hat es bei den bisherigen Vorschriften zu verbleiben."*)
Mit dem Justizministerialerlasse vom 14. October 1850, R. G. Bl.
Nr. 393, wurde „sämmtlichen Gerichten erster Instanz gestattet, in allen
jenen Fällen, wo es sich nur um einfache Zustellungen an österreichische
oder fremde Staatsangehörige im Auslande, oder bloß um Ertheilung von
Auskünften, dann um solche Verfügungen handelt, welche lediglich Partei
sachen betreffen, oder sonst nicht von höherem Belange sind, unmittelbar
an die daselbst befindlichen k. k. Gesandtschaften") oder Consulate sich
zu wenden.
Aehnliches war durch §. 150 des Gesetzes vom 28. Juni 1850, R. G. Bl.
Nr. 258, angeordnet; früher bestanden dießfalls das Hofdecret vom 4. September
1818, Nr. 1492 J. G. S., und das Hofkanzleidecret vom 3. Juni 1819, Nr. 1566
I. G. S.
*) Dießbezüglich wurde sämmtlichen Oberlandesgerichten mit Justizministerial
erlaß vom 28. April 1858, Z. 7923, aufgetragen, Postsendungen an die k. k. Ge
sandtschaften, insoweit dadurch weder das Interesse des allerhöchsten Dienstes, noch
jenes der k. k. Unterthanen gefährdet wird, so einzurichten, daß dabei jene Uebelstände
beseitiget werden, welche durch Uebersendung von mit dem gröbsten Papiere couver
tirten und mit Beilagen beschwerten Schreiben durch die Briefpost von Fall zu
Fall aus oft geringfügigen Ursachen, — vorgekommen sind, da dadurch den k. k.
Gesandtschaften oft ganz unverhältnißmäßige Portoauslagen erwachsen sind.
Mit dem Justizministerialerlasse vom 12. Juli 1871, Z. 7870, wurde sämmt
lichen k. k. Oberlandesgerichten aufgetragen, rücksichtlich der Correspondenz mit den
k. k. Missionen die Einleitung zu treffen, daß die betreffenden Zuschriften, wenn sie
durch die Post befördert werden, gehörig frankirt werden, oder daß dieselben, wenn
es sich nicht um dringende Angelegenheiten handelt, an das k. k. Justizministerium