Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

4. Im Allgemei 
nen. 
Anhang. 
Correspondenz mit dem Auslande. 
Der §. 202 des Gesetzes vom 3. Mai 1853, R. G. Bl. Nr. 81, 
über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichtsstellen schreibt 
vor: „Von einander unabhängige Behörden gleichen oder verschiedenen Ranges 
haben untereinander Noten oder Schreiben zu wechseln. Dieses hat auch 
für den Schriftenwechsel mit ausländischen Behörden zu gelten. In 
Ansehung derjenigen ausländischen Behörden, mit welchen der Schriften 
wechsel nur unter besonderen Beschränkungen und Formen gestattet ist, 
hat es bei den bisherigen Vorschriften zu verbleiben."*) 
Mit dem Justizministerialerlasse vom 14. October 1850, R. G. Bl. 
Nr. 393, wurde „sämmtlichen Gerichten erster Instanz gestattet, in allen 
jenen Fällen, wo es sich nur um einfache Zustellungen an österreichische 
oder fremde Staatsangehörige im Auslande, oder bloß um Ertheilung von 
Auskünften, dann um solche Verfügungen handelt, welche lediglich Partei 
sachen betreffen, oder sonst nicht von höherem Belange sind, unmittelbar 
an die daselbst befindlichen k. k. Gesandtschaften") oder Consulate sich 
zu wenden. 
Aehnliches war durch §. 150 des Gesetzes vom 28. Juni 1850, R. G. Bl. 
Nr. 258, angeordnet; früher bestanden dießfalls das Hofdecret vom 4. September 
1818, Nr. 1492 J. G. S., und das Hofkanzleidecret vom 3. Juni 1819, Nr. 1566 
I. G. S. 
*) Dießbezüglich wurde sämmtlichen Oberlandesgerichten mit Justizministerial 
erlaß vom 28. April 1858, Z. 7923, aufgetragen, Postsendungen an die k. k. Ge 
sandtschaften, insoweit dadurch weder das Interesse des allerhöchsten Dienstes, noch 
jenes der k. k. Unterthanen gefährdet wird, so einzurichten, daß dabei jene Uebelstände 
beseitiget werden, welche durch Uebersendung von mit dem gröbsten Papiere couver 
tirten und mit Beilagen beschwerten Schreiben durch die Briefpost von Fall zu 
Fall aus oft geringfügigen Ursachen, — vorgekommen sind, da dadurch den k. k. 
Gesandtschaften oft ganz unverhältnißmäßige Portoauslagen erwachsen sind. 
Mit dem Justizministerialerlasse vom 12. Juli 1871, Z. 7870, wurde sämmt 
lichen k. k. Oberlandesgerichten aufgetragen, rücksichtlich der Correspondenz mit den 
k. k. Missionen die Einleitung zu treffen, daß die betreffenden Zuschriften, wenn sie 
durch die Post befördert werden, gehörig frankirt werden, oder daß dieselben, wenn 
es sich nicht um dringende Angelegenheiten handelt, an das k. k. Justizministerium
	        
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