Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

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Toscana. 
Großherzogthum Toscana. 
54) Toscana. 
Mit Toscana besteht die gegenseitig ausgewechselte Ministerialerklä 
Verfahren bei Be 
handlung der be=run 
vom 7. November 1858, R. G. Bl. Nr. 219, über die Behandlung 
weglichen Nach 
der beweglichen Verlassenschaften der beiderseitigen Unterthanen, in der fest 
lässe. 
gesetzt wurde, daß die Erbschaftsverhandlung und die Entscheidung aller 
streitigen Erbansprüche hinsichtlich der beweglichen Verlassenschaften, welche 
nach einem Unterthan des einen in dem Gebiete des andern Staates hinter 
blieben sind, es mögen sich diese Unterthanen daselbst vorübergehend oder 
bleibend aufgehalten haben, den Gerichten desjenigen Staates zu überlassen 
sind, welchem der Verstorbene als Unterthan angehört hat. 
Hienach werden die Gerichte jenes der beiden Staaten, in dessen Ge 
biete 
sich der bewegliche Nachlaß befindet, nur das Recht haben: 
1. die zur Bewahrung und Verwaltung des Nachlasses durch die Ge 
setze ihres Staates angeordneten Maßregeln vorzunehmen. In dem Falle 
jedoch, in welchem an dem Orte, an dem der Todesfall stattfand, oder nahe 
genug an demselben, um an der Anlegung und Abnahme der Siegel, sowie 
an der Verfassung des Nachlaßinventars Theil zu nehmen, sich ein Consulat 
des Staates befindet, welchem der Verstorbene als Unterthan angehörte, 
werden die obenerwähnten Gerichtsbehörden einen Delegirten dieses Consulates 
einzuladen haben, um sich an dem Nachlaßacte als Zeuge zu betheiligen; 
2. die Ansprüche derjenigen Erben oder Legatare, welche eigene Unter 
thanen des Staates oder in dessen Gebiete sich aufhaltende Fremde sind, 
bis hierüber von den competenten Behörden des Staates, dem der Verstorbene 
als Unterthan angehörte, endgiltig entschieden sein wird, nach Maßgabe der 
Landesgesetze sicherzustellen. In ein Erkenntniß über die Rechtsbeständig 
keit dieser Ansprüche haben sie sich daher nicht einzulassen, sondern dieselben 
zur Austragung an die hiezu allein competenten Gerichte des Staates zu 
verweisen, dem der Verstorbene als Unterthan angehörte; 
3. über die Forderungen, welche von den eigenen Unterthanen oder von 
den im Staatsgebiete befindlichen Fremden aus einem anderen Privatrechtstitel 
als jenem des Erbrechtes oder des Legates gegen den Nachlaß gerichtlich gel 
tend gemacht werden, nach Vorschrift der Landesgesetze zu entscheiden und nach 
Maßgabe derselben für ihre Befriedigung Sorge zu tragen. 
Nach erfolgter Befriedigung und Sicherstellung der Ansprüche der im 
Staatsgebiete sich aufhaltenden Erben, Legatare und Gläubiger ist der be 
wegliche Nachlaß, das heißt, der nach Abzug des zur Bedeckung dieser An 
sprüche verbleibende Rest des Nachlasses, entweder durch das nächste Consulat, 
oder durch die Gesandtschaft des Staates, dem der Verstorbene angehörte, 
an die zuständige Behörde des Letzteren zu übersenden. 
Nachdem sich das Justizministerium aus Anlaß des zwischen den öster 
reichischen und toscanischen Gerichten entstandenen Conflictes über die Com 
petenz zur Abhandlung eines bei Florenz verstorbenen österreichischen Unter 
thans in seiner an das k. k. Ministerium des Aeußern gerichteten Note vom 
28. Juni 1864, Z. 5594, darauf berufen hat, daß in Gemäßheit dieser 
Ministerialerklärung den österreichischen Gerichten die Abhandlung seines
	        
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