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Toscana.
Großherzogthum Toscana.
54) Toscana.
Mit Toscana besteht die gegenseitig ausgewechselte Ministerialerklä
Verfahren bei Be
handlung der be=run
vom 7. November 1858, R. G. Bl. Nr. 219, über die Behandlung
weglichen Nach
der beweglichen Verlassenschaften der beiderseitigen Unterthanen, in der fest
lässe.
gesetzt wurde, daß die Erbschaftsverhandlung und die Entscheidung aller
streitigen Erbansprüche hinsichtlich der beweglichen Verlassenschaften, welche
nach einem Unterthan des einen in dem Gebiete des andern Staates hinter
blieben sind, es mögen sich diese Unterthanen daselbst vorübergehend oder
bleibend aufgehalten haben, den Gerichten desjenigen Staates zu überlassen
sind, welchem der Verstorbene als Unterthan angehört hat.
Hienach werden die Gerichte jenes der beiden Staaten, in dessen Ge
biete
sich der bewegliche Nachlaß befindet, nur das Recht haben:
1. die zur Bewahrung und Verwaltung des Nachlasses durch die Ge
setze ihres Staates angeordneten Maßregeln vorzunehmen. In dem Falle
jedoch, in welchem an dem Orte, an dem der Todesfall stattfand, oder nahe
genug an demselben, um an der Anlegung und Abnahme der Siegel, sowie
an der Verfassung des Nachlaßinventars Theil zu nehmen, sich ein Consulat
des Staates befindet, welchem der Verstorbene als Unterthan angehörte,
werden die obenerwähnten Gerichtsbehörden einen Delegirten dieses Consulates
einzuladen haben, um sich an dem Nachlaßacte als Zeuge zu betheiligen;
2. die Ansprüche derjenigen Erben oder Legatare, welche eigene Unter
thanen des Staates oder in dessen Gebiete sich aufhaltende Fremde sind,
bis hierüber von den competenten Behörden des Staates, dem der Verstorbene
als Unterthan angehörte, endgiltig entschieden sein wird, nach Maßgabe der
Landesgesetze sicherzustellen. In ein Erkenntniß über die Rechtsbeständig
keit dieser Ansprüche haben sie sich daher nicht einzulassen, sondern dieselben
zur Austragung an die hiezu allein competenten Gerichte des Staates zu
verweisen, dem der Verstorbene als Unterthan angehörte;
3. über die Forderungen, welche von den eigenen Unterthanen oder von
den im Staatsgebiete befindlichen Fremden aus einem anderen Privatrechtstitel
als jenem des Erbrechtes oder des Legates gegen den Nachlaß gerichtlich gel
tend gemacht werden, nach Vorschrift der Landesgesetze zu entscheiden und nach
Maßgabe derselben für ihre Befriedigung Sorge zu tragen.
Nach erfolgter Befriedigung und Sicherstellung der Ansprüche der im
Staatsgebiete sich aufhaltenden Erben, Legatare und Gläubiger ist der be
wegliche Nachlaß, das heißt, der nach Abzug des zur Bedeckung dieser An
sprüche verbleibende Rest des Nachlasses, entweder durch das nächste Consulat,
oder durch die Gesandtschaft des Staates, dem der Verstorbene angehörte,
an die zuständige Behörde des Letzteren zu übersenden.
Nachdem sich das Justizministerium aus Anlaß des zwischen den öster
reichischen und toscanischen Gerichten entstandenen Conflictes über die Com
petenz zur Abhandlung eines bei Florenz verstorbenen österreichischen Unter
thans in seiner an das k. k. Ministerium des Aeußern gerichteten Note vom
28. Juni 1864, Z. 5594, darauf berufen hat, daß in Gemäßheit dieser
Ministerialerklärung den österreichischen Gerichten die Abhandlung seines