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Schwarzburg=Rudolstadt. Schwarzburg=Sondershausen. Schweden.
47) Schwarzburg
Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Rudolstadt.
In Betreff der Behandlung des Nachlasses eines Unterthans des Für=Verfahren bei Be
handlung der be
stenthums Schwarzburg=Rudolstadt wurde dem österreichischen Oberlandes
weglichen Nach
lässe.
gerichte in Wien mit Justizministerialerlaß vom 10. October 1860, Z. 14910,
bekannt gegeben, daß laut Eröffnung der fürstlich Schwarzburg'schen Regie
rung zu Rudolstadt vom 17. September 1860 die Frage, in welcher Weise
die dortigen Gerichte bei der Regulirung einer im Fürstenthume Schwarzburg
Rudolstadt befindlichen Nachlassenschaft eines verstorbenen Ausländers ein
zuschreiten haben, nach dem daselbst geltenden Rechte von der Beantwortung
der Vorfrage abhängt, ob der Fremde zur Zeit seines Ablebens seinen eigent
lichen Wohnsitz —
Domicilium — im dortigen Lande gehabt habe oder nicht.
Im ersteren Falle wird die fürstliche Gerichtsbehörde, unter welcher
der Wohnsitz begründet war, als das Erbschaftsgericht betrachtet und hat als
solches alle zur Regulirung des Nachlasses erforderlichen Verfügungen zu
treffen und ven Nachlaß den nach den dortigen Gesetzen zur Erbfolge be
rechtigten Personen auszuantworten.
Hat der Fremde aber keinen wirklichen Wohnsitz in dem dortigen
Lande gehabt, so wird die fürstliche Gerichtsbehörde zwar die zur Sicherung
des Nachlasses etwa nöthig erscheinenden Maßregeln treffen, sich aber der
eigentlichen Nachlaßregulirung enthalten, solche vielmehr dem betreffenden
auswärtigen Gerichte unter Ausantwortung der Verlassenschaft überlassen
und hiebei auf dortige Gläubiger oder sonst Betheiligte nur dann Rücksicht
nehmen, wenn nach den dortländigen Gesetzen ein Specialgerichtsstand be
gründet wäre.
Ob nun ein Fremder im Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt seinen
eigentlichen Wohnsitz genommen hat, wird nach den Vorschriften des gemeinen
Rechtes beurtheilt."
Das Oberlandesgericht wurde daher beauftragt, die unterstehenden Ge
richte anzuweisen, sich bei Behandlung des beweglichen Nachlasses eines
Unterthans des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt nach dem Grundsatze
der Gegenseitigkeit zu benehmen und im Falle der Ueberlassung einer Ab
handlung an die fürstliche Gerichtsbehörde die Vorschriften der §§. 137—-139
des Gesetzes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, zu beobachten.
48) Schwarzburg
Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen.
Sondershausen.
Rücksichtlich der Bekanntgebung der Todesfälle von Angehörigen des Anzeige von dem
Tode eines
Fürstenthums Schwarzburg=Sondershausen siehe den Text bei Mecklenburg.
schwarzburg=son
dershauser'schen
Ueber die Behandlung der Nachlässe der Angehörigen dieses Fürsten
Staatsangehöri
gen.
thums ist bisher nichts bekannt geworden.
Königreich Schweden.
49) Schweden.
In Schweden beschränken sich die Gerichte bei Todesfällen von Aus-Verfahren bei Be
handlung der be
ländern darauf, in Ermanglung einer hiezu berufenen Person, und wenn sie weglichen Ver
dazu aufgefordert werden, für die Conservirung des beweglichen Nachlaßver- lassenschaften.