Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

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Schwarzburg=Rudolstadt. Schwarzburg=Sondershausen. Schweden. 
47) Schwarzburg 
Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Rudolstadt. 
In Betreff der Behandlung des Nachlasses eines Unterthans des Für=Verfahren bei Be 
handlung der be 
stenthums Schwarzburg=Rudolstadt wurde dem österreichischen Oberlandes 
weglichen Nach 
lässe. 
gerichte in Wien mit Justizministerialerlaß vom 10. October 1860, Z. 14910, 
bekannt gegeben, daß laut Eröffnung der fürstlich Schwarzburg'schen Regie 
rung zu Rudolstadt vom 17. September 1860 die Frage, in welcher Weise 
die dortigen Gerichte bei der Regulirung einer im Fürstenthume Schwarzburg 
Rudolstadt befindlichen Nachlassenschaft eines verstorbenen Ausländers ein 
zuschreiten haben, nach dem daselbst geltenden Rechte von der Beantwortung 
der Vorfrage abhängt, ob der Fremde zur Zeit seines Ablebens seinen eigent 
lichen Wohnsitz — 
Domicilium — im dortigen Lande gehabt habe oder nicht. 
Im ersteren Falle wird die fürstliche Gerichtsbehörde, unter welcher 
der Wohnsitz begründet war, als das Erbschaftsgericht betrachtet und hat als 
solches alle zur Regulirung des Nachlasses erforderlichen Verfügungen zu 
treffen und ven Nachlaß den nach den dortigen Gesetzen zur Erbfolge be 
rechtigten Personen auszuantworten. 
Hat der Fremde aber keinen wirklichen Wohnsitz in dem dortigen 
Lande gehabt, so wird die fürstliche Gerichtsbehörde zwar die zur Sicherung 
des Nachlasses etwa nöthig erscheinenden Maßregeln treffen, sich aber der 
eigentlichen Nachlaßregulirung enthalten, solche vielmehr dem betreffenden 
auswärtigen Gerichte unter Ausantwortung der Verlassenschaft überlassen 
und hiebei auf dortige Gläubiger oder sonst Betheiligte nur dann Rücksicht 
nehmen, wenn nach den dortländigen Gesetzen ein Specialgerichtsstand be 
gründet wäre. 
Ob nun ein Fremder im Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt seinen 
eigentlichen Wohnsitz genommen hat, wird nach den Vorschriften des gemeinen 
Rechtes beurtheilt." 
Das Oberlandesgericht wurde daher beauftragt, die unterstehenden Ge 
richte anzuweisen, sich bei Behandlung des beweglichen Nachlasses eines 
Unterthans des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt nach dem Grundsatze 
der Gegenseitigkeit zu benehmen und im Falle der Ueberlassung einer Ab 
handlung an die fürstliche Gerichtsbehörde die Vorschriften der §§. 137—-139 
des Gesetzes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, zu beobachten. 
48) Schwarzburg 
Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen. 
Sondershausen. 
Rücksichtlich der Bekanntgebung der Todesfälle von Angehörigen des Anzeige von dem 
Tode eines 
Fürstenthums Schwarzburg=Sondershausen siehe den Text bei Mecklenburg. 
schwarzburg=son 
dershauser'schen 
Ueber die Behandlung der Nachlässe der Angehörigen dieses Fürsten 
Staatsangehöri 
gen. 
thums ist bisher nichts bekannt geworden. 
Königreich Schweden. 
49) Schweden. 
In Schweden beschränken sich die Gerichte bei Todesfällen von Aus-Verfahren bei Be 
handlung der be 
ländern darauf, in Ermanglung einer hiezu berufenen Person, und wenn sie weglichen Ver 
dazu aufgefordert werden, für die Conservirung des beweglichen Nachlaßver- lassenschaften.
	        
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