Niederlande. Nordamerika.
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Behandlung der hierlands befindlichen beweglichen Nachlässe verstorbener
Niederländer von Fall zu Fall anzuordnen.
Dieser Vorbehalt entspricht sowohl den an das mährisch-schlesische Ober
landesgericht gerichteten Justizministerialerlässen vom 22. Februar 1857,
Z. 26855 v. J. 1856 und Z. 3661 v. J. 1857, als dem an das öster
reichische Oberlandesgericht in Wien ergangenen Justizministerialerlasse vom
22. Mai 1862, Z. 4782.
Wenn Oesterreicher Verlassenschaften nach in niederländischen See=Vorschrift wegen
Behebung der
diensten verstorbenen Individuen in Anspruch nehmen, müssen sie zufolge Nachlässe von In
dividuen, die im
des Justizhofdecretes vom 6. April 1842, Nr. 605 J. G. S., um die
niederländi
Verlassenschaftsbeträge erheben zu können, eine Erklärung der competenter
schen See
dienste gestorben
Gerichtsbehörde darüber beibringen, daß sich diese entweder aus den vorhan
sind.
denen Actenstücken oder auf andere Weise von dem ausschließlichen Rechte
der Bittwerber zur Erhebung der fraglichen Gelder vollkommen überzeugt
habe. Die Minderjährigen oder Abwesenden, deren in einer solchen Er
klärung Erwähnung geschieht, müssen gehörig vertreten sein.
Da die Auszahlung von derlei Geldbeträgen nur im Königreiche der
Niederlande geschehen darf, sollen die Interessenten gehalten sein, förmliche
Vollmachten an dortige Einwohner, sowohl zur Erhebung der Beträge, als
auch zur Erfüllung der durch die dortigen Gesetze in Betreff des Erbrechtes
festgesetzten Verbindlichkeiten auszustellen.
Sind die oberwähnten gerichtlichen Erklärungen oder Vollmachten, so
wie die sonstigen ebenfalls beigelegten Urkunden nicht in französischer oder
holländischer Sprache ausgestellt, so muß ihnen eine legale Uebersetzung bei
gefügt werden. Endlich müssen alle diese Urkunden von der königlich nieder
ländischen Gesandtschaft gehörig legalisirt, mit dem niederländischen Stämpel
versehen und in jenem Königreiche einregistrirt sein.
Nach Art. 11 der Convention zwischen dem Kaiserthume Oesterreich
Verfahren bei
Todfällen von
und dem Königreiche der Niederlande vom 15. Mai 1856, R. G. Bl. Oesterreichern die
sich in einer nie
Nr. 120, betreffend die Aufstellung österreichischer Consularämter in den
derländischen Co
niederländischen Colonien, sollen, wenn ein österreichischer Unterthan im Ge
lonie ereignen.
biete einer niederländischen Colonie stirbt, ohne bekannte Erben oder
Testamentsvollstrecker zu hinterlassen, die nach den Gesetzen der Colonie mit
der Verwaltung des Nachlasses betrauten niederländischen Behörden hievon
den Consularämtern Kenntniß geben, damit diese an die Interessenten die
nöthigen Verständigungen gelangen lassen.
Nordamerikanische Freistaaten.
32) Nordamerika.
Für Nordamerika gilt der Art. XI des zwischen Oesterreich und den Verfahren bei Be
handlung der
vereinigten Staaten von Amerika am 27. August 1829 geschlossenen und
Nachlässe.
am 10. Februar 1831 ratificirten Schiffahrts= und Handelsvertrages,
Nr. 2505 J. G. S. v. J. 1831, sowie die Art. I, II und III der Addi
tionalconvention zu demselben vom 8. Mai 1848, R. G. Bl. Nr. 179
v. J. 1850, nach welchem die Erbverhandlung und die Entscheidung der
streitigen Erbansprüche hinsichtlich der Nachlässe der beiderseitigen Unterthanen
ohne Unterschied des Vermögens von den Gerichtsbehörden und nach den