Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

Niederlande. Nordamerika. 
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Behandlung der hierlands befindlichen beweglichen Nachlässe verstorbener 
Niederländer von Fall zu Fall anzuordnen. 
Dieser Vorbehalt entspricht sowohl den an das mährisch-schlesische Ober 
landesgericht gerichteten Justizministerialerlässen vom 22. Februar 1857, 
Z. 26855 v. J. 1856 und Z. 3661 v. J. 1857, als dem an das öster 
reichische Oberlandesgericht in Wien ergangenen Justizministerialerlasse vom 
22. Mai 1862, Z. 4782. 
Wenn Oesterreicher Verlassenschaften nach in niederländischen See=Vorschrift wegen 
Behebung der 
diensten verstorbenen Individuen in Anspruch nehmen, müssen sie zufolge Nachlässe von In 
dividuen, die im 
des Justizhofdecretes vom 6. April 1842, Nr. 605 J. G. S., um die 
niederländi 
Verlassenschaftsbeträge erheben zu können, eine Erklärung der competenter 
schen See 
dienste gestorben 
Gerichtsbehörde darüber beibringen, daß sich diese entweder aus den vorhan 
sind. 
denen Actenstücken oder auf andere Weise von dem ausschließlichen Rechte 
der Bittwerber zur Erhebung der fraglichen Gelder vollkommen überzeugt 
habe. Die Minderjährigen oder Abwesenden, deren in einer solchen Er 
klärung Erwähnung geschieht, müssen gehörig vertreten sein. 
Da die Auszahlung von derlei Geldbeträgen nur im Königreiche der 
Niederlande geschehen darf, sollen die Interessenten gehalten sein, förmliche 
Vollmachten an dortige Einwohner, sowohl zur Erhebung der Beträge, als 
auch zur Erfüllung der durch die dortigen Gesetze in Betreff des Erbrechtes 
festgesetzten Verbindlichkeiten auszustellen. 
Sind die oberwähnten gerichtlichen Erklärungen oder Vollmachten, so 
wie die sonstigen ebenfalls beigelegten Urkunden nicht in französischer oder 
holländischer Sprache ausgestellt, so muß ihnen eine legale Uebersetzung bei 
gefügt werden. Endlich müssen alle diese Urkunden von der königlich nieder 
ländischen Gesandtschaft gehörig legalisirt, mit dem niederländischen Stämpel 
versehen und in jenem Königreiche einregistrirt sein. 
Nach Art. 11 der Convention zwischen dem Kaiserthume Oesterreich 
Verfahren bei 
Todfällen von 
und dem Königreiche der Niederlande vom 15. Mai 1856, R. G. Bl. Oesterreichern die 
sich in einer nie 
Nr. 120, betreffend die Aufstellung österreichischer Consularämter in den 
derländischen Co 
niederländischen Colonien, sollen, wenn ein österreichischer Unterthan im Ge 
lonie ereignen. 
biete einer niederländischen Colonie stirbt, ohne bekannte Erben oder 
Testamentsvollstrecker zu hinterlassen, die nach den Gesetzen der Colonie mit 
der Verwaltung des Nachlasses betrauten niederländischen Behörden hievon 
den Consularämtern Kenntniß geben, damit diese an die Interessenten die 
nöthigen Verständigungen gelangen lassen. 
Nordamerikanische Freistaaten. 
32) Nordamerika. 
Für Nordamerika gilt der Art. XI des zwischen Oesterreich und den Verfahren bei Be 
handlung der 
vereinigten Staaten von Amerika am 27. August 1829 geschlossenen und 
Nachlässe. 
am 10. Februar 1831 ratificirten Schiffahrts= und Handelsvertrages, 
Nr. 2505 J. G. S. v. J. 1831, sowie die Art. I, II und III der Addi 
tionalconvention zu demselben vom 8. Mai 1848, R. G. Bl. Nr. 179 
v. J. 1850, nach welchem die Erbverhandlung und die Entscheidung der 
streitigen Erbansprüche hinsichtlich der Nachlässe der beiderseitigen Unterthanen 
ohne Unterschied des Vermögens von den Gerichtsbehörden und nach den
	        
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