Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

Nassau. Neapel. Niederlande. 
122 
liegenden —') dem gemeinen Rechte im Wesentlichen sich anschließenden 
Principien im Allgemeinen und als Regel eben wohl befolgt, es bleibt jedoch 
dabei den Gerichten vorbehalten, in einzelnen Fällen unter vorliegenden 
besonderen Verhältnissen nach sorgfältiger Erwägung aller Thatumstände 
Ausnahmen von der Regel eintreten zu lassen. 
Ueber diese Erklärung erübrigt nur, bezüglich der Behandlung der be 
weglichen Nachlässe nassau'scher Staatsangehörigen den Gerichten von Fall 
zu Fall die entsprechende Weisung zu ertheilen, welche das Oberlandes 
gericht in Wien mit den Justizministerialerlässen vom 26. Jänner und 
12. November 1864, Z. 472 und 9748, erhielt. 
Königreich Aeapel. 
30) Neapel. 
(Siehe Sicilien.) 
Königreich der Riederkande. 
31) Niederlande. 
Bei der principiellen Verschiedenheit der Gesetzgebungen Oesterreichs 
Verfahren bei Be 
handlung der be 
des Königreiches der Niederlande hinsichtlich der Behandlung der in 
weglichen Nach= und 
lässe. 
dem Gebiete dieser Staaten befindlichen beweglichen Nachlässe von Auslän 
dern und bei der Unklarheit, welche in Bezug auf die Competenz zur Ent 
scheidung von Erbrechtsstreitigkeiten in den Niederlanden obwaltet,*) wurde 
sich von dem Justizministerium in der an das k. k. Ministerium des Aeußern 
gerichteten Note vom 5. Juni 1858, Z. 8984, vorbehalten: die Art der 
*) Diese Anschauung ist nicht richtig, indem die österreichische Gesetzgebung 
von den Bestimmungen des gemeinen Rechtes wesentlich darin abweicht, daß sie 
die Regulirung des beweglichen Nachlasses eines Ausländers, nicht nur in dem Falle, 
wenn er in Oesterreich einen bloß vorübergehenden Aufenthalt, sondern auch dann, 
wenn er hierlandes seinen ordentlichen Wohnsitz hatte, der zuständigen auswär 
tigen Behörde des Verstorbenen überläßt, während das gemeine Recht in diesem 
Falle die Nachlaßverhandlung dem Gerichte des Wohnsitzes vindicirt. 
*) Die Gesetze des Königreiches der Niederlande gehen im Wesentlichen dahin, 
daß die in dem dortigen Staatsgebiete befindlichen Verlassenschaften der eigenen, 
sowie der fremden Staatsangehörigen ohne Intervention der Gerichte und ohne vor 
ausgegangene Abhandlung von Rechtswegen in den Besitz der gesetzlichen oder 
testamentarischen Erben übergehen. Wenn bei dem Nachlasse eines Ausländers über 
das Erbrecht oder über den Besitz des Nachlasses Streitigkeiten entstehen, so wird 
der Rechtsstreit über die Erbfolge in das Nachlaßvermögen, welches sich in den 
Niederlanden befindet, dann, wenn sich unter den Erben niederländische Unterthauen 
befinden, von den niederländischen Gerichten verhandelt und entschieden; entstehen 
aber die erwähnten Streitigkeiten bloß zwischen Angehörigen des Staates, dem der 
Verstorbene angehört, so gehört die dießfällige Entscheidung nicht vor das Forum der 
niederländischen Gerichtsbehörde, sondern in den meisten Fällen vor die compe 
tenten Gerichte des Auslandes; diese Fälle selbst lassen sich aber nicht angeben, 
weil die Competenz der niederländischen Gerichte zur Entscheidung von Erbrechts 
streitigkeiten meist von den Partheien abhängt und die niederländischen Gerichte daher 
auch dann competent sind, wenn solche Streitigkeiten vor ihnen anhängig gemacht 
werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer