Nassau. Neapel. Niederlande.
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liegenden —') dem gemeinen Rechte im Wesentlichen sich anschließenden
Principien im Allgemeinen und als Regel eben wohl befolgt, es bleibt jedoch
dabei den Gerichten vorbehalten, in einzelnen Fällen unter vorliegenden
besonderen Verhältnissen nach sorgfältiger Erwägung aller Thatumstände
Ausnahmen von der Regel eintreten zu lassen.
Ueber diese Erklärung erübrigt nur, bezüglich der Behandlung der be
weglichen Nachlässe nassau'scher Staatsangehörigen den Gerichten von Fall
zu Fall die entsprechende Weisung zu ertheilen, welche das Oberlandes
gericht in Wien mit den Justizministerialerlässen vom 26. Jänner und
12. November 1864, Z. 472 und 9748, erhielt.
Königreich Aeapel.
30) Neapel.
(Siehe Sicilien.)
Königreich der Riederkande.
31) Niederlande.
Bei der principiellen Verschiedenheit der Gesetzgebungen Oesterreichs
Verfahren bei Be
handlung der be
des Königreiches der Niederlande hinsichtlich der Behandlung der in
weglichen Nach= und
lässe.
dem Gebiete dieser Staaten befindlichen beweglichen Nachlässe von Auslän
dern und bei der Unklarheit, welche in Bezug auf die Competenz zur Ent
scheidung von Erbrechtsstreitigkeiten in den Niederlanden obwaltet,*) wurde
sich von dem Justizministerium in der an das k. k. Ministerium des Aeußern
gerichteten Note vom 5. Juni 1858, Z. 8984, vorbehalten: die Art der
*) Diese Anschauung ist nicht richtig, indem die österreichische Gesetzgebung
von den Bestimmungen des gemeinen Rechtes wesentlich darin abweicht, daß sie
die Regulirung des beweglichen Nachlasses eines Ausländers, nicht nur in dem Falle,
wenn er in Oesterreich einen bloß vorübergehenden Aufenthalt, sondern auch dann,
wenn er hierlandes seinen ordentlichen Wohnsitz hatte, der zuständigen auswär
tigen Behörde des Verstorbenen überläßt, während das gemeine Recht in diesem
Falle die Nachlaßverhandlung dem Gerichte des Wohnsitzes vindicirt.
*) Die Gesetze des Königreiches der Niederlande gehen im Wesentlichen dahin,
daß die in dem dortigen Staatsgebiete befindlichen Verlassenschaften der eigenen,
sowie der fremden Staatsangehörigen ohne Intervention der Gerichte und ohne vor
ausgegangene Abhandlung von Rechtswegen in den Besitz der gesetzlichen oder
testamentarischen Erben übergehen. Wenn bei dem Nachlasse eines Ausländers über
das Erbrecht oder über den Besitz des Nachlasses Streitigkeiten entstehen, so wird
der Rechtsstreit über die Erbfolge in das Nachlaßvermögen, welches sich in den
Niederlanden befindet, dann, wenn sich unter den Erben niederländische Unterthauen
befinden, von den niederländischen Gerichten verhandelt und entschieden; entstehen
aber die erwähnten Streitigkeiten bloß zwischen Angehörigen des Staates, dem der
Verstorbene angehört, so gehört die dießfällige Entscheidung nicht vor das Forum der
niederländischen Gerichtsbehörde, sondern in den meisten Fällen vor die compe
tenten Gerichte des Auslandes; diese Fälle selbst lassen sich aber nicht angeben,
weil die Competenz der niederländischen Gerichte zur Entscheidung von Erbrechts
streitigkeiten meist von den Partheien abhängt und die niederländischen Gerichte daher
auch dann competent sind, wenn solche Streitigkeiten vor ihnen anhängig gemacht
werden.