Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

Modena. Moldau. Montenegro. Nassau. 
121 
Im Jahre 1864 war die Verlassenschaftsverhandlung nach einem hier 
landes verstorbenen modenesischen Staatsangehörigen hierlandes zu pflegen, 
weil das Benehmen der legitimen Behörden des Herzogthums Modena über 
die Behandlung der beweglichen Nachlässe der Ausländer nicht constatirt 
werden konnte; es hatten daher die Gerichte nach dem Schlußabsatze des 
§. 23 des Gesetzes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, vorzugehen.*) 
27) Moldau. 
Fürstenthum Moldau. 
(Siehe Donaufürstenthümer. 
Fürstenthum Montenegro. 
28) Montenegro. 
Mit Erlaß des Justizministeriums vom 5. August 1849, R. G. Bl. Erbfähigkeit der 
Montenegriner. 
Nr. 348, wurde in Folge a. h. Entschließung vom 26. Juli 1849 erklärt, 
daß die Montenegriner bei den von österreichischen Behörden abzuhandelnden 
Verlassenschaften gegen Beibringung der Reversalien rücksichtlich der gleichen 
Behandlung österreichischer Staatsbürger bei Eröffnung von Verlassenschaften 
in Montenegro, nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit und mit Rückwirkung 
dieser Verordnung auf bereits eröffnete, jedoch noch nicht eingeantwortete Ver 
lassenschaften als erbfähig, mit der durch die Entschließungen vom 23. Juni 
1825 (Justizhofdecret vom 6. August 1845, Nr. 898 J. G. S.) und 
11. October 1845 (Justizhofdecret vom 14. Jänner 1846, Nr. 922 J. G. S.) 
festgesetzten Beschränkung anzusehen seien, daß diese Begünstigung auf die 
Fähigkeit, Grund und Boden im österreichischen Gebiete zu besitzen, nicht 
auszudehnen, sondern in einem solchen Falle nur der, aus einer binnen 
peremptorischer Frist erfolgten Veräußerung erzielte Erlös, als Gegenstand 
des den montenegrinischen Erben oder Legataren zu erfolgenden Nachlasses 
zu behandeln ist. 
29) Nassau. 
Herzogthum Rassau. 
Die Regierung des Herzogthums Nassau hat auf die an dieselbe Verfahren bei Be 
handlung der be 
gestellte Anfrage: wie sich dortlands bei Behandlung der beweglichen Ver 
weglichen Nach 
lässe. 
lassenschaften der Ausländer benommen werde? folgende Erklärung abgegeben: 
„Particularrechtliche Bestimmungen über die Behandlung der Verlassen 
schaft und über die Entscheidung streitiger Erbansprüche in Ansehung des im 
Lande befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers bestehen in dem 
Herzogthume Nassau nicht. Es kommen deßhalb, wenn es sich um einen 
solchen Nachlaß handelt, die Bestimmungen und Grundsätze des gemeinen 
Rechtes zur Anwendung. 
Hienach werden von den Gerichten des Herzogthums in Fällen der 
fraglichen Art, die  
auch der österreichischen Gesetzgebung zu Grunde 
) Seither ist keine Anfrage über die Behandlung des Nachlasses eines An 
gehörigen des bestandenen Herzogthumes Modena vorgekommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer