Modena. Moldau. Montenegro. Nassau.
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Im Jahre 1864 war die Verlassenschaftsverhandlung nach einem hier
landes verstorbenen modenesischen Staatsangehörigen hierlandes zu pflegen,
weil das Benehmen der legitimen Behörden des Herzogthums Modena über
die Behandlung der beweglichen Nachlässe der Ausländer nicht constatirt
werden konnte; es hatten daher die Gerichte nach dem Schlußabsatze des
§. 23 des Gesetzes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, vorzugehen.*)
27) Moldau.
Fürstenthum Moldau.
(Siehe Donaufürstenthümer.
Fürstenthum Montenegro.
28) Montenegro.
Mit Erlaß des Justizministeriums vom 5. August 1849, R. G. Bl. Erbfähigkeit der
Montenegriner.
Nr. 348, wurde in Folge a. h. Entschließung vom 26. Juli 1849 erklärt,
daß die Montenegriner bei den von österreichischen Behörden abzuhandelnden
Verlassenschaften gegen Beibringung der Reversalien rücksichtlich der gleichen
Behandlung österreichischer Staatsbürger bei Eröffnung von Verlassenschaften
in Montenegro, nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit und mit Rückwirkung
dieser Verordnung auf bereits eröffnete, jedoch noch nicht eingeantwortete Ver
lassenschaften als erbfähig, mit der durch die Entschließungen vom 23. Juni
1825 (Justizhofdecret vom 6. August 1845, Nr. 898 J. G. S.) und
11. October 1845 (Justizhofdecret vom 14. Jänner 1846, Nr. 922 J. G. S.)
festgesetzten Beschränkung anzusehen seien, daß diese Begünstigung auf die
Fähigkeit, Grund und Boden im österreichischen Gebiete zu besitzen, nicht
auszudehnen, sondern in einem solchen Falle nur der, aus einer binnen
peremptorischer Frist erfolgten Veräußerung erzielte Erlös, als Gegenstand
des den montenegrinischen Erben oder Legataren zu erfolgenden Nachlasses
zu behandeln ist.
29) Nassau.
Herzogthum Rassau.
Die Regierung des Herzogthums Nassau hat auf die an dieselbe Verfahren bei Be
handlung der be
gestellte Anfrage: wie sich dortlands bei Behandlung der beweglichen Ver
weglichen Nach
lässe.
lassenschaften der Ausländer benommen werde? folgende Erklärung abgegeben:
„Particularrechtliche Bestimmungen über die Behandlung der Verlassen
schaft und über die Entscheidung streitiger Erbansprüche in Ansehung des im
Lande befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers bestehen in dem
Herzogthume Nassau nicht. Es kommen deßhalb, wenn es sich um einen
solchen Nachlaß handelt, die Bestimmungen und Grundsätze des gemeinen
Rechtes zur Anwendung.
Hienach werden von den Gerichten des Herzogthums in Fällen der
fraglichen Art, die
auch der österreichischen Gesetzgebung zu Grunde
) Seither ist keine Anfrage über die Behandlung des Nachlasses eines An
gehörigen des bestandenen Herzogthumes Modena vorgekommen.