Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

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Mecklenburg=Schwerin. Mexico. Modena. 
Unterthanen, welche der militärgeistlichen Jurisdiction zugewiesen sind hin 
sichtlich der unentgeltlichen Ausstellung legalisirter, ungestämpelter Todten 
scheine derselbe Vorgang beobachtet werde, welcher mit dem Rescripte vom 
24. Februar 1858, Abtheil. 6, Nr. 1183,') bei Sterbefällen von Angehö 
rigen des Königreichs Sachsen und des Großherzogthums Baden bestimmt worden 
ist. Hievon hat das Armeeobercommando auch das Marineobercommando 
wegen Erlassung einer analogen Anordnung verständiget. 
25) Mexico. 
Mexico. 
Verfahren bei Be 
Mit Mexico besteht der Freundschafts=, Schiffahrts- und Handels 
handlung der 
vertrag vom 30. Juli 1842, Nr. 626 J. G. S. Nach dessen Art. XIV 
Nachlässe. 
soll, wenn österreichische Unterthanen in Mexico sterben, oder wenn Mexicaner 
in Oesterreich mit Tod abgehen, von der zuständigen Behörde den betreffen 
den Consuln, Viceconsuln und Handelsagenten eine Abschrift sowohl des 
Inventars der Verlassenschaft eines jeden ihrer Nationalen, auch auch der 
letztwilligen Anordnungen, welche der Verstorbene hinterlassen, verabfolgt werden. 
Wenn die Consuln, Viceconsuln und Handelsagenten mit legalen, von 
den Erben, die sich als solche gehörig legitimirt haben, ausgestellten Voll 
machten versehen sind, soll ihnen die Verlassenschaft allsogleich überliefert 
werden, ausgenommen im Falle eines von einem nationalen oder fremden 
Gläubiger erhobenen Einspruches.2) 
26) Modena. 
Herzogthum Modena. 
Verfahren bei Be 
In Bezug auf Modena hat das Justizministerium dem österreichischen 
handlung der be 
weglichen Nach=Oberlandesgerichte in Wien mit dem Justizministerialerlaß vom 20. No 
lässe. 
vember 1858, Z. 22219, bemerkt, daß nach einer Mittheilung des modene 
sischen Justizministeriums vom 13. October 1858 im Herzogthume Modena 
Ausländer selbst in Ermanglung von Conventionen in den daselbst befind 
lichen beweglichen Nachlaß eines fremden Staatsangehörigen sowohl auf 
Grund eines Testamentes als auf Grund der Intestaterbfolge nach Maßgabe 
der Gesetze succediren können, welche in dem Lande verbindliche Kraft haben. 
in welchem der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte. 
*) Siehe dieselbe bei Sachsen (Königreich). 
*) Da der dritte Civilrichter am kais. Gerichtshofe zu Mexico sich zur Ab 
handlung nach einem am 7. August 1864 zu Mexico verstorbenen österreichischen 
Staatsbürger für competent hielt, und die Ausfolgung und Uebersendung des hier 
landes befindlichen beweglichen Vermögens dieses Verstorbenen begehrte, wurde, da nach 
§. 79 der Jurisdictionsnorm vom 20. November 1852 und nach §. 21 des Gesetzes 
vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, die hierländigen Gerichte zu dieser 
Abhandlung berufen sind, das Ansinnen abgelehnt, und unter Hinweisung auf die 
von Oesterreich in ähnlichen Fällen zu beobachtende Reciprocität, sowie unter allfälli 
ger Berufung auf den Artikel XIV des mit Mexico bestehenden Freundschafts- und 
Schiffahrtsvertrages ersucht, dahin zu wirken, daß die kais. mexicanische Regierung 
die Competenz der österreichischen Gerichte in diesem Falle anerkenne und den in 
Mexico befindlichen Nachlaß des Verstorbenen anher zur Abhandlung einsende. (Note 
des Justizministeriums, Z. 3894 vom Jahre 1866.)
	        
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