120
Mecklenburg=Schwerin. Mexico. Modena.
Unterthanen, welche der militärgeistlichen Jurisdiction zugewiesen sind hin
sichtlich der unentgeltlichen Ausstellung legalisirter, ungestämpelter Todten
scheine derselbe Vorgang beobachtet werde, welcher mit dem Rescripte vom
24. Februar 1858, Abtheil. 6, Nr. 1183,') bei Sterbefällen von Angehö
rigen des Königreichs Sachsen und des Großherzogthums Baden bestimmt worden
ist. Hievon hat das Armeeobercommando auch das Marineobercommando
wegen Erlassung einer analogen Anordnung verständiget.
25) Mexico.
Mexico.
Verfahren bei Be
Mit Mexico besteht der Freundschafts=, Schiffahrts- und Handels
handlung der
vertrag vom 30. Juli 1842, Nr. 626 J. G. S. Nach dessen Art. XIV
Nachlässe.
soll, wenn österreichische Unterthanen in Mexico sterben, oder wenn Mexicaner
in Oesterreich mit Tod abgehen, von der zuständigen Behörde den betreffen
den Consuln, Viceconsuln und Handelsagenten eine Abschrift sowohl des
Inventars der Verlassenschaft eines jeden ihrer Nationalen, auch auch der
letztwilligen Anordnungen, welche der Verstorbene hinterlassen, verabfolgt werden.
Wenn die Consuln, Viceconsuln und Handelsagenten mit legalen, von
den Erben, die sich als solche gehörig legitimirt haben, ausgestellten Voll
machten versehen sind, soll ihnen die Verlassenschaft allsogleich überliefert
werden, ausgenommen im Falle eines von einem nationalen oder fremden
Gläubiger erhobenen Einspruches.2)
26) Modena.
Herzogthum Modena.
Verfahren bei Be
In Bezug auf Modena hat das Justizministerium dem österreichischen
handlung der be
weglichen Nach=Oberlandesgerichte in Wien mit dem Justizministerialerlaß vom 20. No
lässe.
vember 1858, Z. 22219, bemerkt, daß nach einer Mittheilung des modene
sischen Justizministeriums vom 13. October 1858 im Herzogthume Modena
Ausländer selbst in Ermanglung von Conventionen in den daselbst befind
lichen beweglichen Nachlaß eines fremden Staatsangehörigen sowohl auf
Grund eines Testamentes als auf Grund der Intestaterbfolge nach Maßgabe
der Gesetze succediren können, welche in dem Lande verbindliche Kraft haben.
in welchem der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte.
*) Siehe dieselbe bei Sachsen (Königreich).
*) Da der dritte Civilrichter am kais. Gerichtshofe zu Mexico sich zur Ab
handlung nach einem am 7. August 1864 zu Mexico verstorbenen österreichischen
Staatsbürger für competent hielt, und die Ausfolgung und Uebersendung des hier
landes befindlichen beweglichen Vermögens dieses Verstorbenen begehrte, wurde, da nach
§. 79 der Jurisdictionsnorm vom 20. November 1852 und nach §. 21 des Gesetzes
vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, die hierländigen Gerichte zu dieser
Abhandlung berufen sind, das Ansinnen abgelehnt, und unter Hinweisung auf die
von Oesterreich in ähnlichen Fällen zu beobachtende Reciprocität, sowie unter allfälli
ger Berufung auf den Artikel XIV des mit Mexico bestehenden Freundschafts- und
Schiffahrtsvertrages ersucht, dahin zu wirken, daß die kais. mexicanische Regierung
die Competenz der österreichischen Gerichte in diesem Falle anerkenne und den in
Mexico befindlichen Nachlaß des Verstorbenen anher zur Abhandlung einsende. (Note
des Justizministeriums, Z. 3894 vom Jahre 1866.)