Laueuburg. Lippe=Detmold.
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Bei Todesfällen österreichischer Unterthanen würde die Behandlung
ihres Nachlasses den vorstehenden Grundsätzen gemäß zu erfolgen haben.
In Folge dessen wurde dem österreichischen Oberlandesgerichte mit Ju
stizministerialerlaß vom 14. März 1867, Z. 2858, bekannt gegeben, daß
die österreichischen Gerichte daher bei Behandlung des Nachlasses eines An
gehörigen des Herzogthumes Lauenburg in Gemäßheit des §. 23 des Ge
setzes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, nach den gleichen Grund
sätzen vorzugehen haben.
22) Lippe=Det
Fürstenthum Lippe-Detmold.
mold.
Mit Lippe=Detmold wurde über die Behandlung des beweglichen Verfahren bei Be
handlung der be
Nachlasses der, in dem einen Staate verstorbenen Unterthanen des andern weglichen Nach
lässe.
Staates ein Uebereinkommen getroffen und die bezügliche Ministerialerklä
rung am 5. Jäner 1859, R. G. Bl. Nr. 17, kundgemacht; dieselbe lautet:
Die k. k. österreichische und die fürstlich lippe'sche Regierung sind in
der Absicht, den Wirkungskreis der Gerichtsbehörden beider Staaten in Be
zug auf die beweglichen Verlassenschaften der, im Fürstenthume Lippe ver
storbenen österreichischen Unterthanen oder der in Oesterreich verstorbenen fürst
lich Lippe'schen Unterthanen gemeinschaftlich zu regeln, dahin übereingekommen,
daß die Erbschaftsverhandlung und die Entscheidung aller streitigen Erbansprüche
hinsichtlich der, in ihrem Staatsgebiete vorhandenen beweglichen Verlassen
schaften der Unterthanen des andern der beiden Staaten, es mögen sich diese
Unterthanen in jenem Staatsgebiete zur Zeit ihres Todes nur vorübergehend
oder bleibend aufgehalten haben, den Gerichten jenes Staates zu überlassen
sei, welchem der Verstorbene als Unterthan angehört hat.
Hiernach haben die Gerichte jenes der beiden Staaten, in dessen Ge
biete sich der bewegliche Nachlaß befindet:
1. sich auf die, zur Bewahrung und Verwaltung des Nachlasses durch
die Gesetze ihres Staates angeordneten Maßregeln zu beschränken;
2. die Ansprüche derjenigen Erben und Legatare, welche eigne Unter
thanen des Staates oder in dessen Gebiete sich aufhaltende Fremde sind,
nach Maßgabe der Landesgesetze sicher zu stellen, bis über diese Ansprüche von
den competenten Behörden des Staates, welchem der Verstorbene als Unter
than angehörte, endgiltig entschieden sein wird. In ein Erkenntniß über die
Rechtsbeständigkeit dieser Ansprüche aber haben sie sich nicht einzulassen,
sondern dieselben zur Austragung und Entscheidung an die hiefür allein
competenten Gerichte des Staates zu verweisen, welchem der Verstorbene als
Unterthan angehörte;
3. über die Forderungen, welche von den eigenen Unterthanen oder
von den, im Staatsgebiete befindlichen Fremden aus einem andern Privat
rechtstitel als jenem des Erbrechts oder Legates gegen den Nachlaß gericht
lich geltend gemacht werden, nach Vorschrift der Landesgesetze zu entscheiden,
und nach Maßgabe derselben für deren Befriedigung Sorge zu tragen.
Nach erfolgter Befriedigung und Sicherstellung der Ansprüche der im
Staatsgebiete sich aufhaltenden Erben, Legatare und Gläubiger ist der be
wegliche Nachlaß, beziehungsweise der, nach Abzug des zur Deckung dieser