Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

Laueuburg. Lippe=Detmold. 
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Bei Todesfällen österreichischer Unterthanen würde die Behandlung 
ihres Nachlasses den vorstehenden Grundsätzen gemäß zu erfolgen haben. 
In Folge dessen wurde dem österreichischen Oberlandesgerichte mit Ju 
stizministerialerlaß vom 14. März 1867, Z. 2858, bekannt gegeben, daß 
die österreichischen Gerichte daher bei Behandlung des Nachlasses eines An 
gehörigen des Herzogthumes Lauenburg in Gemäßheit des §. 23 des Ge 
setzes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, nach den gleichen Grund 
sätzen vorzugehen haben. 
22) Lippe=Det 
Fürstenthum Lippe-Detmold. 
mold. 
Mit Lippe=Detmold wurde über die Behandlung des beweglichen Verfahren bei Be 
handlung der be 
Nachlasses der, in dem einen Staate verstorbenen Unterthanen des andern weglichen Nach 
lässe. 
Staates ein Uebereinkommen getroffen und die bezügliche Ministerialerklä 
rung am 5. Jäner 1859, R. G. Bl. Nr. 17, kundgemacht; dieselbe lautet: 
Die k. k. österreichische und die fürstlich lippe'sche Regierung sind in 
der Absicht, den Wirkungskreis der Gerichtsbehörden beider Staaten in Be 
zug auf die beweglichen Verlassenschaften der, im Fürstenthume Lippe ver 
storbenen österreichischen Unterthanen oder der in Oesterreich verstorbenen fürst 
lich Lippe'schen Unterthanen gemeinschaftlich zu regeln, dahin übereingekommen, 
daß die Erbschaftsverhandlung und die Entscheidung aller streitigen Erbansprüche 
hinsichtlich der, in ihrem Staatsgebiete vorhandenen beweglichen Verlassen 
schaften der Unterthanen des andern der beiden Staaten, es mögen sich diese 
Unterthanen in jenem Staatsgebiete zur Zeit ihres Todes nur vorübergehend 
oder bleibend aufgehalten haben, den Gerichten jenes Staates zu überlassen 
sei, welchem der Verstorbene als Unterthan angehört hat. 
Hiernach haben die Gerichte jenes der beiden Staaten, in dessen Ge 
biete sich der bewegliche Nachlaß befindet: 
1. sich auf die, zur Bewahrung und Verwaltung des Nachlasses durch 
die Gesetze ihres Staates angeordneten Maßregeln zu beschränken; 
2. die Ansprüche derjenigen Erben und Legatare, welche eigne Unter 
thanen des Staates oder in dessen Gebiete sich aufhaltende Fremde sind, 
nach Maßgabe der Landesgesetze sicher zu stellen, bis über diese Ansprüche von 
den competenten Behörden des Staates, welchem der Verstorbene als Unter 
than angehörte, endgiltig entschieden sein wird. In ein Erkenntniß über die 
Rechtsbeständigkeit dieser Ansprüche aber haben sie sich nicht einzulassen, 
sondern dieselben zur Austragung und Entscheidung an die hiefür allein 
competenten Gerichte des Staates zu verweisen, welchem der Verstorbene als 
Unterthan angehörte; 
3. über die Forderungen, welche von den eigenen Unterthanen oder 
von den, im Staatsgebiete befindlichen Fremden aus einem andern Privat 
rechtstitel als jenem des Erbrechts oder Legates gegen den Nachlaß gericht 
lich geltend gemacht werden, nach Vorschrift der Landesgesetze zu entscheiden, 
und nach Maßgabe derselben für deren Befriedigung Sorge zu tragen. 
Nach erfolgter Befriedigung und Sicherstellung der Ansprüche der im 
Staatsgebiete sich aufhaltenden Erben, Legatare und Gläubiger ist der be 
wegliche Nachlaß, beziehungsweise der, nach Abzug des zur Deckung dieser
	        
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