Italien. Kirchenstaat.
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bei der bereits durch die testamentarischen Erben erfolgten Besitznahme
der Verlassenschaft keinen Grund fand, der Abhandlungsinstanz eine weitere
sich gegenüber dem k. k. Ministerium des Aeußern
Weisung zu ertheilen,
in der Note vom 22. Februar 1870, Z. 1945, dahin ausgesprochen, daß
nach seiner Ansicht nunmehr kein Grund bestehe, sich ex officio um die Abtretung
der Erbschaft bei der k. italienischen Regierung zu verwenden, und zwar um
so weniger, als die Competenz der österreichischen Gerichte zur Abhandlung
nach dem Erblasser doch nicht unbestritten ist und als überhaupt die Rege
lung der Frage über die Behandlung der Verlassenschaften der gegenseitigen
Staatsangehörigen sich noch in der Schwebe befindet.
In einem Specialfalle, in welchem die Functionen der Substi
4) Uebertragungei
nes Substitutions
vermögens von tutionsbehörde von dem k. italienischen Gerichte an das k. k. österreichische
Seite der Gerichte
übergehen mußten, handelte es sich darum, daß die erforderliche Uebertragung
des einen Staa
tes an ein zur der zum Substitutionsvermögen gehörigen Werthpapiere aus dem Depositen
Ausübung der
Amte des italienischen Gerichtes an das österreichische taxfrei erfolge.
Amtshand
lungals Sub
Das italienische Gericht nahm zwar keinen Anstand, die Uebertragung zu voll
stitutionsbe
ziehen, hat aber den Wunsch ausgesprochen, daß in Betreff der taxfreien
hörde beru
fenes Gericht
Behandlung ein Auftrag der ihm vorgesetzten Behörde aus dem Grunde
des anderen
Staates.
erwirkt werden möge, weil der Fall im Art. XIV des Friedensvertrages vom
3. October 1866, R. G. Bl. Nr. 116, nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
Obwohl es nicht nöthig erscheint, sich auf specielle Bestimmungen des
Friedensvertrages zu berufen, da von österreichischer Seite aus Anlaß der
im Jahre 1860 geschehenen Ausfolgung venetianischer gerichtlicher Depositen
an die zur Uebernahme derselben entsendete lombardische Commission eine Ge
bühr nicht beansprucht wurde, würde doch kein Anstand obwalten, eine Re
ciprocitätserklärung in dem Sinne abzugeben: „daß in ähnlichen Fällen,
d. i. wo es sich also um die Uebertragung eines bei einem k. k. österreichischen
Gerichte erliegenden Substitutionsvermögens von Seite dieses Gerichtes an
ein zur ferneren Ausübung der Amtshandlungen als Substitu
tionsbehörde berufenes k. italienisches Gericht handeln sollte — volle
Reciprocität geübt werden wird," weil das Zählgeld nur bei der wirklichen
und endlichen Erfolglassung des Depositums, nicht aber bei einer Uebertragung
desselben, an ein anderes erst zuständig gewordenes in- oder ausländisches
Gericht abzunehmen ist.
20) Kirchenstaat.
Kirchenstaat. *)
Mit dem Kirchenstaate wurde am 16. Februar 1860 ein Ueberein
Verfahren bei Be
handlung der be
*) betreffend die Competenz der kaiserlichen und päpstlichen Gerichts
weglichen Nach=kommen
lässe.
*) Seit der Kirchenstaat dem Königreiche Italien einverleibt ist, kam keine
Anfrage über die Behandlung des Nachlasses eines Angehörigen des Kirchenstaates vor.
2) Der Inhalt dieses Uebereinkommens wurde dem mährisch-schlesischen Ober
laudesgerichte bereits mit Justizministerialerlaß vom 4. April 1860, Z. 3581, mit
der Weisung bekannt gegeben, in einem speciellen Falle nach Maßgabe desselben
vorzugehen.