Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

Italien. Kirchenstaat. 
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bei der bereits durch die testamentarischen Erben erfolgten Besitznahme 
der Verlassenschaft keinen Grund fand, der Abhandlungsinstanz eine weitere 
sich gegenüber dem k. k. Ministerium des Aeußern 
Weisung zu ertheilen, 
in der Note vom 22. Februar 1870, Z. 1945, dahin ausgesprochen, daß 
nach seiner Ansicht nunmehr kein Grund bestehe, sich ex officio um die Abtretung 
der Erbschaft bei der k. italienischen Regierung zu verwenden, und zwar um 
so weniger, als die Competenz der österreichischen Gerichte zur Abhandlung 
nach dem Erblasser doch nicht unbestritten ist und als überhaupt die Rege 
lung der Frage über die Behandlung der Verlassenschaften der gegenseitigen 
Staatsangehörigen sich noch in der Schwebe befindet. 
In einem Specialfalle, in welchem die Functionen der Substi 
4) Uebertragungei 
nes Substitutions 
vermögens von tutionsbehörde von dem k. italienischen Gerichte an das k. k. österreichische 
Seite der Gerichte 
übergehen mußten, handelte es sich darum, daß die erforderliche Uebertragung 
des einen Staa 
tes an ein zur der zum Substitutionsvermögen gehörigen Werthpapiere aus dem Depositen 
Ausübung der 
Amte des italienischen Gerichtes an das österreichische taxfrei erfolge. 
Amtshand 
lungals Sub 
Das italienische Gericht nahm zwar keinen Anstand, die Uebertragung zu voll 
stitutionsbe 
ziehen, hat aber den Wunsch ausgesprochen, daß in Betreff der taxfreien 
hörde beru 
fenes Gericht 
Behandlung ein Auftrag der ihm vorgesetzten Behörde aus dem Grunde 
des anderen 
Staates. 
erwirkt werden möge, weil der Fall im Art. XIV des Friedensvertrages vom 
3. October 1866, R. G. Bl. Nr. 116, nicht ausdrücklich vorgesehen ist. 
Obwohl es nicht nöthig erscheint, sich auf specielle Bestimmungen des 
Friedensvertrages zu berufen, da von österreichischer Seite aus Anlaß der 
im Jahre 1860 geschehenen Ausfolgung venetianischer gerichtlicher Depositen 
an die zur Uebernahme derselben entsendete lombardische Commission eine Ge 
bühr nicht beansprucht wurde, würde doch kein Anstand obwalten, eine Re 
ciprocitätserklärung in dem Sinne abzugeben: „daß in ähnlichen Fällen, 
d. i. wo es sich also um die Uebertragung eines bei einem k. k. österreichischen 
Gerichte erliegenden Substitutionsvermögens von Seite dieses Gerichtes an 
ein zur ferneren Ausübung der Amtshandlungen als Substitu 
tionsbehörde berufenes k. italienisches Gericht handeln sollte — volle 
Reciprocität geübt werden wird," weil das Zählgeld nur bei der wirklichen 
und endlichen Erfolglassung des Depositums, nicht aber bei einer Uebertragung 
desselben, an ein anderes erst zuständig gewordenes in- oder ausländisches 
Gericht abzunehmen ist. 
20) Kirchenstaat. 
Kirchenstaat. *) 
Mit dem Kirchenstaate wurde am 16. Februar 1860 ein Ueberein 
Verfahren bei Be 
handlung der be 
*) betreffend die Competenz der kaiserlichen und päpstlichen Gerichts 
weglichen Nach=kommen 
lässe. 
*) Seit der Kirchenstaat dem Königreiche Italien einverleibt ist, kam keine 
Anfrage über die Behandlung des Nachlasses eines Angehörigen des Kirchenstaates vor. 
2) Der Inhalt dieses Uebereinkommens wurde dem mährisch-schlesischen Ober 
laudesgerichte bereits mit Justizministerialerlaß vom 4. April 1860, Z. 3581, mit 
der Weisung bekannt gegeben, in einem speciellen Falle nach Maßgabe desselben 
vorzugehen.
	        
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