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Italien.
Mailand wirklich einbezogen worden wären, auf die Nachweisung der etwa
von den Erbsinteressenten rücksichtlich dieser Realitäten geleisteten Verlassen
schaftsübertragungsgebühren Bedacht zu nehmen sein wird. Zwar konnte die
Verlassenschaft des im Jahre 1854 Verstorbenen von dem damaligen öster
Mailänder Civiltribunal unbeanständet als inländische Ver
reichischen
lassenschaft der Amtshandlung unterzogen werden, welch letztere sich gesetzlich
nach den §§. 49 a. b, 78 der österreichischen, 72, 73 der lombardischen
Jurisdictionsnorm, auch auf die Realitäten in Oberösterreich zu erstrecken ge
habt hätte; auch würde, wenn vor den Staatsverträgen zu Villafranca und
Zürich vom 8. Juli 1859, R. G. Bl. Nr. 125, und 10. November 1859,
R. G. Bl. Nr. 213 und 214, die Abhandlung der Verlassenschaft bis zur
Einantwortung durchgeführt worden wäre, der Umstand, daß die Realitäten
in der Einantwortungsurkunde nicht erwähnt sind, kein Bedenken erregen,
weil auch die Eintragung der Einantwortungsurkunden in die öffentlichen
Bücher nach §§. 177 und 178 des Gesetzes vom 9. August 1854, R. G. Bl.
Nr. 208, nur bei der Abhandlungsbehörde hätte angesucht und deren Voll
ziehung von der Realbehörde hätte requirirt werden müssen.
Da jedoch die Einantwortung erst nach dem Züricher Frieden und der
Gebietsabtretung (Art IV, Nr. 213, Art. III, Nr. 214) an Sardinien und
von dem sardinischen Tribunal erfolgte, so erscheint sie lediglich wie eine
Verfügung über ausländische Verlassenschaften, welche sich, da die Staatsver
träge dießfalls keine abweichende Bestimmungen enthalten, da vielmehr nach
§. 300 a. b. G. B. unbewegliche Sachen den Gesetzen des Bezirks unter
worfen sind, in welchem sie liegen, und da endlich zufolge des §. 81 der
Jurisdictionsnorm vom 10. November 1852, R. G. Bl. Nr. 251, rücksicht
lich der in den österreichischen Staaten gelegenen unbeweglichen Güter die Ver
lassenschaftsabhandlung jenem österreichischen Gerichte zukommt, in dessen Sprengel
dieselben gelegen sind, auf unbewegliches Vermögen in Oesterreich gar nicht
erstrecken kann.
Insofern aber angenommen würde, daß die Einantwortungsurkunde sich
auf die hierlandes gelegenen unbeweglichen Güter gar nicht beziehe, versteht
es sich von selbst, daß auf deren Grundlage eine grundbücherliche Einverlei
bung von dießseitigen Gerichten nicht bewilliget werden kann, sondern daß
vielmehr die Abhandlung des mehrgedachten unbeweglichen Vermögens durch
die letzteren einzutreten habe.
In einem Specialfalle, wo ein österreichisches Gericht um Veranlassung s) Uebergabe des
Nachlasses eines
der Todfallsaufnahme und Inventur nach einem in der Provinz Florenz ver=zsterr.unterthans
an die im König
storbenen österreichischen Staatsangehörigen angesucht hat, und die k. italienischer
reiche Italien be
Behörden angegangen wurden, den Nachlaß dieses österreichischen Unterthans findlichen testa
mentarischen Er
den österreichischen Gerichten zur Behandlung zu überlassen, hat das k. k.
ben desselben.
Justizministerium —
nachdem italienischerseits die Todfallsaufnahme mit
dem Bedeuten übermittelt wurde, daß, da die Erben des Verstorbenen einem
von demselben zu ihren Gunsten gemachten Testamente zufolge die ihnen anheim
gefallene Erbschaft sogleich angetreten hätten, die Ausfertigung eines Inven
tars unterblieben sei; nachdem ferner weder die hievon verständigten hierlands
befindlichen gesetzlichen Erben, noch die hierländige Abhandlungsinstanz einen
weiteren Antrag gestellt haben und auch das betreffende Oberlandesgericht
Starr, Ausl. Nachlaß.