Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

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Italien. 
Mailand wirklich einbezogen worden wären, auf die Nachweisung der etwa 
von den Erbsinteressenten rücksichtlich dieser Realitäten geleisteten Verlassen 
schaftsübertragungsgebühren Bedacht zu nehmen sein wird. Zwar konnte die 
Verlassenschaft des im Jahre 1854 Verstorbenen von dem damaligen öster 
Mailänder Civiltribunal unbeanständet als inländische Ver 
reichischen 
lassenschaft der Amtshandlung unterzogen werden, welch letztere sich gesetzlich 
nach den §§. 49 a. b, 78 der österreichischen, 72, 73 der lombardischen 
Jurisdictionsnorm, auch auf die Realitäten in Oberösterreich zu erstrecken ge 
habt hätte; auch würde, wenn vor den Staatsverträgen zu Villafranca und 
Zürich vom 8. Juli 1859, R. G. Bl. Nr. 125, und 10. November 1859, 
R. G. Bl. Nr. 213 und 214, die Abhandlung der Verlassenschaft bis zur 
Einantwortung durchgeführt worden wäre, der Umstand, daß die Realitäten 
in der Einantwortungsurkunde nicht erwähnt sind, kein Bedenken erregen, 
weil auch die Eintragung der Einantwortungsurkunden in die öffentlichen 
Bücher nach §§. 177 und 178 des Gesetzes vom 9. August 1854, R. G. Bl. 
Nr. 208, nur bei der Abhandlungsbehörde hätte angesucht und deren Voll 
ziehung von der Realbehörde hätte requirirt werden müssen. 
Da jedoch die Einantwortung erst nach dem Züricher Frieden und der 
Gebietsabtretung (Art IV, Nr. 213, Art. III, Nr. 214) an Sardinien und 
von dem sardinischen Tribunal erfolgte, so erscheint sie lediglich wie eine 
Verfügung über ausländische Verlassenschaften, welche sich, da die Staatsver 
träge dießfalls keine abweichende Bestimmungen enthalten, da vielmehr nach 
§. 300 a. b. G. B. unbewegliche Sachen den Gesetzen des Bezirks unter 
worfen sind, in welchem sie liegen, und da endlich zufolge des §. 81 der 
Jurisdictionsnorm vom 10. November 1852, R. G. Bl. Nr. 251, rücksicht 
lich der in den österreichischen Staaten gelegenen unbeweglichen Güter die Ver 
lassenschaftsabhandlung jenem österreichischen Gerichte zukommt, in dessen Sprengel 
dieselben gelegen sind, auf unbewegliches Vermögen in Oesterreich gar nicht 
erstrecken kann. 
Insofern aber angenommen würde, daß die Einantwortungsurkunde sich 
auf die hierlandes gelegenen unbeweglichen Güter gar nicht beziehe, versteht 
es sich von selbst, daß auf deren Grundlage eine grundbücherliche Einverlei 
bung von dießseitigen Gerichten nicht bewilliget werden kann, sondern daß 
vielmehr die Abhandlung des mehrgedachten unbeweglichen Vermögens durch 
die letzteren einzutreten habe. 
In einem Specialfalle, wo ein österreichisches Gericht um Veranlassung s) Uebergabe des 
Nachlasses eines 
der Todfallsaufnahme und Inventur nach einem in der Provinz Florenz ver=zsterr.unterthans 
an die im König 
storbenen österreichischen Staatsangehörigen angesucht hat, und die k. italienischer 
reiche Italien be 
Behörden angegangen wurden, den Nachlaß dieses österreichischen Unterthans findlichen testa 
mentarischen Er 
den österreichischen Gerichten zur Behandlung zu überlassen, hat das k. k. 
ben desselben. 
Justizministerium — 
nachdem italienischerseits die Todfallsaufnahme mit 
dem Bedeuten übermittelt wurde, daß, da die Erben des Verstorbenen einem 
von demselben zu ihren Gunsten gemachten Testamente zufolge die ihnen anheim 
gefallene Erbschaft sogleich angetreten hätten, die Ausfertigung eines Inven 
tars unterblieben sei; nachdem ferner weder die hievon verständigten hierlands 
befindlichen gesetzlichen Erben, noch die hierländige Abhandlungsinstanz einen 
weiteren Antrag gestellt haben und auch das betreffende Oberlandesgericht 
Starr, Ausl. Nachlaß.
	        
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