108
Jonische Inseln. Italien.
Privatrechtes vollkommen übereinstimmen, da mit Rücksicht auf die Lehre vom
Personalstatute die persönlichen Eigenschaften eines Menschen und die Rechte,
welche den Stand desselben betreffen, nach den Gesetzen des Staates beurtheilt
werden müssen, welchem er als Unterthan angehört; in welcher Beziehung
zugleich feststeht, daß ein uneheliches nicht legitimirtes Kind dasselbe Domicil
und dieselbe Staatsangehörigkeit wie die Mutter hat.
Hiebei hat das Justizministerium wohl anerkannt, daß, wenn ein unbe
wegliches Gut eines Minderjährigen in einem fremden Staate liegt, die
Vormundschaftsbehörde den ordentlichen Gerichtsstand des fremden Staates
um die Inventur und Schätzung und um die Mittheilung derselben angehen
und diesem Gerichtsstande die Bestellung eines Curators über dieses Gut
überlassen muß; dergestalt, daß diesem Curator die freie Verwaltung des
Gutes überlassen bleibt, ohne daß die österreichische Vormundschaftsbehörde über
seine curatorischen Acte eine Art von Gerichtsbarkeit geltend zu machen die
Befugniß hat, da diese Gerichtsbarkeit ausschließend dem Gerichte des fremden
Staates, welches den Curator bestellt hat, nach Maßgabe der Landesgesetze
zusteht: wobei es sich aber von selbst versteht, daß, nachdem das
Vermögen des Pupillen in allen anderen Beziehungen ein un
getheiltes Ganzes bildet, der Ueberschuß des in dem fremden
Staate gelegenen unbeweglichen Vermögens zum Besten des Pu
pillen in Oesterreich verwendet werden kann und daß der Vor
mund und der Curator sich in dieser Richtung in das Einver
nehmen zu setzen haben werden. Dieses steht auch dem Art. 4 des
jonischen Civilgesetzes nicht entgegen, weil durch die Anerkennung der öster
reichischen Obervormundschaftsbehörde die Rechte der jonischen Teritorial
gerichtsbarkeit nicht gefährdet werden.
Königreich Italien.
19) Königreich
Das Verfahren bei Behandlung
der Nachlässe der Angehörigen des
Italien.
Königreiches Italien beruht derzeit auf keiner sicheren Grundlage."
Verfahren bei Be
Die dießfalls obschwebende Frage hat sich in neuester Zeit folgender
handlung der
Nachlässe: a) im maßen
gestaltet:
Allgemeinen.
„Nach Art. 4 des Handels- und Schiffahrtsvertrages mit Sardinien
vom 18. October 1881, R. G. Bl. Nr. 69 v. J. 1852,2) welcher zufolge
*) Es wird deßhalb ein Uebereinkommen mit dem Königreiche Italien in
Betreff der gegenseitigen Behandlung von Verlassenschaften der beiderseitigen Staats
angehörigen angestrebt.
(Siehe dießfalls auch die Anmerkung im allgemeinen
Theile bei: „Mitwirkung der Consulate in Bezug auf die conservatorischen Acte.")
Seite 52.
*) Derselbe lautet:
Die Unterthanen jedes der beiden contrahirenden hohen Theile werden durch letzt
willige Anordnung, Schenkung, Tausch, Verkauf oder in anderer Weise über alle
Güter frei verfügen können, welche sie in den Ländern des anderen Theiles gesetzlich
erwerben und besitzen können, und diejenigen, welche nach den Gesetzen an ihre
Stelle treten, obwohl Unterthanen des anderen Theiles, werden solches Eigenthum