Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

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Jonische Inseln. Italien. 
Privatrechtes vollkommen übereinstimmen, da mit Rücksicht auf die Lehre vom 
Personalstatute die persönlichen Eigenschaften eines Menschen und die Rechte, 
welche den Stand desselben betreffen, nach den Gesetzen des Staates beurtheilt 
werden müssen, welchem er als Unterthan angehört; in welcher Beziehung 
zugleich feststeht, daß ein uneheliches nicht legitimirtes Kind dasselbe Domicil 
und dieselbe Staatsangehörigkeit wie die Mutter hat. 
Hiebei hat das Justizministerium wohl anerkannt, daß, wenn ein unbe 
wegliches Gut eines Minderjährigen in einem fremden Staate liegt, die 
Vormundschaftsbehörde den ordentlichen Gerichtsstand des fremden Staates 
um die Inventur und Schätzung und um die Mittheilung derselben angehen 
und diesem Gerichtsstande die Bestellung eines Curators über dieses Gut 
überlassen muß; dergestalt, daß diesem Curator die freie Verwaltung des 
Gutes überlassen bleibt, ohne daß die österreichische Vormundschaftsbehörde über 
seine curatorischen Acte eine Art von Gerichtsbarkeit geltend zu machen die 
Befugniß hat, da diese Gerichtsbarkeit ausschließend dem Gerichte des fremden 
Staates, welches den Curator bestellt hat, nach Maßgabe der Landesgesetze 
zusteht: wobei es sich aber von selbst versteht, daß, nachdem das 
Vermögen des Pupillen in allen anderen Beziehungen ein un 
getheiltes Ganzes bildet, der Ueberschuß des in dem fremden 
Staate gelegenen unbeweglichen Vermögens zum Besten des Pu 
pillen in Oesterreich verwendet werden kann und daß der Vor 
mund und der Curator sich in dieser Richtung in das Einver 
nehmen zu setzen haben werden. Dieses steht auch dem Art. 4 des 
jonischen Civilgesetzes nicht entgegen, weil durch die Anerkennung der öster 
reichischen Obervormundschaftsbehörde die Rechte der jonischen Teritorial 
gerichtsbarkeit nicht gefährdet werden. 
Königreich Italien. 
19) Königreich 
Das Verfahren bei Behandlung 
der Nachlässe der Angehörigen des 
Italien. 
Königreiches Italien beruht derzeit auf keiner sicheren Grundlage." 
Verfahren bei Be 
Die dießfalls obschwebende Frage hat sich in neuester Zeit folgender 
handlung der 
Nachlässe: a) im maßen 
gestaltet: 
Allgemeinen. 
„Nach Art. 4 des Handels- und Schiffahrtsvertrages mit Sardinien 
vom 18. October 1881, R. G. Bl. Nr. 69 v. J. 1852,2) welcher zufolge 
*) Es wird deßhalb ein Uebereinkommen mit dem Königreiche Italien in 
Betreff der gegenseitigen Behandlung von Verlassenschaften der beiderseitigen Staats 
angehörigen angestrebt. 
(Siehe dießfalls auch die Anmerkung im allgemeinen 
Theile bei: „Mitwirkung der Consulate in Bezug auf die conservatorischen Acte.") 
Seite 52. 
*) Derselbe lautet: 
Die Unterthanen jedes der beiden contrahirenden hohen Theile werden durch letzt 
willige Anordnung, Schenkung, Tausch, Verkauf oder in anderer Weise über alle 
Güter frei verfügen können, welche sie in den Ländern des anderen Theiles gesetzlich 
erwerben und besitzen können, und diejenigen, welche nach den Gesetzen an ihre 
Stelle treten, obwohl Unterthanen des anderen Theiles, werden solches Eigenthum
	        
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