Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

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Hannover. Hessen=Cassel. 
Aus Anlaß des in Oesterreich erfolgten Todfalles eines im Königreiche Uebernahme der 
Vormundschaft 
Hannover gebornen, bei der Kaiser Ferdinands Nordbahn bedienstet gewesenen über die Kinder 
eines hierlands 
Maschinenführers, welcher sich in Oesterreich mit Bewilligung der hannove 
verstorbenen Han 
ranischen Regierung verehelicht hat, wurde, obwohl anerkannt werden mußte, noveraners durch 
die österr. Ge 
daß die österreichischen Gerichte nicht zuständig seien, die provisorisch für 
richte. 
seine Kinder bestellte Vormundschaft fortzuführen, — weil derselbe nicht 
im Staats-, sondern in einem Privatdienste gestanden ist und daher weder 
hiedurch, noch durch seine Verehelichung und Begründung eines Familien 
standes die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat, folglich fortwährend 
hannoveranischer Unterthan geblieben und diese letztere Eigenschaft auch auf 
seine Gattin und Kinder übergegangen ist — da die Interessen der Kinder 
desselben, so lange sie sich in Oesterreich befinden, weit angemessener von dem 
hiesigen Gerichte, als von dem entfernten hannoveranischen Vormundschafts 
gerichte besorgt werden können, über die zustimmende Erklärung der königlich 
hannoveranischen Regierung mit dem an das mährisch-schlesische Oberlandes 
gericht ergangenen Justizministerialerlasse vom 26. März 1855, Z. 5286, 
gestattet, die Vormundschaft über diese Kinder bis auf Weiteres bei dem 
Gerichte, welches bereits provisorisch einen Vormund bestellt hat, fortzuführen. 
11) Hessen Cassel. 
Churfürstenthum Hessen-Cassel.*) 
In Bezug auf die Behandlung der Nachlässe der Angehörigen des Verfahren bei Be 
handlung der be 
Churfürstenthums Hessen Cassel erging am 2. Juni 1861, Z. 4931, an weglichen Nach 
lässe. 
sämmtliche Oberlandesgerichte folgender Justizministerialerlaß: 
„Ueber die aus Anlaß vorgekommener Todesfälle churhessischer Unter 
thanen in Oesterreich über das Benehmen der churhessischen Gerichte bei 
Behandlung der beweglichen Nachlässe der Ausländer gestellte Anfrage wird 
dem Oberlandesgerichte bekannt gegeben, daß laut Eröffnung des churfürstlich 
hessischen Ministeriums für die dortseitigen Gerichte bezüglich der Behand 
lung des beweglichen Nachlaßvermögens eines in Churhessen gestorbenen 
Ausländers der Grundsatz maßgebend ist, daß ein vorübergehender Aufenthalt 
regelmäßig einen Gerichtsstand nicht begründet, wohl aber der Wohnort. 
In derlei Fällen handle es sich um einen gerichtlichen Act in den Gränzen 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Sei in dieser Beziehung der Gerichtsstand 
einmal begründet, so könne derselbe ohne besonderen rechtlichen Grund auch 
nicht aufgegeben werden. Das Stadtgericht zu Cassel habe immer die Ge 
richtsbarkeit, wenn solche bei ihm stand, ausgeübt und über die Aushändigung 
der Erbschaft selbst verfügt, und der Fall der Ueberlassung der Verfügung 
an ein ausländisches Gericht, sei, soviel bekannt, nicht vorgekommen. Wegen 
des Interesses inländischer Gläubiger und sonstiger Betheiligter würde auch 
ein Eingehen auf etwas anderes nicht stattfinden können. 
*) Seit der mit Gesetz vom 20. September 1866 (preußische Gesetzessamm 
lung Nr. 47) erfolgten Vereinigung des Kurfürstenthums Hessen mit der preußischen 
Monarchie ist über die Behandlung eines in Oesterreich verstorbenen Angehörigen 
von Kurhessen noch keine Aufrage vorgekommen.
	        
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