Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

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Hannover. 
13) Hannover. 
Königreich Hannover.*) 
Verfahren bei Be 
In Betreff des Benehmens der Gerichte bei Todesfällen königlich 
handlung der be 
weglichen Nach-hannoveranischer Staatsangehörigen wurde die Verordnung") des Justiz 
lässe. 
ministeriums vom 29. December 1858, R. G. Bl. Nr. 3 v. J. 1859, 
erlassen, welche lautet 
Nach den Gesetzen des Königreiches Hannover ist das betreffende han 
noveranische Gericht, wenn ein österreichischer Unterthan in dem dortigen 
Staatsgebiete stirbt, verpflichtet, diejenigen Maßregeln zu treffen, welche zur 
Sicherstellung des Nachlasses nothwendig sind. 
Hatte der verstorbene Oesterreicher in Hannover nur einen vorüber 
gehenden Aufenthalt, so hat das betreffende hannoveranische Gericht regel 
mäßig auf die Vornahme der vorhin gedachten Sicherungsmaßregeln sich zu 
beschränken. 
Wenn der verstorbene Oesterreicher aber in Hannover seinen eigent 
lichen Wohnsitz oder auch nur seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt hat, 
so ist das betreffende hannoveranische Gericht nach §. 9 der bürgerlichen 
Proceßordnung verpflichtet, sich der Entscheidung der Klagen: 
1. wodurch Erbschaften oder Vermächtnisse in Anspruch genommen 
werden; 
2. der Erben als solcher gegeneinander; 
3. der Erbschaftsgläubiger, und 
4. auf Erfüllung letztwilliger Anordnungen, sobald solche Klagen bei 
denselben angestellt werden, zu unterziehen und auf Antrag der dazu Be 
theiligten, in Gemäßheit des §. 501 der bürgerlichen Proceßordnung auch 
ein Edictalverfahren in den Fällen einzuleiten: 
a. wenn kein Erbe sich findet, behufs der Ausmittlung der Erbberechtigten; 
b. wenn bei bekanuten Erbberechtigten einige ein näheres oder doch 
gleich nahes Erbrecht zu haben vermeinen, behufs der Sicherung derselben, und 
c. wenn die Erbschaft unter der Rechtswohlthat des Inventars mit 
Beobachtung der dießfälligen gesetzlichen Vorschriften angetreten ist, und zwar 
hinsichtlich Aller, welche Ansprüche auf die Befriedigung an die Verlassen 
schaft zu haben glauben. 
Die Gerichte werden hiernach in Gemäßheit des §. 23 des Gesetzes 
vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, angewiesen, bezüglich der hier 
landes befindlichen beweglichen Nachlässe verstorbener königlich hannoveranischer 
Unterthanen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit vorzugehen. 
*) Seit der mit Gesetz vom 20. September 1866 (preußische Gesetzessammlung 
Nr. 47) erfolgten Vereinigung des Königreiches Hannover mit der preußischen Mo 
narchie ist über die Behandlung eines in Oesterreich verstorbenen Hannoveraners 
noch keine Anfrage vorgekommen. 
*) Bereits mit Justizministerialerlaß vom 28. Juli 1858, Z. 14887, wurden 
dem Oberlandesgerichte zu Hermanstadt die in Hannover geltenden Grundsätze über 
die Behandlung der Nachlässe der Ausländer bekannt gegeben und demselben die Be 
obächtung der Reciprocität aufgetragen.
	        
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