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Hannover.
13) Hannover.
Königreich Hannover.*)
Verfahren bei Be
In Betreff des Benehmens der Gerichte bei Todesfällen königlich
handlung der be
weglichen Nach-hannoveranischer Staatsangehörigen wurde die Verordnung") des Justiz
lässe.
ministeriums vom 29. December 1858, R. G. Bl. Nr. 3 v. J. 1859,
erlassen, welche lautet
Nach den Gesetzen des Königreiches Hannover ist das betreffende han
noveranische Gericht, wenn ein österreichischer Unterthan in dem dortigen
Staatsgebiete stirbt, verpflichtet, diejenigen Maßregeln zu treffen, welche zur
Sicherstellung des Nachlasses nothwendig sind.
Hatte der verstorbene Oesterreicher in Hannover nur einen vorüber
gehenden Aufenthalt, so hat das betreffende hannoveranische Gericht regel
mäßig auf die Vornahme der vorhin gedachten Sicherungsmaßregeln sich zu
beschränken.
Wenn der verstorbene Oesterreicher aber in Hannover seinen eigent
lichen Wohnsitz oder auch nur seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt hat,
so ist das betreffende hannoveranische Gericht nach §. 9 der bürgerlichen
Proceßordnung verpflichtet, sich der Entscheidung der Klagen:
1. wodurch Erbschaften oder Vermächtnisse in Anspruch genommen
werden;
2. der Erben als solcher gegeneinander;
3. der Erbschaftsgläubiger, und
4. auf Erfüllung letztwilliger Anordnungen, sobald solche Klagen bei
denselben angestellt werden, zu unterziehen und auf Antrag der dazu Be
theiligten, in Gemäßheit des §. 501 der bürgerlichen Proceßordnung auch
ein Edictalverfahren in den Fällen einzuleiten:
a. wenn kein Erbe sich findet, behufs der Ausmittlung der Erbberechtigten;
b. wenn bei bekanuten Erbberechtigten einige ein näheres oder doch
gleich nahes Erbrecht zu haben vermeinen, behufs der Sicherung derselben, und
c. wenn die Erbschaft unter der Rechtswohlthat des Inventars mit
Beobachtung der dießfälligen gesetzlichen Vorschriften angetreten ist, und zwar
hinsichtlich Aller, welche Ansprüche auf die Befriedigung an die Verlassen
schaft zu haben glauben.
Die Gerichte werden hiernach in Gemäßheit des §. 23 des Gesetzes
vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, angewiesen, bezüglich der hier
landes befindlichen beweglichen Nachlässe verstorbener königlich hannoveranischer
Unterthanen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit vorzugehen.
*) Seit der mit Gesetz vom 20. September 1866 (preußische Gesetzessammlung
Nr. 47) erfolgten Vereinigung des Königreiches Hannover mit der preußischen Mo
narchie ist über die Behandlung eines in Oesterreich verstorbenen Hannoveraners
noch keine Anfrage vorgekommen.
*) Bereits mit Justizministerialerlaß vom 28. Juli 1858, Z. 14887, wurden
dem Oberlandesgerichte zu Hermanstadt die in Hannover geltenden Grundsätze über
die Behandlung der Nachlässe der Ausländer bekannt gegeben und demselben die Be
obächtung der Reciprocität aufgetragen.