Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

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Großbritannien und Irland. Freie Stadt Hamburg. 
In Bezug auf das in Großbritannien und Irland befindliche beweg-b) In Bezuo auf 
das bewegliche 
liche Vermögen ist zu bemerken, daß das Erbrecht der Ausländer in das 
Vermögen. 
selbe, 
es möge einem britischen oder fremden Unterthan gehört haben, 
anerkannt ist. Jedem Ausländer ist gestattet, die ihm durch Testament oder 
Intestaterbfolge dortlands zufallenden Erbschaften gegen Entrichtung der in 
der Parlamentsacte 55 Georg IV. ch. 184 bestimmten Taxen — welche 
aber für britische und für fremde Unterthanen gleichgestellt sind, und nur 
für die Verlassenschaft, nicht aber für die Exportationsbewilligung entrichtet 
werden — ohne irgend einem Anstande nach dem Auslande, an sich zu 
ziehen. 
Ueber eine angesuchte authentische Bestätigung darüber, daß nach engli- Die Ertheilung 
einer Gesetzesbe 
schen Gesetzen nach dem Tode einer Ehegattin eine Verlassenschaftsabhandlun 
stätigung findet 
von Seite der 
und Vermögensübertragung aus dem Grunde überhaupt nicht stattfinde, wei 
großbritannischen 
die Gattin durch ihre Verehelichung jedes Eigenthum verliert und ihr sämmt-Regierung nicht 
statt. 
liches Vermögen, wenn nicht etwas besonderes verabredet und vertragsmäßig 
stipulirt wurde, in das unbeschränkte Eigenthum des Mannes übergeht, sie 
somit kein Vermögen hinterlassen kann, wurde dem Bittsteller in Folge 
Justizministerialerlasses vom 15. September 1863, Z. 8153, bedeutet, daß 
die erbetene Gesetzesbestätigung nicht 
erwirkt werden könne, weil 
die großbritannische Regierung Auskünfte 
über bestehendes Recht nicht er 
theilt; es wurde beigefügt, daß der einzig mögliche Weg, eine glaubwürdige 
Erklärung über die angeregte Rechtsfrage zu erhalten, der wäre, ein Rechts 
gutachten von zwei bei den königlichen Gerichtshöfen beglaubigten und in 
Praxis stehenden Anwälten einzuholen. 
12) Hamburg. 
Freie Stadt Hamburg. 
Da nach Erklärung des Hamburger Senates sich in dem Gebiete Verfahren bei Be 
handlung der be 
der freien Stadt Hamburg hinsichtlich der Behandlung der Nachlässe der weglichen Nach 
lässe. 
Ausländer nach denselben Grundsätzen benommen wird, welche dießfalls 
Oesterreich gelten, wurde dem österreichischen Oberlandesgerichte in Wien mit 
Justizministerialerlaß vom 8. Juni 1858, Z. 11071, aufgetragen, den be 
weglichen Nachlaß eines in Oesterreich verstorbenen Hamburgers nach Be 
endigung der in Gemäßheit der §§. 137—-139 des Gesetzes vom 9. August 
1854, R. G. Bl. Nr. 208, eingeleiteten Amtshandlung durch den Senat 
der freien 
Stadt Hamburg dem dortigen Zehntenamte zu übersenden. 
*) Daher ist auch von Seite der britischen Regierung die Ausstellung der 
Reverse de observando reciproco nicht üblich; und es wurde wohl auch mit Hin 
blick auf diese Rechtslage die Verordnung vom 26. Juni 1856, R. G. Bl. Nr. 115, 
erlassen.
	        
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