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Großbritannien und Irland. Freie Stadt Hamburg.
In Bezug auf das in Großbritannien und Irland befindliche beweg-b) In Bezuo auf
das bewegliche
liche Vermögen ist zu bemerken, daß das Erbrecht der Ausländer in das
Vermögen.
selbe,
es möge einem britischen oder fremden Unterthan gehört haben,
anerkannt ist. Jedem Ausländer ist gestattet, die ihm durch Testament oder
Intestaterbfolge dortlands zufallenden Erbschaften gegen Entrichtung der in
der Parlamentsacte 55 Georg IV. ch. 184 bestimmten Taxen — welche
aber für britische und für fremde Unterthanen gleichgestellt sind, und nur
für die Verlassenschaft, nicht aber für die Exportationsbewilligung entrichtet
werden — ohne irgend einem Anstande nach dem Auslande, an sich zu
ziehen.
Ueber eine angesuchte authentische Bestätigung darüber, daß nach engli- Die Ertheilung
einer Gesetzesbe
schen Gesetzen nach dem Tode einer Ehegattin eine Verlassenschaftsabhandlun
stätigung findet
von Seite der
und Vermögensübertragung aus dem Grunde überhaupt nicht stattfinde, wei
großbritannischen
die Gattin durch ihre Verehelichung jedes Eigenthum verliert und ihr sämmt-Regierung nicht
statt.
liches Vermögen, wenn nicht etwas besonderes verabredet und vertragsmäßig
stipulirt wurde, in das unbeschränkte Eigenthum des Mannes übergeht, sie
somit kein Vermögen hinterlassen kann, wurde dem Bittsteller in Folge
Justizministerialerlasses vom 15. September 1863, Z. 8153, bedeutet, daß
die erbetene Gesetzesbestätigung nicht
erwirkt werden könne, weil
die großbritannische Regierung Auskünfte
über bestehendes Recht nicht er
theilt; es wurde beigefügt, daß der einzig mögliche Weg, eine glaubwürdige
Erklärung über die angeregte Rechtsfrage zu erhalten, der wäre, ein Rechts
gutachten von zwei bei den königlichen Gerichtshöfen beglaubigten und in
Praxis stehenden Anwälten einzuholen.
12) Hamburg.
Freie Stadt Hamburg.
Da nach Erklärung des Hamburger Senates sich in dem Gebiete Verfahren bei Be
handlung der be
der freien Stadt Hamburg hinsichtlich der Behandlung der Nachlässe der weglichen Nach
lässe.
Ausländer nach denselben Grundsätzen benommen wird, welche dießfalls
Oesterreich gelten, wurde dem österreichischen Oberlandesgerichte in Wien mit
Justizministerialerlaß vom 8. Juni 1858, Z. 11071, aufgetragen, den be
weglichen Nachlaß eines in Oesterreich verstorbenen Hamburgers nach Be
endigung der in Gemäßheit der §§. 137—-139 des Gesetzes vom 9. August
1854, R. G. Bl. Nr. 208, eingeleiteten Amtshandlung durch den Senat
der freien
Stadt Hamburg dem dortigen Zehntenamte zu übersenden.
*) Daher ist auch von Seite der britischen Regierung die Ausstellung der
Reverse de observando reciproco nicht üblich; und es wurde wohl auch mit Hin
blick auf diese Rechtslage die Verordnung vom 26. Juni 1856, R. G. Bl. Nr. 115,
erlassen.