Full text: Reinitz, Max: ¬Das Rechtsverhältniss zwischen Staat und Eisenbahnen in Österreich

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Interessen zu fördern, d. h. auf eigene Kosten auch gewisse 
begrenzte Pflichten der staatlichen Verwaltung zu erfüllen. 
Der privatwirthschaftliche Standpunkt muss bei Privat 
bahnen bestehen und soll auch geschützt werden, wenn schon 
dem Privatcapitale zugemuthet wird das Risico des Eisen 
bahngeschäftes?) allein zu tragen. Es liegt dies in der Natur 
der Sache. 
Und weil man in Oesterreich in Anbetracht der wirth 
schaftlichen, staatsfinanziellen und geographischen Verhält 
nisse mit dem dermals bestehenden Eisenbahn-Systeme, mit 
dem sogenannten gemischten Systeme, thatsächlich 
noch immer gut auskommen kann, zumal auch das geltende 
Eisenbahnrecht genügende Handgabe bietet um das allgemeine 
öffentliche Interesse zur Geltung zu bringen, wenn friedliche 
Mittel nicht hinreichen sollten, wäre es unrathsam, dem 
Concessionsrechte jeden Boden der Sicherheit und des Ver 
trauens zu benehmen und einer falschen Eisenbahnpolitik 
zuliebe wohlerworbene Rechte überflüssigerweise zu verletzen. 
Das Eisenbahnrecht würde sonst seine wichtigste Grund 
bestimmung, nämlich die Sicherung der rechtlichen Stel 
lung der Privatbahnen gegenüber dem Staate, 
ar nicht 
erfüllen, vielmehr nicht selten geradezu unbilligen Ansprüchen 
zum Siege verhelfen. 
) Die österreichischen Privatbahnen (inclusive der gemein 
samen Eisenbahnen), repräsentiren dermalen ein Capital von über 
2 Milliarden Gulden. Dagegen werden die reinen Staatsbahnen. 
selbst nach der, noch der endgiltigen Genehmigung harrenden Erwerbung 
der Franz Josefbahn, Voralberger Bahn und Rudolfsbahn, nur circa 
450—480 Millionen Gulden repräsentiren. 
Das unverhältnissmässig 
rössere Risico des Eisenbabngeschäftes trägt daher in Oesterreich das 
Privatcapital. 
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