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Interessen zu fördern, d. h. auf eigene Kosten auch gewisse
begrenzte Pflichten der staatlichen Verwaltung zu erfüllen.
Der privatwirthschaftliche Standpunkt muss bei Privat
bahnen bestehen und soll auch geschützt werden, wenn schon
dem Privatcapitale zugemuthet wird das Risico des Eisen
bahngeschäftes?) allein zu tragen. Es liegt dies in der Natur
der Sache.
Und weil man in Oesterreich in Anbetracht der wirth
schaftlichen, staatsfinanziellen und geographischen Verhält
nisse mit dem dermals bestehenden Eisenbahn-Systeme, mit
dem sogenannten gemischten Systeme, thatsächlich
noch immer gut auskommen kann, zumal auch das geltende
Eisenbahnrecht genügende Handgabe bietet um das allgemeine
öffentliche Interesse zur Geltung zu bringen, wenn friedliche
Mittel nicht hinreichen sollten, wäre es unrathsam, dem
Concessionsrechte jeden Boden der Sicherheit und des Ver
trauens zu benehmen und einer falschen Eisenbahnpolitik
zuliebe wohlerworbene Rechte überflüssigerweise zu verletzen.
Das Eisenbahnrecht würde sonst seine wichtigste Grund
bestimmung, nämlich die Sicherung der rechtlichen Stel
lung der Privatbahnen gegenüber dem Staate,
ar nicht
erfüllen, vielmehr nicht selten geradezu unbilligen Ansprüchen
zum Siege verhelfen.
) Die österreichischen Privatbahnen (inclusive der gemein
samen Eisenbahnen), repräsentiren dermalen ein Capital von über
2 Milliarden Gulden. Dagegen werden die reinen Staatsbahnen.
selbst nach der, noch der endgiltigen Genehmigung harrenden Erwerbung
der Franz Josefbahn, Voralberger Bahn und Rudolfsbahn, nur circa
450—480 Millionen Gulden repräsentiren.
Das unverhältnissmässig
rössere Risico des Eisenbabngeschäftes trägt daher in Oesterreich das
Privatcapital.
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