Volltext : Abhandlung von Gewerben (200)

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Erwerbszweige  nicht  untersagt.  Hofkammerdekret ¬
  vom  14.  Febr.  1803.
Den  zur  Verfertigung  der  Halbseidenzeuge
berechtigten  Webermeistern  wird  keinerdings  gestattet, ¬
  Seidenzeugmachergesellen  foͤrdern  zu
dürfen.  Hofdekret  vom  18.  August  1802.
Weber  verfertigen  uͤbrigens  glatte,  gemodelte
und  gezogene  Leinwand,  Kattun,  Zize,  Tischtuch, =
  baumwollene  Flöre,  Bombasin,  sogenannte
Porcellaintüchel,  u.  s.  w.
Den  Webern  und  Seidenzeugmachern  wird
gemeinschaftlich  gestattet,  Halbseidenzeuge  zu
verfertigen,  jedoch  ist  den  Gesellen  der  Seidenzeugmacher ¬
  verbothen,  ohne  Dispens  zu  den
Webern  überzutreten.  Hofdekret  vom  30.  April
1804.
Webereybefugnisse  in  dieser  Hauptstadt  sind
keinerdings  mehr  zu  vermehren,  sondern  vielmehr ¬
  zu  vermindern,  und  sind  ähnliche  Gewerbe ¬
  nur  im  flachen  Lande  zur  Verbreitung
geeignet.  Hofdekret  vom  27.  Sept.  1802.
Die  Verlegung  der  Gesellen  mit  Arbeit  außer ¬
  dem  Hause  ist  allen  Meistern  und  befugten =
  Fabrikanten  ohne  Anstand  bey  allen  Commercialgewerben =
  und  Beschäftigungen  gegen
dem,  daß  die  Verkstühle  ein  Eigenthum  des
Verlegers  seyen,  und  die  Gesellen  ein  ordent=
            
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