§. 7.
Die Enteignung.
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in solchen Fällen, in welchen kraft des Gesetzes (§§. 8. 9. 10. 33
E. E. G.), die Zahlung, bez. der Erlag eines Entschädigungskapitals
darum nicht statthat, weil die sofortige Ermittlung desselben unthunlich
ist, kann der Vollzug der Enteignung schon nach Sicherstellung der
Entschädigung (§. 10) bewilligt werden (§. 35) und ist anzunehmen,
daß sich der Eigenthumsübergang mit dem sicherstellungsweisen Erlag
vollzieht. (Arg. §. 35, welcher in Rücksicht des Vollzugs Leistung
und Sicherstellung gleichstellt.)
Obwohl sowohl das Enteignungserkenntniß als der gerichtliche
Erlag der Entschädigungssumme nach §§. 20 u. 34 d. E. C. G. bezüglich ¬
verbücherter Objekte in den öffentlichen Büchern „anzumerken
ist (§. 20: „das Erkenntniß . .. mit der Wirkung, daß sich Niemand
auf die Unkenntniß der E. berufen kann"), so hat die Unterlassung
dieser Anmerkungen doch nicht etwa die Wirkung, daß sich dritte Personen ¬
in Ansehung des Erwerbes des Eigenthums und anderer dinglicher ¬
Rechte auf die Glaubhaftigkeit des Grundbuchs berufen könnten,
da der öffentlichrechtliche Charakter des E.=Aktes den Erwerb entgegenstehender ¬
Rechte ausschließt. Die Vorschrift der an sich überflüssig
ir
duplizirten „Anmerkung" dient — gerade so wie die Anmerkung der
offenbar nur zu Evidenzzwecken. 110
Minderjährigkeit (§. 20) Die -
Zwangsenteignung hat die Rechtswirkung, daß das Eigenthum ¬
vom Expropriaten auf den Enteigner übergeht 111 und daß
Entschädigung bezahlt oder hinterlegt ist (§. 32): Vergl. Mayer VIII. S. 579,
Rohland S. 41, Dernburg, Hyp. R. §. 19. 4.
110) Vgl. Praják S. 62, N. 28, Strohal S. 132, Schiffner S. 137,
Pollaczek, Jur. Bl. 1889 Nr. 1. Dasselbe gilt von der Löschung der Anmerkung
im Falle des §. 37 E. E. G.
111) Vgl. §. 9 lit. c. u. §. 11 E. Konz. G. v. 14. Sept. 1854, §§. 15. 16
Reichswasserg. v. 30. Mai 1869, §§. 98. 100 Bergg., Ges. v. 9. Mai 1874 Z. 70.
§§. 1. 6. 8 flg. über die Anlegung von Eisenbahngrundbüchern. Durch die §§. 9 u.
11 Konz. G. und das letztgenannte Ges. v. Jahre 1874 wurden auch das Hofdk. v.
15. Oktober 1845 Z. 904 und das Hofd. v. 18. Februar 1847, Z. 1036 aufgehoben.
Eisenbahnenstrecken haben gewiß eine ganz andere rechtliche Bedeutung als öffentliche
Straßen; sie stehen nicht im Gemeingebrauch, sondern in der ausschließlichen Benutzung ¬
der Unternehmung und dienen nur insofern dem allgemeinen Verkehr, als
die Letztere zufolge der Konzession und nach allgemeinen Gesetzen (Art. 422 H. G. B.)
verpflichtet ist, mit Jedermann Transportgeschäfte abzuschließen. (Vergl. auch
Stobbe: D. Pr. R. §. 64, N. 10.) Das ausschließliche Eigenthums- und Benutzungsrecht ¬
der Unternehmungen an den Bahngrundstücken wird auch in zahlreichen
neueren Konzessionsgesetzen anerkannt, insbesondere dadurch, daß -- nach Ablauf der
Konzessionsdauer — der Staat „in das lastenfreie Eigenthum und den Genuß der