Volltext : ¬Das Eigenthumsrecht mit besonderer Rücksicht auf die Werthpapiere des Handelsrechtes nach österreichischem Rechte (1)

§.  7.
Die  Enteignung.
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in  solchen  Fällen,  in  welchen  kraft  des  Gesetzes  (§§.  8.  9.  10.  33
E.  E.  G.),  die  Zahlung,  bez.  der  Erlag  eines  Entschädigungskapitals
darum  nicht  statthat,  weil  die  sofortige  Ermittlung  desselben  unthunlich
ist,  kann  der  Vollzug  der  Enteignung  schon  nach  Sicherstellung  der
Entschädigung  (§.  10)  bewilligt  werden  (§.  35)  und  ist  anzunehmen,
daß  sich  der  Eigenthumsübergang  mit  dem  sicherstellungsweisen  Erlag
vollzieht.  (Arg.  §.  35,  welcher  in  Rücksicht  des  Vollzugs  Leistung
und  Sicherstellung  gleichstellt.)
Obwohl  sowohl  das  Enteignungserkenntniß  als  der  gerichtliche
Erlag  der  Entschädigungssumme  nach  §§.  20  u.  34  d.  E.  C.  G.  bezüglich ¬
  verbücherter  Objekte  in  den  öffentlichen  Büchern  „anzumerken
ist  (§.  20:  „das  Erkenntniß  .  ..  mit  der  Wirkung,  daß  sich  Niemand
auf  die  Unkenntniß  der  E.  berufen  kann"),  so  hat  die  Unterlassung
dieser  Anmerkungen  doch  nicht  etwa  die  Wirkung,  daß  sich  dritte  Personen ¬
  in  Ansehung  des  Erwerbes  des  Eigenthums  und  anderer  dinglicher ¬
  Rechte  auf  die  Glaubhaftigkeit  des  Grundbuchs  berufen  könnten,
da  der  öffentlichrechtliche  Charakter  des  E.=Aktes  den  Erwerb  entgegenstehender ¬
  Rechte  ausschließt.  Die  Vorschrift  der  an  sich  überflüssig
ir
duplizirten  „Anmerkung"  dient  —  gerade  so  wie  die  Anmerkung  der
offenbar  nur  zu  Evidenzzwecken.  110
Minderjährigkeit  (§.  20)  Die -
  Zwangsenteignung  hat  die  Rechtswirkung,  daß  das  Eigenthum ¬
  vom  Expropriaten  auf  den  Enteigner  übergeht  111  und  daß
Entschädigung  bezahlt  oder  hinterlegt  ist  (§.  32):  Vergl.  Mayer  VIII.  S.  579,
Rohland  S.  41,  Dernburg,  Hyp.  R.  §.  19.  4.
110)  Vgl.  Praják  S.  62,  N.  28,  Strohal  S.  132,  Schiffner  S.  137,
Pollaczek,  Jur.  Bl.  1889  Nr.  1.  Dasselbe  gilt  von  der  Löschung  der  Anmerkung
im  Falle  des  §.  37  E.  E.  G.
111)  Vgl.  §.  9  lit.  c.  u.  §.  11  E.  Konz.  G.  v.  14.  Sept.  1854,  §§.  15.  16
Reichswasserg.  v.  30.  Mai  1869,  §§.  98.  100  Bergg.,  Ges.  v.  9.  Mai  1874  Z.  70.
§§.  1.  6.  8  flg.  über  die  Anlegung  von  Eisenbahngrundbüchern.  Durch  die  §§.  9  u.
11  Konz.  G.  und  das  letztgenannte  Ges.  v.  Jahre  1874  wurden  auch  das  Hofdk.  v.
15.  Oktober  1845  Z.  904  und  das  Hofd.  v.  18.  Februar  1847,  Z.  1036  aufgehoben.
Eisenbahnenstrecken  haben  gewiß  eine  ganz  andere  rechtliche  Bedeutung  als  öffentliche
Straßen;  sie  stehen  nicht  im  Gemeingebrauch,  sondern  in  der  ausschließlichen  Benutzung ¬
  der  Unternehmung  und  dienen  nur  insofern  dem  allgemeinen  Verkehr,  als
die  Letztere  zufolge  der  Konzession  und  nach  allgemeinen  Gesetzen  (Art.  422  H.  G.  B.)
verpflichtet  ist,  mit  Jedermann  Transportgeschäfte  abzuschließen.  (Vergl.  auch
Stobbe:  D.  Pr.  R.  §.  64,  N.  10.)  Das  ausschließliche  Eigenthums-  und  Benutzungsrecht ¬
  der  Unternehmungen  an  den  Bahngrundstücken  wird  auch  in  zahlreichen
neueren  Konzessionsgesetzen  anerkannt,  insbesondere  dadurch,  daß  --  nach  Ablauf  der
Konzessionsdauer  —  der  Staat  „in  das  lastenfreie  Eigenthum  und  den  Genuß  der
            
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