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Die Ansicht, daß Grund und Boden indirekt
durch Vermittlung ihrer Besitzer Gesammteigenthum ¬
seien, weil Gesellschaft und Staat ihrer festen
Grundlage absolut nicht entrathen können, waltete
auch in der römischen und hellenischen Urzeit. ¬
Sehr bald aber wurde sie dort durch das
mobile Capital zersetzt und der Boden als reines
Privateigenthum zum Vortheil der Reichen behandelt.
Das Feudalwesen stellte dann den früheren öffentlichen
Charakter des Grundeigenthums in veränderter Form
wieder her. In der christlichen Zeit begann die Auflösungs=Bewegung ¬
dann zuerst in Italien, wo das
Capital im Welthandel geboren wurde. Mit der Einführung ¬
des römischen Rechts kam diese Idee
auch bei uns, aber zu mächtig noch war das Bewußtsein, ¬
daß Grund und Boden eine Stellung im
öffentlichen Recht einzunehmen hätten, und erst durch
die Revolution von 1848 wurde diese uralte Auffassung ¬
— hoffentlich blos vorübergehend — begraben.
Wohl war eine Reform damals unbedingt nothwendig,
wohl wurde der Bauer vielfach mißbraucht und
geschunden und wohl hatte ihm gegenüber der Großgrundbesitz ¬
seine Stellung im Allgemeinen nicht richtig
aufgefaßt. Statt aber eine dem Wesen des Grundbesitzes ¬
und der Bedeutung des Bauernstandes entsprechende ¬
Reform einzuführen, entkleidete ihn der
Liberalismus unter Zustimmung kopfloser Regierungen ¬
seiner socialpolitischen Stellung und betrachtete
ihn als ein bloses gewöhnliches Capital. Wie in
Rom und Griechenland geschah auch dies nur zum
Nutzen und Vortheil des Capitals, das durch seine
Gesetzgebung die productiven Stände ja sämmtlich
zersetzt und sich frohnpflichtig macht. Wie der
Fabrikant zum Actionär und capitalistischen Director,
der Handwerker zum Fabrikarbeiter und proletarischen
Krämer mit Fabrikwaare, der Kaufmann zup
Spekulant, der Arbeiter zum Proletarier wird
wirkt dasselbe Princip auch auf den Grundkesitz.
Grund und Boden werden Gegenstand eggistischer
Speculationen, der Wald wird nieders-schlagen, der