Das Allgemeine des Verfahrens.
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des Rechts vorausgesetzt werden, kann gerade eben die
Berechtigung Dessen, der selbiges geltend machen will,
zweifelhaft seyn. Hier erscheint der Legitimationspunkt
gleichsam von vorn herein als etwas von dem verfolgten
Hauptrechte Verschiedenes, und überdieß zur Gültigkeit
der Prozeßführung überhaupt dergestalt Wesentliches, daß
es sogar nothwendig, oder doch rathsam werden kann,
nach den Forderungen einer verständigen Oeconomie bei
der Behandlung eines Rechtsstreits die Sachlegitimation
als Präjudicialpunkt vor allen ins Reine zu bringen, ¬
um nicht etwa einen weitaussehenden Prozeß über
das Hauptrecht durchzustreiten, das vielleicht unter ganz
andern Parteien Statt findet. Dieser Fall der nothwendigen ¬
oder doch zulässigen Trennung der Legitimation
und des eigentlichen Klagrechts tritt nämlich ein:
1) wenn der Kläger nicht der ursprüngliche Erwerber, ¬
der Beklagte nicht der ursprüngliche Verpflichtete ist,
weil eine Veränderung an dem Rechtsverhältniß in subjectiver ¬
Beziehung durch Cession oder Erbschaft sich ergeben ¬
hat; ferner
2) wenn das Recht oder die Verbindlichkeit, welche
den Gegenstand des Klagrechts ausmacht, durch eine
persönliche Eigenschaft bedingt ist, die nicht für
sich allein Gegenstand der rechtlichen Verfolgung mittelst
einer Präjudicialklage geworden. Wird also z. B. die
Paternität, das Gemeinderecht rc. nicht für sich selbst
(absolut) zum Gegenstande der Klage gemacht, sondern
zur Begründung einer Kläge auf Alimente oder auf einen
Antheil an den jetzt zu vertheilenden Gemeindegründen
als bestehend vorausgesetzt, so gehört diese Eigenschaft
zur Sachlegitimation, und ihr Beweis ist von dem Beweise ¬
des Hauptrechts, also davon verschieden, ob im übrigen ¬
und wieviel der Kläger Alimente fordern könne,
und welcher Antheil an den Gemeindegründen ihm gebühre.
2. Theil.