Volltext : ¬Der Dienst der deutschen Justizämter oder Einzelrichter (2)

Das  Allgemeine  des  Verfahrens.
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des  Rechts  vorausgesetzt  werden,  kann  gerade  eben  die
Berechtigung  Dessen,  der  selbiges  geltend  machen  will,
zweifelhaft  seyn.  Hier  erscheint  der  Legitimationspunkt
gleichsam  von  vorn  herein  als  etwas  von  dem  verfolgten
Hauptrechte  Verschiedenes,  und  überdieß  zur  Gültigkeit
der  Prozeßführung  überhaupt  dergestalt  Wesentliches,  daß
es  sogar  nothwendig,  oder  doch  rathsam  werden  kann,
nach  den  Forderungen  einer  verständigen  Oeconomie  bei
der  Behandlung  eines  Rechtsstreits  die  Sachlegitimation
als  Präjudicialpunkt  vor  allen  ins  Reine  zu  bringen, ¬
  um  nicht  etwa  einen  weitaussehenden  Prozeß  über
das  Hauptrecht  durchzustreiten,  das  vielleicht  unter  ganz
andern  Parteien  Statt  findet.  Dieser  Fall  der  nothwendigen ¬
  oder  doch  zulässigen  Trennung  der  Legitimation
und  des  eigentlichen  Klagrechts  tritt  nämlich  ein:
1)  wenn  der  Kläger  nicht  der  ursprüngliche  Erwerber, ¬
  der  Beklagte  nicht  der  ursprüngliche  Verpflichtete  ist,
weil  eine  Veränderung  an  dem  Rechtsverhältniß  in  subjectiver ¬
  Beziehung  durch  Cession  oder  Erbschaft  sich  ergeben ¬
  hat;  ferner
2)  wenn  das  Recht  oder  die  Verbindlichkeit,  welche
den  Gegenstand  des  Klagrechts  ausmacht,  durch  eine
persönliche  Eigenschaft  bedingt  ist,  die  nicht  für
sich  allein  Gegenstand  der  rechtlichen  Verfolgung  mittelst
einer  Präjudicialklage  geworden.  Wird  also  z.  B.  die
Paternität,  das  Gemeinderecht  rc.  nicht  für  sich  selbst
(absolut)  zum  Gegenstande  der  Klage  gemacht,  sondern
zur  Begründung  einer  Kläge  auf  Alimente  oder  auf  einen
Antheil  an  den  jetzt  zu  vertheilenden  Gemeindegründen
als  bestehend  vorausgesetzt,  so  gehört  diese  Eigenschaft
zur  Sachlegitimation,  und  ihr  Beweis  ist  von  dem  Beweise ¬
  des  Hauptrechts,  also  davon  verschieden,  ob  im  übrigen ¬
  und  wieviel  der  Kläger  Alimente  fordern  könne,
und  welcher  Antheil  an  den  Gemeindegründen  ihm  gebühre.
2.  Theil.
            
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