Full text: ¬Der Dienst der deutschen Justizämter oder Einzelrichter (2)

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Fünftes Buch. Zweites Kapitel. 
desselben mit weiterer Untersuchung zu verfahren die Be 
fugniß und Verpflichtung hat. 
Zweites Kapitel. 
Die Generaluntersuchung. 
§. 272. 
Gegenstände derselben überhaupt. 
Wir betrachten nun das Untersuchungsverfahren 
nach seinen zwei Hauptabschnitten. Die erste von den bei 
den Hauptrichtungen der richterlichen Thätigkeit bei einer 
strafrechtlichen Untersuchung geht, wie schon §. 261. be 
merkt worden, auf die Herstellung der Gewißheit, daß 
eine strafbare That wirklich begangen worden, und auf 
die Erörterung der Umstände, welche die That und ih 
rem entweder gar nicht oder nicht mit rechtlicher Gewiß 
heit bekannten Urheber vermitteln. In dieser Vor- oder 
General=Untersuchung werden also hauptsächlich 
diejenigen Thätigkeitsäusserungen und Vorsichtsmaßregeln 
in Anspruch genommen, welche bisher Gegenstand der 
Betrachtung gewesen sind. Einige Mittel für den Zweck 
bedürfen aber hier noch eine nähere Betrachtung. Es 
gehören hieher 
1) Kundschaftserhohlungen von Zeugen, theils um 
über die zweifelhafte That: die Ursachen der Entstehung 
des Brandes, die Umstände eines zweideutigen Todes 
falls rc. Aufklärung zu erlangen, theils wenn die That 
als verbrecherisch gewiß ist, um auf den Zusammenhang 
des unbekannten Thäters mit derselben zu führen, und 
durch die Zeugenaussagen wenigstens Anzeigen zu sam 
meln, wenn auch die bezielte Gewißheit nicht zu erhalten 
seyn sollte. Natürlicher Scharfsinn, Menschenkenntniß, Er¬
	        
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