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Fünftes Buch. Zweites Kapitel.
desselben mit weiterer Untersuchung zu verfahren die Be
fugniß und Verpflichtung hat.
Zweites Kapitel.
Die Generaluntersuchung.
§. 272.
Gegenstände derselben überhaupt.
Wir betrachten nun das Untersuchungsverfahren
nach seinen zwei Hauptabschnitten. Die erste von den bei
den Hauptrichtungen der richterlichen Thätigkeit bei einer
strafrechtlichen Untersuchung geht, wie schon §. 261. be
merkt worden, auf die Herstellung der Gewißheit, daß
eine strafbare That wirklich begangen worden, und auf
die Erörterung der Umstände, welche die That und ih
rem entweder gar nicht oder nicht mit rechtlicher Gewiß
heit bekannten Urheber vermitteln. In dieser Vor- oder
General=Untersuchung werden also hauptsächlich
diejenigen Thätigkeitsäusserungen und Vorsichtsmaßregeln
in Anspruch genommen, welche bisher Gegenstand der
Betrachtung gewesen sind. Einige Mittel für den Zweck
bedürfen aber hier noch eine nähere Betrachtung. Es
gehören hieher
1) Kundschaftserhohlungen von Zeugen, theils um
über die zweifelhafte That: die Ursachen der Entstehung
des Brandes, die Umstände eines zweideutigen Todes
falls rc. Aufklärung zu erlangen, theils wenn die That
als verbrecherisch gewiß ist, um auf den Zusammenhang
des unbekannten Thäters mit derselben zu führen, und
durch die Zeugenaussagen wenigstens Anzeigen zu sam
meln, wenn auch die bezielte Gewißheit nicht zu erhalten
seyn sollte. Natürlicher Scharfsinn, Menschenkenntniß, Er¬