Full text: ¬Der Dienst der deutschen Justizämter oder Einzelrichter (2)

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Viertes Buch. Neuntes Kapitel. 
der Exequendus exmittirt. Er wird nämlich, wenn es ein 
Wohnhaus oder ein sonstiges Gebäude ist, mit seiner 
Familie und seinen Effekten, für deren fernere Unter 
bringung er selbst zu sorgen hat, herausgeschafft, der 
Implorant dagegen in den Besitz eingesetzt und dabei 
manutenirt. Bei abzutretenden Feldstücken oder Gerech 
tigkeiten, wo eine eigentliche Besitzeinsetzung oder Ergrei 
fung auf obige Art nicht Statt findet, erfolgt die Ex 
und Immission durch die bekannnten symbolischen Zei 
chen, und im Fall diese Gegenstände vermiethet oder ver 
pachtet sind, wird an die Miethleute oder Pächter ana 
log mit den Kapitalschuldnern eine Inhibition erlassen. 
Dem Exmittirten werden die Besitzurkunden abgenommen 
und dem Immissus eingehändigt, auch dessen Besitztitel 
in das Hypothekenbuch eingetragen. 
§. 250. 
Execution auf Zahlungen. 
IV. Die meisten Schwierigkeiten sind mit derjenigen 
Executionsart verbunden, die gleichwohl am häufigsten 
vorkommt, nämlich wenn es sich um die Zahlung einer 
Geldschuld handelt und zwar einer baaren Summe; denn 
bei der Leistung anderer fungibeln Sachen, z. B. der 
Lieferung einer Quantität Korn, tritt mehr die Execu 
tionsart ad III. ein, indem es nur darauf ankommt, daß 
dem Schuldner das Quantum, wenn er es in der schul 
digen Qualität vorräthig hat, weggenommen, oder aus 
serdem die Vergütung des Werths gefordert und diese 
wie eine Geldschuld beigetrieben wird. Wenn es bei den 
übrigen Executionsarten (I. II. III.) meist nur darauf 
ankommt, dem bösen Willen des Verurtheilten mit Nach 
drucke zu begegnen, so tritt bei der gegenwärtigen Execu 
tionsart häufig der Fall ein, daß man es weniger mit 
dem Wollen als mit dem Können des Schuldners 
zu thun hat. Wäre dieß nicht der Fall, hätte derselbe 
die
	        
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