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Viertes Buch. Neuntes Kapitel.
der Exequendus exmittirt. Er wird nämlich, wenn es ein
Wohnhaus oder ein sonstiges Gebäude ist, mit seiner
Familie und seinen Effekten, für deren fernere Unter
bringung er selbst zu sorgen hat, herausgeschafft, der
Implorant dagegen in den Besitz eingesetzt und dabei
manutenirt. Bei abzutretenden Feldstücken oder Gerech
tigkeiten, wo eine eigentliche Besitzeinsetzung oder Ergrei
fung auf obige Art nicht Statt findet, erfolgt die Ex
und Immission durch die bekannnten symbolischen Zei
chen, und im Fall diese Gegenstände vermiethet oder ver
pachtet sind, wird an die Miethleute oder Pächter ana
log mit den Kapitalschuldnern eine Inhibition erlassen.
Dem Exmittirten werden die Besitzurkunden abgenommen
und dem Immissus eingehändigt, auch dessen Besitztitel
in das Hypothekenbuch eingetragen.
§. 250.
Execution auf Zahlungen.
IV. Die meisten Schwierigkeiten sind mit derjenigen
Executionsart verbunden, die gleichwohl am häufigsten
vorkommt, nämlich wenn es sich um die Zahlung einer
Geldschuld handelt und zwar einer baaren Summe; denn
bei der Leistung anderer fungibeln Sachen, z. B. der
Lieferung einer Quantität Korn, tritt mehr die Execu
tionsart ad III. ein, indem es nur darauf ankommt, daß
dem Schuldner das Quantum, wenn er es in der schul
digen Qualität vorräthig hat, weggenommen, oder aus
serdem die Vergütung des Werths gefordert und diese
wie eine Geldschuld beigetrieben wird. Wenn es bei den
übrigen Executionsarten (I. II. III.) meist nur darauf
ankommt, dem bösen Willen des Verurtheilten mit Nach
drucke zu begegnen, so tritt bei der gegenwärtigen Execu
tionsart häufig der Fall ein, daß man es weniger mit
dem Wollen als mit dem Können des Schuldners
zu thun hat. Wäre dieß nicht der Fall, hätte derselbe
die