Allmähliche Veränderungen.
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stand. Eben so wenig dürfen in Gegenständen ge
mischter Natur von der Kirchengewalt ohne Mitwir
kung der weltlichen Obrigkeit einseitige Anordnungen ge
schehen 2).
Auch Preußen hat die bischöfliche Jurisdiction über
seine catholischen Unterthanen als äusseres Forum längst
ganz aufgehoben. Die Geistlichen sind den Civilgerich
ten, in Personalklagsachen jedoch nicht den ordentlichen
Gerichten des Wohnorts unterworfen, sondern sie ge
nießen ein privilegirtes Forum vor dem Obergericht der
Provinz.
Soviel von dem Alten und Neuen der noch bis zu
diesem Jahrhundert so wichtigen geistlichen Gerichtsbar
keit, der gefährlichsten Nebenbuhlerin der weltlichen.
Ist
gleich die Lehre von derselben, deren Kenntniß sonst für
jeden Rechtsgeschäftsmann überaus wesentlich war, jetzt
größtentheils im praktischen Leben unauwendbar gewor
den, so verdiente doch der Gegenstand, wegen seiner hi
storischen Merkwürdigkeit und wegen der Spuren, die
er in unserer bürgerlichen und peinlichen Rechtspflege
hie und da zurückgelassen hat, auch hier eine etwas nä
here Betrachtung.
In der Folge wird sich bei Erwäh
nung der verschiedenen Gerichtsstände desto kürzer dieß
falls gefaßt werden.
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æ) Als solche Gegenstände sind erklärt: a) alle Anordnungen
über den äussern Gottesdienst, dessen Art, Zeit, Zahl rc.
b) Beschränkung oder Aufhebung der nicht zu den wesent
lichen Theilen des Eultus gehörigen Feierlichkeiten; c)
Errichtung geistlicher Gesellschaften und sonstiger Institute
und Bestimmung ihrer Gelüdde; d) organische Bestim
mungen über geistliche Bildungs--Verpflegungs- und
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Strafanstalten; e) Eintheilung der Diöcesen, Decanats
und Pfarrsprengel; 1) alle Gegenstände der Gesundheits
polizei in soweit diese kirchliche Anstalten mit berühren.