Full text: ¬Der Dienst der deutschen Justizämter oder Einzelrichter (1)

Allmähliche Veränderungen. 
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stand. Eben so wenig dürfen in Gegenständen ge 
mischter Natur von der Kirchengewalt ohne Mitwir 
kung der weltlichen Obrigkeit einseitige Anordnungen ge 
schehen 2). 
Auch Preußen hat die bischöfliche Jurisdiction über 
seine catholischen Unterthanen als äusseres Forum längst 
ganz aufgehoben. Die Geistlichen sind den Civilgerich 
ten, in Personalklagsachen jedoch nicht den ordentlichen 
Gerichten des Wohnorts unterworfen, sondern sie ge 
nießen ein privilegirtes Forum vor dem Obergericht der 
Provinz. 
Soviel von dem Alten und Neuen der noch bis zu 
diesem Jahrhundert so wichtigen geistlichen Gerichtsbar 
keit, der gefährlichsten Nebenbuhlerin der weltlichen. 
Ist 
gleich die Lehre von derselben, deren Kenntniß sonst für 
jeden Rechtsgeschäftsmann überaus wesentlich war, jetzt 
größtentheils im praktischen Leben unauwendbar gewor 
den, so verdiente doch der Gegenstand, wegen seiner hi 
storischen Merkwürdigkeit und wegen der Spuren, die 
er in unserer bürgerlichen und peinlichen Rechtspflege 
hie und da zurückgelassen hat, auch hier eine etwas nä 
here Betrachtung. 
In der Folge wird sich bei Erwäh 
nung der verschiedenen Gerichtsstände desto kürzer dieß 
falls gefaßt werden. 
— 
æ) Als solche Gegenstände sind erklärt: a) alle Anordnungen 
über den äussern Gottesdienst, dessen Art, Zeit, Zahl rc. 
b) Beschränkung oder Aufhebung der nicht zu den wesent 
lichen Theilen des Eultus gehörigen Feierlichkeiten; c) 
Errichtung geistlicher Gesellschaften und sonstiger Institute 
und Bestimmung ihrer Gelüdde; d) organische Bestim 
mungen über geistliche Bildungs--Verpflegungs- und 
-* 
Strafanstalten; e) Eintheilung der Diöcesen, Decanats 
und Pfarrsprengel; 1) alle Gegenstände der Gesundheits 
polizei in soweit diese kirchliche Anstalten mit berühren.
	        
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