Volltext : Vorlesungen über das heutige römische Recht (2)

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Geschäftsobligationen.  Dotationspflicht.  §.  317.
Dotationspflicht.
§.  317.
Ein  der  Alimentation  ähnlicher  Gegenstand  ist  die  Dotation
einer  Frau,  Ausstattung  derselben  für  die  Ehe  durch  Güter,  welche
in  das  Vermögen  des  Mannes  kommen  als  Beitrag  zu  den  Lasten
der  Ehe.  Die  Größe  der  Ausstattung  ist  entweder  bestimmt  (durch
Geschäft  oder  Gesetz),  oder  sie  ist  durch  richterliches  Ermessen  zu
bestimmen.  Der  Richter  hat  dabei  zu  sehen  auf  den  Stand  der
Frau  und  bei  der  verwandtschaftlichen  Verbindlichkeit  auf  das
Vermögen  des  Verpflichteten.  Verpflichtung  zur  Bestellung  der
Dos  ist  wohl  zu  unterscheiden  von  der  Bestellung  selbst;  auch
diese  letztere  kann  durch  eine  bloße  Verpflichtung  geschehen,  stehe
unten.  Der  Unterschied  liegt  darin,  wenn  der  Mann  der  Gläubiger ¬
  ist,  ist  die  Dos  schon  bestellt,  ist  es  die  Frau,  so  ist  erst  eine
Verpflichtung  zur  Bestellung  vorhanden.  Von  diesem  Fall  ist
hier  zu  handeln.
Zur  Dotation  kann  jemand  verpflichtet  sein  durch  einen
Vertrag  mit  der  Frau  (oder  ihrem  Vater),  ferner  durch  ein
Vermächtniß  an  die  Frau,  mit  welchem  er  onerirt  ist,  (an  den
Mann  ist  es  die  Bestellung  selbst).  In  diesen  Fällen  heißt  die
Dos  voluntaria.
Es  giebt  aber  auch  Verbindlichkeiten  zur  Dotation,  welche  auf
—  dos  necessaria.  —  Solche  sind:
rechtlicher  Vorschrift  beruhen
1)  Delict.  Der  Verführer  einer  Frauensperson  ist  nach
canonischem  Recht  und  nach  der  Praxis  verpflichtet  zur  Dotation
(oder  zur  Ehe).  Erforderniß  ist,  daß  die  Geschwächte  keine  Hure
sei,  und  daß  sie  eine  solche  „Abfindung“  nicht  schon  von  einem
Anderen  erhalten  hat  oder  erhalten  konnte.
2)  Verwandtschaft.  Hier  sind  verpflichtet  der  Vater  und
die  väterlichen  Ascendenten,  in  subsidium  die  Mutter,  wenn  sie
haben  einen  Entschädigungsanspruch  aus  der  Tödtung,  obgleich  das  delictum
publicum  nicht  gegen  sie,  sondern  gegen  das  gemeine  Wesen  begangen  ist,  umgekehrt =
  haftet  der  Bewohner  eines  Hauses  aus  dem  geschüttet  oder  geworfen  ist,
quasi  ex  delicto,  ohne  selbst  der  Thäter  zu  sein.  Eben  so  wenig  steht  ihr  entgegen, ¬
  daß  der  Stuprator  dann  auch  aus  einem  erst  nach  der  möglichen  Conceptionszeit ¬
  erfolgten  Beischlaf  haften  müsse.  Es  würde  dann  allerdings  diese,
aber  auch  nur  diese  Folge  des  Delicts  wegfallen  müssen.  Das  Einzelne  ist  aber
freilich  sehr  streitig:  Vgl.  v.  Holzschuher,  Theorie  u.  Casuistik  des  gemeinen
Civilrechts  Bd.  1.  (1843)  S.  429—446.  A.  d.  H.)
            
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