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Geschäftsobligationen. Dotationspflicht. §. 317.
Dotationspflicht.
§. 317.
Ein der Alimentation ähnlicher Gegenstand ist die Dotation
einer Frau, Ausstattung derselben für die Ehe durch Güter, welche
in das Vermögen des Mannes kommen als Beitrag zu den Lasten
der Ehe. Die Größe der Ausstattung ist entweder bestimmt (durch
Geschäft oder Gesetz), oder sie ist durch richterliches Ermessen zu
bestimmen. Der Richter hat dabei zu sehen auf den Stand der
Frau und bei der verwandtschaftlichen Verbindlichkeit auf das
Vermögen des Verpflichteten. Verpflichtung zur Bestellung der
Dos ist wohl zu unterscheiden von der Bestellung selbst; auch
diese letztere kann durch eine bloße Verpflichtung geschehen, stehe
unten. Der Unterschied liegt darin, wenn der Mann der Gläubiger ¬
ist, ist die Dos schon bestellt, ist es die Frau, so ist erst eine
Verpflichtung zur Bestellung vorhanden. Von diesem Fall ist
hier zu handeln.
Zur Dotation kann jemand verpflichtet sein durch einen
Vertrag mit der Frau (oder ihrem Vater), ferner durch ein
Vermächtniß an die Frau, mit welchem er onerirt ist, (an den
Mann ist es die Bestellung selbst). In diesen Fällen heißt die
Dos voluntaria.
Es giebt aber auch Verbindlichkeiten zur Dotation, welche auf
— dos necessaria. — Solche sind:
rechtlicher Vorschrift beruhen
1) Delict. Der Verführer einer Frauensperson ist nach
canonischem Recht und nach der Praxis verpflichtet zur Dotation
(oder zur Ehe). Erforderniß ist, daß die Geschwächte keine Hure
sei, und daß sie eine solche „Abfindung“ nicht schon von einem
Anderen erhalten hat oder erhalten konnte.
2) Verwandtschaft. Hier sind verpflichtet der Vater und
die väterlichen Ascendenten, in subsidium die Mutter, wenn sie
haben einen Entschädigungsanspruch aus der Tödtung, obgleich das delictum
publicum nicht gegen sie, sondern gegen das gemeine Wesen begangen ist, umgekehrt =
haftet der Bewohner eines Hauses aus dem geschüttet oder geworfen ist,
quasi ex delicto, ohne selbst der Thäter zu sein. Eben so wenig steht ihr entgegen, ¬
daß der Stuprator dann auch aus einem erst nach der möglichen Conceptionszeit ¬
erfolgten Beischlaf haften müsse. Es würde dann allerdings diese,
aber auch nur diese Folge des Delicts wegfallen müssen. Das Einzelne ist aber
freilich sehr streitig: Vgl. v. Holzschuher, Theorie u. Casuistik des gemeinen
Civilrechts Bd. 1. (1843) S. 429—446. A. d. H.)