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Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen
oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll
oder daß die Zustimmung der Generalversammlung, eines Aufsichts
rathes oder eines andern Organs der Genossenschaft für einzelne
Geschäfte erfordert ist."
XI. (Magdeburg) Im Interesse einer gesunden Entwickelung
der Konsumvereine ist es geboten mehr und mehr von dem Prinzipe
der freiwilligen Arbeit zurückzutreten und nach dem Grundsatz
„Leistung bedingt Gegenleistung“ die Vereinsvorstände und
Vereinsbeamten zu besolden.
Der Beschluß hätte zweifellos im Eingange eine allgemeinere
Fassung erhalten, wäre er in Neustadt unter Theilnahme der Ver
treter aller Genossenschaftsgattungen und nicht in Magdeburg am
gesonderten Konsumvereinstage veranlaßt worden. Was er von den
Konsumvereinen erklärt gilt bedingungslos von allen Genossen
schaften.
XI. (Magdeburg) Die Vorstände der Vereine haben die Ver
pflichtung auch für die genossenschaftliche Ausbildung ihrer Mit
glieder durch geeignete Vorträge in den Generalversammlungen
und in regelmässigen zwanglosen Versammlungen zur Besprechung
von Vereinsan gelegenheiten zu wirken.
(Näheres hierüber in §. 10 Seite 103.)
XIII. Hinsichtlich einiger besonderen Anträge in Bezug auf die
Beamten der Konsumvereine, Rohstoff= Produktiv
und Magazins=Genossenschaften vergleiche man §. 36 XIII.
XIV. Es ist denjenigen Genossenschaften, welche die Pe
riode der ersten Entwickelung zurückgelegt haben, zu empfehlen
a) die Vorstandsmitglieder auf mehrjährige Dauer zu wählen
und einen Wechsel in den Personen derselben nur theil
weise eintreten zu lassen,
b) in Betreff der Mitglieder des Verwaltungsraths in
gleicher Weise zu verfahren,
c) die Mitglieder des Vorstandes nur auf Vorschlag des
Verwaltungsrathes durch die Generalversammlung er
wählen zu lassen.
Der Zusatzantrag