Full text: ¬Die Grundlehren der deutschen Genossenschaften ([1])

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Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen 
oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll 
oder daß die Zustimmung der Generalversammlung, eines Aufsichts 
rathes oder eines andern Organs der Genossenschaft für einzelne 
Geschäfte erfordert ist." 
XI. (Magdeburg) Im Interesse einer gesunden Entwickelung 
der Konsumvereine ist es geboten mehr und mehr von dem Prinzipe 
der freiwilligen Arbeit zurückzutreten und nach dem Grundsatz 
„Leistung bedingt Gegenleistung“ die Vereinsvorstände und 
Vereinsbeamten zu besolden. 
Der Beschluß hätte zweifellos im Eingange eine allgemeinere 
Fassung erhalten, wäre er in Neustadt unter Theilnahme der Ver 
treter aller Genossenschaftsgattungen und nicht in Magdeburg am 
gesonderten Konsumvereinstage veranlaßt worden. Was er von den 
Konsumvereinen erklärt gilt bedingungslos von allen Genossen 
schaften. 
XI. (Magdeburg) Die Vorstände der Vereine haben die Ver 
pflichtung auch für die genossenschaftliche Ausbildung ihrer Mit 
glieder durch geeignete Vorträge in den Generalversammlungen 
und in regelmässigen zwanglosen Versammlungen zur Besprechung 
von Vereinsan gelegenheiten zu wirken. 
(Näheres hierüber in §. 10 Seite 103.) 
XIII. Hinsichtlich einiger besonderen Anträge in Bezug auf die 
Beamten der Konsumvereine, Rohstoff= Produktiv 
und Magazins=Genossenschaften vergleiche man §. 36 XIII. 
XIV. Es ist denjenigen Genossenschaften, welche die Pe 
riode der ersten Entwickelung zurückgelegt haben, zu empfehlen 
a) die Vorstandsmitglieder auf mehrjährige Dauer zu wählen 
und einen Wechsel in den Personen derselben nur theil 
weise eintreten zu lassen, 
b) in Betreff der Mitglieder des Verwaltungsraths in 
gleicher Weise zu verfahren, 
c) die Mitglieder des Vorstandes nur auf Vorschlag des 
Verwaltungsrathes durch die Generalversammlung er 
wählen zu lassen. 
Der Zusatzantrag
	        
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