Volltext : ¬Das rheinisch-französische Privilegien- und Hypothekenrecht (2)

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II.  Die  Subhastations=Ordnung  vom  1.  August  1822.
§  18.]
zu  erfüllenden  Kaufbedingungen  und  Nichtzahlung  der  dem  Ansteigerer
zur  Last  fallenden  Kosten  stattfinden  könne,  oder  ob  auch  wegen  Nichterfüllung ¬
  der  erst  nach  Aushändigung  des  Adjudikations=Urtheils  zu
erfüllenden  Bedingungen,  speziell  wegen  Nichtzahlung  des  Kaufpreises
an  die  im  Kollokations=Verfahren  angewiesenen  Gläubiger  eine  Resubhastation ¬
  beantragt  werden  könne,  oder  ob  nicht  vielmehr  in  letzterem
Falle  nur  die  Einleitung  einer  vollständig  neuen  Subhastation  möglich
sei.  Dieselbe  Frage  war  auch  nach  der  Civil=Prozeßordnung  streitig,
bis  sie  durch  das  französische  Gesetz  vom  Jahre  1841  entschieden  wurde.
Man  nahm  an,  daß  die  Resubhastation,  die  folle  enchère  in  diesem
Falle  nicht  gegeben  sei,  und  wird  sich  für  die  rheinpreußische  Subhastations=Ordnung ¬
  dieser  Meinung  um  so  eher  anschließen  müssen,  als
der  Wortlaut  des  §  36  der  letzteren  ein  viel  engerer  ist,  als  jeuer  des
Art.  737.
Wird  bei  dem  Wiederverkaufe  das  Gebot,  für  welches  dem  ersten
Ankäufer  der  Zuschlag  ertheilt  worden  war,  nicht  erreicht,  so  ist  letzterer
nach  §  38  zur  Ergänzung  desselben  gegen  die  Gläubiger,  oder,  nach
deren  Befriedigung,  gegen  den  Schuldner  verpflichtet  und  zu  deren  Leistung ¬
  dem  Personalarrest  unterworfen,  unbeschadet  jedes  anderen  gesetzlichen ¬
  Zwangsmittels.
§  18.
Vereinbarung  über  die  Art  der  Subhastation.
Zum  Schlusse  ist  noch  kurz  zu  bemerken,  doß  nach  §  39  der
S.=O.  es  den  bei  dem  Subhastations=Verfahren  betheiligten  Personen,
wenn  sie  alle  großjährig  sind  und  die  freie  Disposition  über  ihr  Vermögen ¬
  haben,  freisteht,  das  Subhastations=Verfahren  in  jeder  Lage  der
Sache  aufzuheben  und  sich  über  eine  andere  Art  der  Veräußerung  zu
einigen.  Der  entsprechende  Artikel  der  Prozeß=Ordnung  (747)  ist  hiernach ¬
  insofern  erweitert,  als  es  in  diesem  Falle  nach  der  S.=O.  keiner
weiteren  Formen  für  die  also  vereinbarte  Veräußerung  bedarf,  während
die  Prozeß=Ordnung  die  Beobachtung  der  Vorschriften  der  Art.  957
958  flg.  für  die  an  Stelle  der  Subhastation  tretende  anderweite  Veräußerung ¬
  vorschreibt.
            
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