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gerade wie der
facta, jenachdem sie A oder B vornehmen,
fundus A vom fundus B verschieden ist, nun aber
unmittelbarer Gegenstand jedes Vertrages ein factum 20
L. 3, pr. de O et A (44,7).
„Obligationum substantia non in eo consistit,
ut aliquod corpus nostrum aut servitutem nostram -
faciat, sed ut alium nobis obstringat ad
dandum aliquid vel faciendum vel praestandum,
glaubt sich also A ein factum von B versprechen zu lassen,
während es C thut, so liegt zugleich ein error in facto
vor, der dem error in corpore gleich steht. Es fallen
hiermit alle Unterscheidungen und Bedingungen *); diese
letzteren, z. B. das Interesse und persönliche Rücksichten,
können allerdings den Willen zur Eingehung des Vertrages ¬
bestimmt haben, allein als bloßes Motiv heben sie
an und für sich den consensus nicht auf (§. 11 und 12);
ist der Irrthum in der Person für sich allein kein Nichtigkeitsgrund ¬
des Vertrages, so kann auch durch Hinzukommen
jenes außerwesentlichen Umstandes keine Nichtigkeit eintreten. ¬
Auffallend ist es indeß, wie die meisten Rechtslehrer
30) Thibaut Versuche, S. 112, 113.
41) 3. B. zwischen obligationes in dando und faciendo, die
früherhin auch Thibaut in seinen Versuchen aufstellte — dagegen ¬
Kern in seiner Dissert. loc. cit. zwischen Schenkungen
und andern Verträgen (Note 36, 37, 38). Das Preußische
Landr. a. a. O. §. 76 weicht von dem gemeinen Rechte nicht
ab, denn die Beschränkung „sobald aus den Umständen erhellt, ¬
daß ohne diesen Irrthum die Erklärung solchergestalt
nicht erfolgt sein würde," stimmt mit der oben angegebenen
allgemeinen Voraussetzung überein; die Beweislast ist hierdurch ¬
verrückt. Der Code Napoléon, §. 1110, nimmt in
der Regel keine Rücksicht darauf.