Volltext : Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 7 = H. 13/14 (1816))

b.
Entscheidung des Justiz-Ministeriums.

Dem Königlichen Oberlanbesgerichte zu Breslau
wird auf die mittelst Berichts vom rgten vorigen Mo-
nats gechane Anfrage: '
ob die Verordnung vom istcn März t8i5 auch
aüf die thcilwrise Rückzabtungen Anwendung
finde, welche die Fldcicommiß- und Majorats-
Besitzer von den als KriegeSfchäoen auf solche
,. Güter eingetragenen Capitalien nach den Ge-
setzen zu leisten haben?
hierdurch eröffnet, daß die für die affirmative ausgefalle-
ne Meinung des Collegii, als die richtige, den Verfü-
gungen in den vorkommenden Fällen zum Grunde zu
liegen ist . .
Berlin den rc>. Februar iö'i6.
Der Justizministek
v- Kircheisen.
AN
dar Königl- Oberlandergericht
IN Breslau-

i

6.
Den Gerichtsstand der Berg- und Hutten-Beamte
uiedertt Ranges betreffend. ^
(A. T'O. Lh. I. Litt-r. Z. 23.)

Nach den Vorschriften der Allgemeinen Gerichts-
Ordnung Thl. I- Titl. H. §. 53. stehet es fest, daß je-
der in wirklichen Königlichen Dienste befindliche Beamte

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