Volltext : Reyscher, August Ludwig: ¬Die grundherrlichen Rechte des württembergischen Adels

Interesse  einem  wirklichen  und  dauernden  Vortheile  vorzuziehen, ¬
  so  hätte  ich  Anstand  genommen,  mich  in  eine
Erörterung  einzulassen,  bei  welcher  nur  vorübergehend
die  wichtigsten  Fragen  des  öffentlichen  und  Privatrechts
beantwortet  werden  sollen,  zumal  da  die  nächststehenden
Einwürfe  des  Verfassers  durch  die  improvisirte  Replik
eines  bekannten  vaterländischen  Rechtsgelehrten  bereits
widerlegt  worden  sind.
Hr.  Zachariä  verwahrt  sich  zwar  (S.  94.)  gegen  die
Annahme,  daß  seine  Einwendungen  wider  die  s.  g.  Ablosungsgesetze ¬
  auch  andern  als  den  von  ihm  vertretenen  Berechtigten ¬
  zu  statten  kommen,  indem  er  sagt:
„In  wie  fern  dieser  Plan  diejenigen  gründherrlichen
Gefaͤlle  angeht,  welche  die  landesfuͤrstliche  Kammer  bezieht, ¬
  oder  auch  diejenigen,  welche  von  den  Besitzern
kleinerer  Grundherrschaften  bezogen  werden,  sind  die
folgenden  Einwendungen  nicht  treffend.  Nur  von  dem
Fürstenthum  Hohenlohe,  nur  von  den  Grundlasten  in
einem  bedeutenden  ehemaligen  deutschen  Reichslande  ist
hier  die  Rede.
Allein,  wenn  wir  von  dem  Zwecke  der  Abhandlung
als  einer  Parteischrift!)  absehen,  so  ist  kein  Grund  vorhanden, ¬
  warum  nicht  die  darin  geltend  gemachten  rechtlichen ¬
  Gesichtspunkte  eben  sowohl  zu  Gunsten  anderer  stan1) =
  Sowohl  in  der  Vorrede  als  mehrfach  im  Kontext  der
Schrift  wird  dieser  Standpunkt  des  Verfassers  dentlich
bezeichnet.
            
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