Full text: Reuling, Wilhelm: Zur Frage des Rechtschutzes der Bauhandwerker

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befriedigen, wie der private Rechtsverkehr mit den ihm zur 
Verfügung stehenden Rechtsmitteln und in den ihm ver 
fügbaren Rechtsformen dieses Bedürfniß überhaupt be 
friedigen kann. Und zwar sind die dafür gewählten Rechts 
formen solche, daß für die Bauhandwerker nicht bloß eine 
Hypothekenpost freigemacht wird, sondern daß sogar auf 
der Grundlage eines mit dem erforderlichen Vorrang aus 
gestatteten Hypothekeneintrags bereits für sie die entsprechende 
baare Geldsumme selbst, die sogenannten „Baugelder", sofort 
flüssig gemacht wird. 
Ich komme damit auf den letzten und entscheidenden 
Punkt, der jeden derartigen Versuch, mit deu Mitteln des 
Hypothekenrechts der Sache beizukommen, zur Quadratur 
des Zirkels macht. Es ist die Thatsache, daß der private 
Rechtsverkehr keine, jedenfalls nur sehr schwer 
fällige Mittel und Rechtsformen verfügbar hat, 
die Baugelder auch für diejenigen zu reserviren, 
für die sie bestimmt sind. Aber die an diese Thatsache 
anknüpfenden weiteren Erörterungen mögen einem besonderen 
Aufsatz vorbehalten bleiben. 
Nur eines mag gleich hier hervorgehoben werden  
eine Seite jenes Entwurfs, die mich, der ich hier diesen 
Entwurf kritisire, sehr wohlthuend angesprochen hat. Dies 
um so mehr, als der Entwurf aus Richterkreisen stammt 
und ein Symptom dafür ist, daß auch in diesen Kreisen 
die Meinung, als ob der Staat für das Rechtsleben und 
den privaten Rechtsverkehr nicht mehr und nicht auch noch 
Anderes leisten könne, als das bloße Rechtsprechen im Falle 
es zum wirklichen Prozeß kommt, mehr und mehr veraltet 
und einer besseren Einsicht Platz macht. Es ist dies die im 
Entwurf vorgeschlagene Herbeiziehung einer Verwaltungs 
behörde, nämlich der Baupolizeibehörde, zur Mithilfe für 
die Ordnung von privaten Rechtsverhältnissen. Und um 
dies gleich zu erwähnen, mit den Generalkommissionen hat
	        
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