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befriedigen, wie der private Rechtsverkehr mit den ihm zur
Verfügung stehenden Rechtsmitteln und in den ihm ver
fügbaren Rechtsformen dieses Bedürfniß überhaupt be
friedigen kann. Und zwar sind die dafür gewählten Rechts
formen solche, daß für die Bauhandwerker nicht bloß eine
Hypothekenpost freigemacht wird, sondern daß sogar auf
der Grundlage eines mit dem erforderlichen Vorrang aus
gestatteten Hypothekeneintrags bereits für sie die entsprechende
baare Geldsumme selbst, die sogenannten „Baugelder", sofort
flüssig gemacht wird.
Ich komme damit auf den letzten und entscheidenden
Punkt, der jeden derartigen Versuch, mit deu Mitteln des
Hypothekenrechts der Sache beizukommen, zur Quadratur
des Zirkels macht. Es ist die Thatsache, daß der private
Rechtsverkehr keine, jedenfalls nur sehr schwer
fällige Mittel und Rechtsformen verfügbar hat,
die Baugelder auch für diejenigen zu reserviren,
für die sie bestimmt sind. Aber die an diese Thatsache
anknüpfenden weiteren Erörterungen mögen einem besonderen
Aufsatz vorbehalten bleiben.
Nur eines mag gleich hier hervorgehoben werden
eine Seite jenes Entwurfs, die mich, der ich hier diesen
Entwurf kritisire, sehr wohlthuend angesprochen hat. Dies
um so mehr, als der Entwurf aus Richterkreisen stammt
und ein Symptom dafür ist, daß auch in diesen Kreisen
die Meinung, als ob der Staat für das Rechtsleben und
den privaten Rechtsverkehr nicht mehr und nicht auch noch
Anderes leisten könne, als das bloße Rechtsprechen im Falle
es zum wirklichen Prozeß kommt, mehr und mehr veraltet
und einer besseren Einsicht Platz macht. Es ist dies die im
Entwurf vorgeschlagene Herbeiziehung einer Verwaltungs
behörde, nämlich der Baupolizeibehörde, zur Mithilfe für
die Ordnung von privaten Rechtsverhältnissen. Und um
dies gleich zu erwähnen, mit den Generalkommissionen hat