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stände innerhalb einer zu bestimmenden Frist nicht im Umherziehen feil
geboten oder angekauft werden dürfen.
Was die deßfallsigen Bestimmungen der hessischen Gesetzgebung betrifft,
so beschränken diese den Hausirhandel und resp. den hausirenden Gewerbe
betrieb in weit umfassenderer Weise, so daß die Gewerbeordnung auch hier
— für Nordhessen — einen tiefgreifenden Fortschritt bezeichnet. Was zu
nächst den eigentlichen Hausirhandel betrifft, so ist das in der Gewerb
steuerverordnung vom 24. Dezember 1860, §. 8 „aus finanziellen Grün
den" ausgesprochene Verbot des Hausirens mit Kaffee, Zucker, fabrizirtem
Tabak und Salz, da Nordhessen einschließlich Kastel und Kostheim nicht in den
Zollgrenzbezirk fällt, weggefallen*). Es ist in gleicher Weise die bisherige Be
schränkung des Hausirhandels auf die in der Hausirverordnung
speziell bezeichneten Artikel (das betreffende Verzeichniß ist durch eine
Ministerialbekanntmachung vom 18. Februar 1860 um einige Artikel ver
mehrt worden) beseitigt und damit das ganze der Hausirverordnung zu
Grunde liegende möglichst engherzige System gefallen. Statt daß bisher
das Hausiren nur mit bestimmten Artikeln gestattet war und für
andere Artikel die Erlaubniß zum Hausiren nur ausnahmsweise im
Falle eines besonderen Bedürfnisses und auf Grund einer besonderen Ge
nehmigung des Ministeriums des Innern ertheilt werden sollte, sind um
gekehrt nur die wenigen in §. 56 bezeichneten Artikel ausnahms
weise von dem Hausirbetrieb ausgeschlossen in der Weise, daß auch
diese ausnahmsweise im Falle eines Bedürfnisses von dem Bundesrath
zugelassen werden dürfen **
*) Die hier einschlägigen Bestimmungen des §. 124 des Zollgesetzes vom 1 Juli
1869 lauten (Absatz 1 und 2):
„Hausirgewerbe, zu welchen auch das Halten von Wanderlagern gehört, dür
fen im Grenzbezirke nur mit besonderer Erlaubniß und unter den zum Zwecke
des Zollschutzes erforderlichen, von der obersten Landes-Finanzbehörde anzuord
nenden Beschränkungen betrieben werden."
„Auf Material= und Spezereiwaaren, auf Wein, Branntwein und Liqueure,
sowie auf Zeuge, ganz oder theilweise aus Baumwolle, Wolle oder Seide soll sich
der Regel nach die Erlaubniß nicht erstrecken. Es können indeß von der obersten
Landes=Finanzbehörde für einzelne Grenzstrecken in Bezug auf solche Waaren,
welche dort keinen Gegenstand des Schleichhandels bilden, Ausnahmen zugelassen
werden."
In der von der Regierung zu Titel III erlassenen „Anweisung" (in Nr. 2 des
Gewerbeblatts von 1870 abgedruckt) sind die fraglichen Verbote mit Recht generell als
in Wegfall kommend bezeichnet.
**) Bezüglich des Hausirens mit Druckschriften vergl. das oben zu §. 43 der Ge
werbeordnung Gesagte. Selbstverständlich gilt die Bestimmung des §. 43 auch in den