Full text: Reuling, Wilhelm: ¬Die norddeutsche Gewerbeordnung und die hessische Gewerbegesetzgebung

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stände innerhalb einer zu bestimmenden Frist nicht im Umherziehen feil 
geboten oder angekauft werden dürfen. 
Was die deßfallsigen Bestimmungen der hessischen Gesetzgebung betrifft, 
so beschränken diese den Hausirhandel und resp. den hausirenden Gewerbe 
betrieb in weit umfassenderer Weise, so daß die Gewerbeordnung auch hier 
— für Nordhessen — einen tiefgreifenden Fortschritt bezeichnet. Was zu 
nächst den eigentlichen Hausirhandel betrifft, so ist das in der Gewerb 
steuerverordnung vom 24. Dezember 1860, §. 8 „aus finanziellen Grün 
den" ausgesprochene Verbot des Hausirens mit Kaffee, Zucker, fabrizirtem 
Tabak und Salz, da Nordhessen einschließlich Kastel und Kostheim nicht in den 
Zollgrenzbezirk fällt, weggefallen*). Es ist in gleicher Weise die bisherige Be 
schränkung des Hausirhandels auf die in der Hausirverordnung 
speziell bezeichneten Artikel (das betreffende Verzeichniß ist durch eine 
Ministerialbekanntmachung vom 18. Februar 1860 um einige Artikel ver 
mehrt worden) beseitigt und damit das ganze der Hausirverordnung zu 
Grunde liegende möglichst engherzige System gefallen. Statt daß bisher 
das Hausiren nur mit bestimmten Artikeln gestattet war und für 
andere Artikel die Erlaubniß zum Hausiren nur ausnahmsweise im 
Falle eines besonderen Bedürfnisses und auf Grund einer besonderen Ge 
nehmigung des Ministeriums des Innern ertheilt werden sollte, sind um 
gekehrt nur die wenigen in §. 56 bezeichneten Artikel ausnahms 
weise von dem Hausirbetrieb ausgeschlossen in der Weise, daß auch 
diese ausnahmsweise im Falle eines Bedürfnisses von dem Bundesrath 
zugelassen werden dürfen ** 
*) Die hier einschlägigen Bestimmungen des §. 124 des Zollgesetzes vom 1 Juli 
1869 lauten (Absatz 1 und 2): 
„Hausirgewerbe, zu welchen auch das Halten von Wanderlagern gehört, dür 
fen im Grenzbezirke nur mit besonderer Erlaubniß und unter den zum Zwecke 
des Zollschutzes erforderlichen, von der obersten Landes-Finanzbehörde anzuord 
nenden Beschränkungen betrieben werden." 
„Auf Material= und Spezereiwaaren, auf Wein, Branntwein und Liqueure, 
sowie auf Zeuge, ganz oder theilweise aus Baumwolle, Wolle oder Seide soll sich 
der Regel nach die Erlaubniß nicht erstrecken. Es können indeß von der obersten 
Landes=Finanzbehörde für einzelne Grenzstrecken in Bezug auf solche Waaren, 
welche dort keinen Gegenstand des Schleichhandels bilden, Ausnahmen zugelassen 
werden." 
In der von der Regierung zu Titel III erlassenen „Anweisung" (in Nr. 2 des 
Gewerbeblatts von 1870 abgedruckt) sind die fraglichen Verbote mit Recht generell als 
in Wegfall kommend bezeichnet. 
**) Bezüglich des Hausirens mit Druckschriften vergl. das oben zu §. 43 der Ge 
werbeordnung Gesagte. Selbstverständlich gilt die Bestimmung des §. 43 auch in den
	        
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