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Prämiensystem: Die Vorprämien sind nach Gefahr-Klassen und
-Stufen verschieden, event. Nachschüsse. Ist die Prümie bei eingetretenem
Schaden noch nicht bezahlt, so werden, soforn die Verbindlichkeit der
Gesellschaft überhaupt nicht ruht, 10 % von der Entschüdigung gekürzt.
Gegen die im Vorjahr bereits versicherten und nicht wieder ausgeschiedenen
Mitglieder aber kommt diese Vorschrift nur dann zur Anwendung, wenn sie
die Prümie für Winterfrüchte bei einem nach dem 15. Mai und für Sommerfrüchte ¬
bei einem nuch dem 15. Juni erfolgten Schaden noch nicht bezahlt
haben.
Prümienzahlung: Stundung gegen bankmüssige Wechsel und Verzinsung ¬
von 5/12% monatliche Zinsen bis 1. November.
Ist bei einem Hagelschaden die Prümie noch nicht bezahlt, so sind die
Entschädigungsansprüche nur in dem Falle gänzlich verwirkt, wenn die Gesellschaft, ¬
nachdem die Prämie
a) von neuen Mitgliedern auch in 4 Wochen nach dem Beginne der
Versicherung.
b) von bereits im Vorjahr versicherten und nicht wieder ausgeschiedenen ¬
Mitgliedern für die Wintersaaten bis 15. Juni und für die
Sommersaaten bis zum 15. Juli
nicht berichtigt worden ist, ihre Verpflichtung aus der Versicherung bis zur
Briefes ausser Kraft gesetzt
erfolgten Zahlung mittelst eingeschriebenen
zämienzahlung von der Enthatte. -
Andernfalls wird bei unterlassener
schädigungssumme nur ein Abzug von 10% gemacht, der jedoch für die
zuvor unter Litr. b. erwähnten Mitglieder nur dann eintritt, wenn die Prämie
bei einem nach dem 15. Mai resp. 15. Juni erfolgenden Hagelschlage nicht
bezahlt ist.
Reservefonds: 1% % der Juhrespiämie werden dem Reservefonds überwiesen, ¬
ausserdem 75% des Jahresüberschusses.
Schadens-Anmeldung: Frist dazu 10 Tage.
Ersatzfühlgkeit: Der weniger als 8% betragende Schaden an den
Bodenerzeugnissen eines vom Hagel betroffenen Grundstückes oder eines
Theiles desselben ist nicht erzatzfühig. Bei Früchten, welche aus Körnern
und Stroh bestehen, sind schon 8% Verlust am Korn ersatzfühig. Ist der
Schaden so gering, dass er nur 6% oder noch weniger betrügt, so hat der
Beschüdigte die für die Abschätzung von der Gesellschaft aufgewendeten
Kosten letzterer zu vergüten.
Das Stroh kann unversichert bleiben und wird in diesem Falle ein
Prämienzuschlag bewirkt von: 25% bei Weizen, Roggen, Hülsenfrüchten,
Gemenge von Halm- und Hülsenfrüchten, 20% bei Gerste, Hafer, Lupinen,
Hirse, 8 % bei Oelfrüchten. Wird dagegen Stroh mitversichert, so ist bei
Weizen, Roggen, Erbsen, Linsen, Wicken und Gemenge von Halm- und
a auf die Körner, 1/ auf das Stroh, bei Gerste, Hafer,
Hülsenfrüchten
Lupinen ¾/ auf die Körner, ¼ auf das Stroh, bei Buchweizen, Gras-,
weissem Klee-, Spörgel- und Esparsettesamen 5/ auf die Körner, 7/8 auf das
Stroh, bei Pferdebohnen und rothem Kleesamen 4/ auf die Körner und 7/8
auf das Stroh, bei Luzernsamen und Oelfrüchten 7/ auf die Körner und 1/8
auf das Stroh, bei Flachs 1/8 auf den Samen, 2/8 auf den Bust, bei Hanf 1/4
auf den Samen und ¾ auf den Bast zu rechnen.