Volltext : Deutscher Versicherungs-Kalender für das Jahr ...

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Prämiensystem:  Die  Vorprämien  sind  nach  Gefahr-Klassen  und
-Stufen  verschieden,  event.  Nachschüsse.  Ist  die  Prümie  bei  eingetretenem
Schaden  noch  nicht  bezahlt,  so  werden,  soforn  die  Verbindlichkeit  der
Gesellschaft  überhaupt  nicht  ruht,  10  %  von  der  Entschüdigung  gekürzt.
Gegen  die  im  Vorjahr  bereits  versicherten  und  nicht  wieder  ausgeschiedenen
Mitglieder  aber  kommt  diese  Vorschrift  nur  dann  zur  Anwendung,  wenn  sie
die  Prümie  für  Winterfrüchte  bei  einem  nach  dem  15.  Mai  und  für  Sommerfrüchte ¬
  bei  einem  nuch  dem  15.  Juni  erfolgten  Schaden  noch  nicht  bezahlt
haben.
Prümienzahlung:  Stundung  gegen  bankmüssige  Wechsel  und  Verzinsung ¬
  von  5/12%  monatliche  Zinsen  bis  1.  November.
Ist  bei  einem  Hagelschaden  die  Prümie  noch  nicht  bezahlt,  so  sind  die
Entschädigungsansprüche  nur  in  dem  Falle  gänzlich  verwirkt,  wenn  die  Gesellschaft, ¬
  nachdem  die  Prämie
a)  von  neuen  Mitgliedern  auch  in  4  Wochen  nach  dem  Beginne  der
Versicherung.
b)  von  bereits  im  Vorjahr  versicherten  und  nicht  wieder  ausgeschiedenen ¬
  Mitgliedern  für  die  Wintersaaten  bis  15.  Juni  und  für  die
Sommersaaten  bis  zum  15.  Juli
nicht  berichtigt  worden  ist,  ihre  Verpflichtung  aus  der  Versicherung  bis  zur
Briefes  ausser  Kraft  gesetzt
erfolgten  Zahlung  mittelst  eingeschriebenen
zämienzahlung  von  der  Enthatte. -
  Andernfalls  wird  bei  unterlassener
schädigungssumme  nur  ein  Abzug  von  10%  gemacht,  der  jedoch  für  die
zuvor  unter  Litr.  b.  erwähnten  Mitglieder  nur  dann  eintritt,  wenn  die  Prämie
bei  einem  nach  dem  15.  Mai  resp.  15.  Juni  erfolgenden  Hagelschlage  nicht
bezahlt  ist.
Reservefonds:  1%  %  der  Juhrespiämie  werden  dem  Reservefonds  überwiesen, ¬
  ausserdem  75%  des  Jahresüberschusses.
Schadens-Anmeldung:  Frist  dazu  10  Tage.
Ersatzfühlgkeit:  Der  weniger  als  8%  betragende  Schaden  an  den
Bodenerzeugnissen  eines  vom  Hagel  betroffenen  Grundstückes  oder  eines
Theiles  desselben  ist  nicht  erzatzfühig.  Bei  Früchten,  welche  aus  Körnern
und  Stroh  bestehen,  sind  schon  8%  Verlust  am  Korn  ersatzfühig.  Ist  der
Schaden  so  gering,  dass  er  nur  6%  oder  noch  weniger  betrügt,  so  hat  der
Beschüdigte  die  für  die  Abschätzung  von  der  Gesellschaft  aufgewendeten
Kosten  letzterer  zu  vergüten.
Das  Stroh  kann  unversichert  bleiben  und  wird  in  diesem  Falle  ein
Prämienzuschlag  bewirkt  von:  25%  bei  Weizen,  Roggen,  Hülsenfrüchten,
Gemenge  von  Halm-  und  Hülsenfrüchten,  20%  bei  Gerste,  Hafer,  Lupinen,
Hirse,  8  %  bei  Oelfrüchten.  Wird  dagegen  Stroh  mitversichert,  so  ist  bei
Weizen,  Roggen,  Erbsen,  Linsen,  Wicken  und  Gemenge  von  Halm-  und
a  auf  die  Körner,  1/  auf  das  Stroh,  bei  Gerste,  Hafer,
Hülsenfrüchten
Lupinen  ¾/  auf  die  Körner,  ¼  auf  das  Stroh,  bei  Buchweizen,  Gras-,
weissem  Klee-,  Spörgel-  und  Esparsettesamen  5/  auf  die  Körner,  7/8  auf  das
Stroh,  bei  Pferdebohnen  und  rothem  Kleesamen  4/  auf  die  Körner  und  7/8
auf  das  Stroh,  bei  Luzernsamen  und  Oelfrüchten  7/  auf  die  Körner  und  1/8
auf  das  Stroh,  bei  Flachs  1/8  auf  den  Samen,  2/8  auf  den  Bust,  bei  Hanf  1/4
auf  den  Samen  und  ¾  auf  den  Bast  zu  rechnen.
            
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