Volltext : Randa, Anton: ¬Der Besitz nach österreichischem Rechte

Der  Mitbesitz.  Einfluß  der  Theilung  auf  den  Besitz.
§.  17.
504
Mitbesitze  pro  ind.  die  faktische  Macht,  und  der  Herrschaftswille
ist  nur  auf  einen  Antheil  an  der  faktischen  Macht  gerichtet.  Zwar  die
bloße  körperliche  —  von  keiner  Willensrichtung  begleitete  Detention  (s.
§.  1.  N.  11.)  ist  intellektuell  untheilbar,  weil  die  Quotentheilung  als
Gedankenoperation  eine  Beziehung  auf  das  Bewußtsein,  bez.  den  Willen
zur  Voraussetzung  hat.  Dagegen  verträgt  die  willensbewußte  faktische
vd
errschaft,  weil  sie  unter  dem  Einflusse  des  Willens  steht,  eine  quotative ¬
  Theilung,  und  zwar  gleichviel,  ob  es  sich  um  die  Herrschaft  im
eigenen  oder  fremden  Namen  handelt  152;  der  Quotentheil  (Antheil)  ist
eben  nur  das  Ergebnis  —  der  logische  Ausdruck  —  der  durch  die  that2 ¬

sächliche  (gleichartige)  Konkurrenz  Anderer  bewirkten  Selbstbeschränkung
des  Willens  und  der  faktischen  Herrschaft!5b.  —  Eben  darum  hat  be. ¬

griffsmäßig  kein  Mitbesitzer  eine  ausschließliche  Gewalt
über  den  kleinsten  materiellen  Theil  der  gemeinschaftlichen  Sache,
dagegen  das  freie  Verfügungsrecht  über  den  ihm  gebührenden  intellektuellen ¬
  Besitzantheilt5e.  Hieraus  ergibt  sich  nun,  daß  zunächst  kein
Den  Gesichtspunkt  der  Theilung  des  Rechts  nehmen  ein  die  §§.  10.  13.  des
Grundb.  G.
152)  Vgl.  Steinlechner,  II.  §.  2.  gegen  die  dort  Genannten;  gewiß  ist
eine  gemeinsame  Detention  alieno  nomine  z.  B.  durch  eine  Mehrheit  von
Pächtern  ebensogut  denkbar  als  der  juristische  Mitbesitz.  Vgl.  L.  5.  §.  2  flg.  D.
ut  in  poss.  36.  4.,  wo  es  von  dem  missus  creditor  in  poss.  heißt:  nam  is,
qui  possidet  (i.  e.  tenet.),  non  sibi  sed  omnibus  possidet.  u.  L.  15.  §.  18.
D.  damni  inf.  Nur  bei  Mobilien  wird  eine  gemeinsame  Dentention  der  Regel
nach  nicht  thunlich  sein.  Doch  bedarf  es,  um  dies  zu  begreifen,  nicht  erst  der
von  St.,  S.  11,  versuchten  Erklärung  durch  die  Beziehung  „auf  den  ökonomischen ¬
  Erfolg.
155)  Entgegen  der  allerdings  ungenügenden  Begründung  Savigny's,  §.  11.
schon  Lenz,
hat  neuerlich  Büff,  Arch.  f.  pr.  R.  W.  (N.  F.)  3.  S.  115  flg.  (wie
s.  folg.  Note)  die  Möglichkeit  des  Mitbesitzés  —  weil  die  thatsächliche  Herrschaft
nicht  theilbar  sei  —  rundweg  geläugnet,  ohne  die  entgegenstehenden  Quellen  entkräften ¬
  zu  können;  er  widerlegt  sich  aber  selbst,  indem  er  trotzdem  Mitbesitz  bei
weil  (?)  man
unterliegender  Causa  (bes.  Ausübung  des  Miteigenthums)  anerkennt
hier  die  thatsächliche  Herrschaft  „als  einmal  vorhanden  unterstellt“.  (?)  Die  Unhaltbarkeit ¬
  der  Argumente  B.'s  weisen  nach:  Hesse,  dass.  Arch.  4.  S.  113  flg
Steinlechner,  II.  S.  2  flg.  Miescher,  Civ.  Arch.  59.  S.  155  flg.
15e)  Mitbesitz  pro  indiviso  anerkennt  das  Gesetzbuch  ausdrücklich
im  §.  833.  und  in  den  §§.  854-857.  im  Gegensatze  zu  §§.  841—843.  A.  b.  G.  B.;
ebenso  das  röm.  Recht:  L.  26.  de  poss.:  Locus  certus  ex  fundo  et  possideri
et  per  longam  possessionem  usucapi  potest:  et  certa  pars  pro  indiviso. ¬
  L.  1.  §.  7.  D.  U.  P.  43.  17.,  L.  5.  §.  15.  D.  Comm.  13.  6.,  L.  10.  D.
de  aqua  39.  3.  Vgl.  §§.  1.  7.  10.  d.  Ges.  v.  5.  Juli  1853.  Z.  130.  R.  G.  Bl.,
welches  von  der  Regulirung  und  Ablösung  gemeinschaftlicher  Besitz=  und
            
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