Der Mitbesitz. Einfluß der Theilung auf den Besitz.
§. 17.
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Mitbesitze pro ind. die faktische Macht, und der Herrschaftswille
ist nur auf einen Antheil an der faktischen Macht gerichtet. Zwar die
bloße körperliche — von keiner Willensrichtung begleitete Detention (s.
§. 1. N. 11.) ist intellektuell untheilbar, weil die Quotentheilung als
Gedankenoperation eine Beziehung auf das Bewußtsein, bez. den Willen
zur Voraussetzung hat. Dagegen verträgt die willensbewußte faktische
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errschaft, weil sie unter dem Einflusse des Willens steht, eine quotative ¬
Theilung, und zwar gleichviel, ob es sich um die Herrschaft im
eigenen oder fremden Namen handelt 152; der Quotentheil (Antheil) ist
eben nur das Ergebnis — der logische Ausdruck — der durch die that2 ¬
sächliche (gleichartige) Konkurrenz Anderer bewirkten Selbstbeschränkung
des Willens und der faktischen Herrschaft!5b. — Eben darum hat be. ¬
griffsmäßig kein Mitbesitzer eine ausschließliche Gewalt
über den kleinsten materiellen Theil der gemeinschaftlichen Sache,
dagegen das freie Verfügungsrecht über den ihm gebührenden intellektuellen ¬
Besitzantheilt5e. Hieraus ergibt sich nun, daß zunächst kein
Den Gesichtspunkt der Theilung des Rechts nehmen ein die §§. 10. 13. des
Grundb. G.
152) Vgl. Steinlechner, II. §. 2. gegen die dort Genannten; gewiß ist
eine gemeinsame Detention alieno nomine z. B. durch eine Mehrheit von
Pächtern ebensogut denkbar als der juristische Mitbesitz. Vgl. L. 5. §. 2 flg. D.
ut in poss. 36. 4., wo es von dem missus creditor in poss. heißt: nam is,
qui possidet (i. e. tenet.), non sibi sed omnibus possidet. u. L. 15. §. 18.
D. damni inf. Nur bei Mobilien wird eine gemeinsame Dentention der Regel
nach nicht thunlich sein. Doch bedarf es, um dies zu begreifen, nicht erst der
von St., S. 11, versuchten Erklärung durch die Beziehung „auf den ökonomischen ¬
Erfolg.
155) Entgegen der allerdings ungenügenden Begründung Savigny's, §. 11.
schon Lenz,
hat neuerlich Büff, Arch. f. pr. R. W. (N. F.) 3. S. 115 flg. (wie
s. folg. Note) die Möglichkeit des Mitbesitzés — weil die thatsächliche Herrschaft
nicht theilbar sei — rundweg geläugnet, ohne die entgegenstehenden Quellen entkräften ¬
zu können; er widerlegt sich aber selbst, indem er trotzdem Mitbesitz bei
weil (?) man
unterliegender Causa (bes. Ausübung des Miteigenthums) anerkennt
hier die thatsächliche Herrschaft „als einmal vorhanden unterstellt“. (?) Die Unhaltbarkeit ¬
der Argumente B.'s weisen nach: Hesse, dass. Arch. 4. S. 113 flg
Steinlechner, II. S. 2 flg. Miescher, Civ. Arch. 59. S. 155 flg.
15e) Mitbesitz pro indiviso anerkennt das Gesetzbuch ausdrücklich
im §. 833. und in den §§. 854-857. im Gegensatze zu §§. 841—843. A. b. G. B.;
ebenso das röm. Recht: L. 26. de poss.: Locus certus ex fundo et possideri
et per longam possessionem usucapi potest: et certa pars pro indiviso. ¬
L. 1. §. 7. D. U. P. 43. 17., L. 5. §. 15. D. Comm. 13. 6., L. 10. D.
de aqua 39. 3. Vgl. §§. 1. 7. 10. d. Ges. v. 5. Juli 1853. Z. 130. R. G. Bl.,
welches von der Regulirung und Ablösung gemeinschaftlicher Besitz= und