Volltext : Randa, Anton: ¬Der Besitz nach österreichischem Rechte

Finder  eine  Sukzession  in  den  Besitz  statt?
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§.  15.
Besitz  erworben  hat;  vollends  spricht  §.  797.  nicht  für  C.,  wie  oben
gezeigt  ist.  Pfersche,  S.  170,  denkt  die  Sache  so,  „daß  zunächst  der
Nachlaß  unter  dem  bisherigen  Besitzesschutz  verbleibt,"  weil  derselbe
gemäß  §.  547.  so  betrachtet  wird,  als  ob  er  vom  Verstorbenen  noch
besessen"  würde;  mit  dem  Erbschaftserwerbe  gehe  „auch  der  Besitzesschutz ¬
  mit  rückwirkender  Kraft  auf  den  Erben  über",  da  Erbe  und  Erblasser ¬
  für  eine  Person  gehalten  werden  (§.  547.).  Abgesehen  von  der
unzutreffenden  Betonung  des  bildlichen  Wortes  „besessen"  (§.  547.)
liegt  in  dem  behaupteten  Uebergang  des  „Besitzesschutzes"  eben  nur  eine
petitio  principii,  mit  gleichem  Grunde  hätte  Pf.  auf  Grund  des
§.  547.  direkt  „Besitzübergang"  behaupten  können11e.  Daß  der  röm.
Rechtssatz  heutzutage  praktisch  unangemessen  sei,  gebe  ich  gern  zu,
(vgl.  auch  Pernice,  Ztschr.  f.  H.  R.  22.  S.  424,  Krasnopolski,
Mitth.  1878  S.  45),  ja  ich  erachte  es  dem  Zweckgedanken  der  h.  jac.
für  entsprechend,  daß  der  Besitz  mit  dem  Tode  nicht  erlösche,  vielmehr
durch  das  Medium  der  h.  jac.  dem  Erben  erhalten  werde,  (so  in  der
That  der  Cod.  Ther.  24.  II.  §.  61.);  allein  de  1.  lata  fällt  dies  Alles
nicht  in's  Gewicht.  Die  mir  über  diesen  Punkt  bekannten  oberstgericht11e) ¬
  Außerdem  führt  Pf.  S.  171.  für  seine  Ansicht  an:  „Die  unvernünftigen ¬
  Folgen"  der  Unvererblichkeit  des  Besitzes,  und  die  Rechtsqualität  des  Letz
teren.  Wie  Pfersche  a.  O.  von  angeblich  „selbstgemachten  theoretischen  Lehrsätzen" ¬
  der  Gegner  sprechen  kann,  ist  angesichts  des  röm.  Rechts  nicht  gut  faßbar.
Strohal,  S.  222  sucht  den  gesetzlichen  Besitzübergang  bezüglich  der  sui  und
necess.  heredes  aus  darüber  Nichts  sagenden  Stellen  nachzuweisen,  kann  indeß
für  die  her.  voluntarii  die  Beweiskraft  der  obigen  Quellenstellen  nicht  läugnen;
er  hält  sie  aber  für  „Petrefacte“  aus  den  Zeiten  der  usucapio  pro  her.  und
vertritt  den  Besitzübergang  mit  der  Behauptung,  daß  der  animus  p.  bloß  für
den  Erwerb,  nicht  für  die  Fortdauer  des  Besitzes  nöthig  sei,  und  daß  die
äußere  Sachlage  des  Besitzthatbestandes  durch  den  Tod  des  Besitzers  keine  wesentlich ¬
  andere  werde;"  —  denn  bewegliche  und  unbewegliche  Sachen  müßten  darum
nicht  vom  Platze  cc.  —  Die  Schwächlichkeit  dieser  Beweisführung  ist  offen
sichtlich.  Strohal  übersieht,  daß  der  Besitz  durch  den  Tod  animo  et  corpore
erlischt  und  neu  erworben  werden  muß.  Nach  seiner  Argumentation  könnte
der  Besitz  des  Verstorbenen  auf  die  dritten  und  vierten  Erben  und  Erbeserben
bez.  zahlreiche  Miterben  übergehen,  ohne  daß  dieselben  auch  nur  eine  Ahnung
von  ihrem  Besitz  oder  Mitbesitz  hätten!  (Incertam  autem  partem  nemo  poss.
potest!)  Dieser  „durchhaltende  Zustand"  könnte  Jahrzehnte  dauern,  —  denn  die
„äußere  Sachlage"  kann  sich  oft  lange  unverändert  erhalten;  entfernte  Waldstrecken ¬
  und  Haiden,  Alpenweiden,  abgelegene  Sommerfrischen  (Villen),  verharren
Unbewacht  im  bisherigen  Zustand;  vergrabene,  versteckte  oder  abseits  verwahrte
Sachen  „verrücken  sich  nicht  vom  angewiesenen  Platze“.  Also  dauert  der  Besitz
der  Erben  fort?  Ich  glaube  nicht,  daß  Strohal  selbst  dies  behaupten  wollte.
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