Finder eine Sukzession in den Besitz statt?
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§. 15.
Besitz erworben hat; vollends spricht §. 797. nicht für C., wie oben
gezeigt ist. Pfersche, S. 170, denkt die Sache so, „daß zunächst der
Nachlaß unter dem bisherigen Besitzesschutz verbleibt," weil derselbe
gemäß §. 547. so betrachtet wird, als ob er vom Verstorbenen noch
besessen" würde; mit dem Erbschaftserwerbe gehe „auch der Besitzesschutz ¬
mit rückwirkender Kraft auf den Erben über", da Erbe und Erblasser ¬
für eine Person gehalten werden (§. 547.). Abgesehen von der
unzutreffenden Betonung des bildlichen Wortes „besessen" (§. 547.)
liegt in dem behaupteten Uebergang des „Besitzesschutzes" eben nur eine
petitio principii, mit gleichem Grunde hätte Pf. auf Grund des
§. 547. direkt „Besitzübergang" behaupten können11e. Daß der röm.
Rechtssatz heutzutage praktisch unangemessen sei, gebe ich gern zu,
(vgl. auch Pernice, Ztschr. f. H. R. 22. S. 424, Krasnopolski,
Mitth. 1878 S. 45), ja ich erachte es dem Zweckgedanken der h. jac.
für entsprechend, daß der Besitz mit dem Tode nicht erlösche, vielmehr
durch das Medium der h. jac. dem Erben erhalten werde, (so in der
That der Cod. Ther. 24. II. §. 61.); allein de 1. lata fällt dies Alles
nicht in's Gewicht. Die mir über diesen Punkt bekannten oberstgericht11e) ¬
Außerdem führt Pf. S. 171. für seine Ansicht an: „Die unvernünftigen ¬
Folgen" der Unvererblichkeit des Besitzes, und die Rechtsqualität des Letz
teren. Wie Pfersche a. O. von angeblich „selbstgemachten theoretischen Lehrsätzen" ¬
der Gegner sprechen kann, ist angesichts des röm. Rechts nicht gut faßbar.
Strohal, S. 222 sucht den gesetzlichen Besitzübergang bezüglich der sui und
necess. heredes aus darüber Nichts sagenden Stellen nachzuweisen, kann indeß
für die her. voluntarii die Beweiskraft der obigen Quellenstellen nicht läugnen;
er hält sie aber für „Petrefacte“ aus den Zeiten der usucapio pro her. und
vertritt den Besitzübergang mit der Behauptung, daß der animus p. bloß für
den Erwerb, nicht für die Fortdauer des Besitzes nöthig sei, und daß die
äußere Sachlage des Besitzthatbestandes durch den Tod des Besitzers keine wesentlich ¬
andere werde;" — denn bewegliche und unbewegliche Sachen müßten darum
nicht vom Platze cc. — Die Schwächlichkeit dieser Beweisführung ist offen
sichtlich. Strohal übersieht, daß der Besitz durch den Tod animo et corpore
erlischt und neu erworben werden muß. Nach seiner Argumentation könnte
der Besitz des Verstorbenen auf die dritten und vierten Erben und Erbeserben
bez. zahlreiche Miterben übergehen, ohne daß dieselben auch nur eine Ahnung
von ihrem Besitz oder Mitbesitz hätten! (Incertam autem partem nemo poss.
potest!) Dieser „durchhaltende Zustand" könnte Jahrzehnte dauern, — denn die
„äußere Sachlage" kann sich oft lange unverändert erhalten; entfernte Waldstrecken ¬
und Haiden, Alpenweiden, abgelegene Sommerfrischen (Villen), verharren
Unbewacht im bisherigen Zustand; vergrabene, versteckte oder abseits verwahrte
Sachen „verrücken sich nicht vom angewiesenen Platze“. Also dauert der Besitz
der Erben fort? Ich glaube nicht, daß Strohal selbst dies behaupten wollte.
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