Volltext : Prinz, F. L.: ¬Das allgemeine Actionenrecht oder die Lehre vom Anspruche, auf der geschichtlichen Unterlage des gemeinen und preußischen Rechtes dogmatisch entwickelt, und als leitendes Prinzip für jede Prozeßgesetzgebung begründet

§.  80.  Das  Directionsprinzip.
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Ihrem  Inhalte  nach  characterisiren  sich  diese  Gesetze  als  Erfahrungsconsequenzen ¬
  aus  der  Hypothese  „der  Vernünftigkeit  der  Menschen."  Dies  ist  näher
darzulegen.  Der  Staat  reflectirt  behufs  Aufstellung  seines  Gesetzes  im  Voraus ¬
  über  die  möglichen  Motive  der  Parteien  für  ihre  Unthätigkeit,  und  da  er
wegen  der  nothwendigen  Allgemeinheit  seiner  Festsetzung  für  die  gleiche  Thatsachenlage ¬
  immer  nur  Eine  Meinung  mit  Gesetzeskraft  auszurüsten  im  Stande
ist,  so  muß  er  an  das  Benehmen  der  Menschen  einen  einerseits  zwar  abstracten,
andererseits  aber  doch  möglichst  objectiven  Maßstab  anlegen.  Dieser  Maßstab
ist  nun  der  ihrer  Vernünftigkeit,  weil  in  der  Vernunft  das  menschliche  Wesen
besteht,  und  mit  dieser  Annahme  der  Wahrheit  offenbar  am  nächsten  getreten
wird,  wenngleich  im  einzelnen  Falle  die  Handlungen  der  Menschen  immerhin
von  der  Vernunft  nicht  dictirt  zu  sein  brauchen.  Aus  der  universell  hingestellten
Annahme,  daß  alle  Menschen  vernünftig  handeln,  folgt  nun  betreffs  der  präcludirten ¬
  Partei,  daß  ihr  für  den  von  ihr  auszuführenden  Zweck  Anführungen
nicht  zu  Gebote  standen,  weil  sie  dieselben  sonst  vernünftiger  Weise  gehörig  vorzubringen ¬
  nicht  unterlassen  hätte.  Es  folgt  also  auf  Grund  dieser  Hypothese
aus  der  Nichtanführung  der  Mangel  an  factischem  Stoffe  zu  dieser  Anführung.
Von  diesem  Gesichtspunkte  aus  ist  nun  aber  der  Staat  in  der  Lage,  einen
Schluß  auf  die  Richtigkeit  oder  Unrichtigkeit  der  ordnungsgemäß  erbrachten,
richterlich  zu  berücksichtigenden  Anführung  zu  machen.  Es  ergiebt  sich  nämlich
für  ihn  als  Wahrscheinlichkeitsconsequenz,  daß  eine  Behauptung,  der  nicht  widersprochen ¬
  ist,  weil  ihr  nicht  widersprochen  werden  konnte,  wahr  ist,  daß  eine
beweislos  hingestellte  und  bestrittene  Behauptung,  weil  Beweise  für  sie  nicht
existiren,  unwahr  ist,  daß  Urkunden,  über  deren  Echtheit  keine  Erklärung  abgegeben ¬
  ist,  weil  sie  nicht  in  Abrede  gestellt  werden  konnte,  echt  sind,  daß  Thatsachen, ¬
  über  welche  Eide  zugeschoben  und  nicht  angenommen  oder  nicht  abgeleistet ¬
  sind,  weil  ihr  Gegentheil  nicht  beschworen  werden  konnte,  wahr  sind  u.  s.  w.
In  diesem  Schlusse  vermittelt  also  der  Stoffmangel  als  terminus  medius  für
die  zu  berücksichtigende  Anführung  als  den  terminus  minor  das  Prädicat  der
Richtigkeit  oder  Unrichtigkeit  als  den  terminus  major,  und  die  conclusio  selbst
ist  ein  apodictisches  Modalitätsurtheil.  Ist  die  zu  berücksichtigende  Anführung
eine  eigene  dessen,  dem  es  am  Stoffe  zur  Complettirung  des  Dialoges  gebricht,
so  gilt  sie  als  unrichtig;  ist  aber  die  zu  berücksichtigende  Anführung  eine  Behauptung ¬
  des  Gegners,  so  gilt  sie  als  richtig.
Auch  diese  gesetzlichen  Bestimmungen  müssen  den  Parteien  vom  Richter  im
Voraus  eröffnet  werden.  Gehörige  Ladung,  Nachweis  derselben  und  Stellung
des  richtigen  Präjudizes  sind  in  jedem  Falle  wesentlich.
Alle  Gesetze,  welche  die  Ordnung  des  Verfahrens  und  die  Entscheidbarkeit
des  Falles  gegen  die  sonst  möglichen  Nachtheile  aus  der  Parteiunthätigkeit  oder
ungehörigen  Thätigkeit  sicher  stellen,  sind  im  öffentlichen  Interesse  erlassen.  Der
Richter  muß  sie  daher  ohne  Parteiantrag  von  Amts  wegen  vollziehen.  Consen¬
            
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