§. 80. Das Directionsprinzip.
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Ihrem Inhalte nach characterisiren sich diese Gesetze als Erfahrungsconsequenzen ¬
aus der Hypothese „der Vernünftigkeit der Menschen." Dies ist näher
darzulegen. Der Staat reflectirt behufs Aufstellung seines Gesetzes im Voraus ¬
über die möglichen Motive der Parteien für ihre Unthätigkeit, und da er
wegen der nothwendigen Allgemeinheit seiner Festsetzung für die gleiche Thatsachenlage ¬
immer nur Eine Meinung mit Gesetzeskraft auszurüsten im Stande
ist, so muß er an das Benehmen der Menschen einen einerseits zwar abstracten,
andererseits aber doch möglichst objectiven Maßstab anlegen. Dieser Maßstab
ist nun der ihrer Vernünftigkeit, weil in der Vernunft das menschliche Wesen
besteht, und mit dieser Annahme der Wahrheit offenbar am nächsten getreten
wird, wenngleich im einzelnen Falle die Handlungen der Menschen immerhin
von der Vernunft nicht dictirt zu sein brauchen. Aus der universell hingestellten
Annahme, daß alle Menschen vernünftig handeln, folgt nun betreffs der präcludirten ¬
Partei, daß ihr für den von ihr auszuführenden Zweck Anführungen
nicht zu Gebote standen, weil sie dieselben sonst vernünftiger Weise gehörig vorzubringen ¬
nicht unterlassen hätte. Es folgt also auf Grund dieser Hypothese
aus der Nichtanführung der Mangel an factischem Stoffe zu dieser Anführung.
Von diesem Gesichtspunkte aus ist nun aber der Staat in der Lage, einen
Schluß auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der ordnungsgemäß erbrachten,
richterlich zu berücksichtigenden Anführung zu machen. Es ergiebt sich nämlich
für ihn als Wahrscheinlichkeitsconsequenz, daß eine Behauptung, der nicht widersprochen ¬
ist, weil ihr nicht widersprochen werden konnte, wahr ist, daß eine
beweislos hingestellte und bestrittene Behauptung, weil Beweise für sie nicht
existiren, unwahr ist, daß Urkunden, über deren Echtheit keine Erklärung abgegeben ¬
ist, weil sie nicht in Abrede gestellt werden konnte, echt sind, daß Thatsachen, ¬
über welche Eide zugeschoben und nicht angenommen oder nicht abgeleistet ¬
sind, weil ihr Gegentheil nicht beschworen werden konnte, wahr sind u. s. w.
In diesem Schlusse vermittelt also der Stoffmangel als terminus medius für
die zu berücksichtigende Anführung als den terminus minor das Prädicat der
Richtigkeit oder Unrichtigkeit als den terminus major, und die conclusio selbst
ist ein apodictisches Modalitätsurtheil. Ist die zu berücksichtigende Anführung
eine eigene dessen, dem es am Stoffe zur Complettirung des Dialoges gebricht,
so gilt sie als unrichtig; ist aber die zu berücksichtigende Anführung eine Behauptung ¬
des Gegners, so gilt sie als richtig.
Auch diese gesetzlichen Bestimmungen müssen den Parteien vom Richter im
Voraus eröffnet werden. Gehörige Ladung, Nachweis derselben und Stellung
des richtigen Präjudizes sind in jedem Falle wesentlich.
Alle Gesetze, welche die Ordnung des Verfahrens und die Entscheidbarkeit
des Falles gegen die sonst möglichen Nachtheile aus der Parteiunthätigkeit oder
ungehörigen Thätigkeit sicher stellen, sind im öffentlichen Interesse erlassen. Der
Richter muß sie daher ohne Parteiantrag von Amts wegen vollziehen. Consen¬