Zweiter Theil. Achter Titel.
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Art. 468.
Wenn eine neue Reise oder wenn nach Beendigung einer Reise
die Reparatur des Schiffes oder wenn die Befriedigung eines Gläubigers ¬
beschlossen worden ist, welchem die Rhederei nur mit Schif
und Fracht haftet, so kann jeder Mitrheder, welcher dem Beschlusse
nicht zugestimmt hat, sich von der Leistung der zur Ausführung desselben ¬
erforderlichen Einzahlungen dadurch befreien, daß er seine
Schiffspart ohne Anspruch auf Entgelt aufgiebt 29)
welcher von dieser Befugniß Gebrauch machen
Der Mitrheder,
iren, beziehungsweise den Ersatz der auf die Assekuranz erwachsenden Auslagen
Es brachte dann eine Bestimmung in diesem Sinne in
zu fordern Macht habe.
Antrag. (Prot. S. 1510.) Dieselbe ist, wie der Artikel zeigt, als Abs. 2 schließlich ¬
angenommen worden. Demnach hat sie eine historische Grundlage.
Der Rechtsgrund der Forderung, welche der Vorschießende gegen den säumigen ¬
Mitrheder durch Leistung des Vorschusses erwirbt, ist negotiorum gestio,
aus welcher der Schuldner persönlich mit der fortune de terre gehalten ist; die
Zinsen sind gesetzliche. Ein Pfandrecht erwirbt der Vorschießende im Bereiche
des A. L.R. von Rechtswegen nicht.
29) Der Artikel statuirt eine Ausnahme von den Grundsätzen des allgemeinen
Civilrechtes über das Gesellschaftsrecht dahin, daß hier, bei der Rhederei, unter
Umständen auch zur Unzeit ein einseitiger Austritt aus der Gesellschaft gestattet
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wird. Die Anwendung dieses Allikels setzt aber doch voraus, daß die früher beschlossenen ¬
Unternehmungen abgewickelt seien, wenn auch das Schiff sich noch in
einem anderen als dem Heimathshafen befände, wie es bei den aus den Ostseehäfen ¬
auslaufenden Schiffen vorkommt, die bisweilen nach Beendigung ihrer Reisen ¬
nicht nach Hause zurückkehren, sondern in einem holländischen Hafen ec. überwintern, ¬
um im nachsten Jahre von da aus auf neue Unternehmungen auszugehen. ¬
Durch die Anwendung der Bestimmung wird durchaus keine Befreiung
des derelinquirenden Mitrheders bewirkt von bereits begründeten Verbindlichkeiten
der Rhederei gegen Dritte oder der Rheder untereinander; der Artikel gilt nur
von neuen, nicht schon früher beschlossenen Einzahlungen. (Prot. S. 1511—1519.
Das in demselben gegebene Mittel, von der Rhederei loszukommen, ist ein Nothbehelf -
in Fällen, wo unter den obwaltenden Umständen die Schiffspart gegen
Entgelt nicht an Mann zu bringen ist und von der im Art. 470, Abs. 1 gegebenen ¬
Befugniß nicht Gebrauch gemacht werden kann.
Den neuen Unternehmungen ist gleichgestellt der Fall, wenn ein Schiffsgläubiger, ¬
der sich nur an Schiff und Fracht zu halten befugt ist, auf Zahlung
dringt und die Mehrheit dessen Befriedigung beschließt, um den Zwangsverkauf
abzuwenden. Zu dieser Gleichstellung hat die Aehnlichkeit der Fälle und die Erwägungen, ¬
welche in jenen Fällen maßgebend gewesen sind, geführt. Man hob
hervor:: Wenn der Mitrheder durch den Privakverkauf des Parts, der ihm ja
unbenommen bleibe, einer unentgeltlichen Abtretung desselben nicht vorbeugen
könne, so werde voraussichtlich auch der öffentliche Verkauf zu keinem entsprechenden ¬
Resultate führen, d. h. zur Erzielung eines Erlöses, welcher nach Bezahlung
der Schulden
einen Ueberschuß für den Verkäufer ergebe. Es würde auch eine
große Belästigung der Majorität durch die Minorität nach sich ziehen, wenn sid
diese ihren Beschlüssen nicht fügen wolle. Dazu komme noch, daß die Minderheit
selten Anlaß haben werde, von der Bestimmung Gebrauch zu machen, und daß
es in jedem
Falle mindestens zweifelhaft bleibe, ob die Bezahlung der Forderung
nicht wirklid
vortheilhafter für sie sein würde; denn wenn nicht gute Gründe für
die Annahm
vorhanden seien, daß das Schiff einen größeren Werth habe, als
die Summe der gegen dasselbe bestehenden Forderungen, so werde sich gewiß auch
die Majorität nicht leicht für die Bezahlung der letzteren entscheiden. (Protok.
S. 1630.