Volltext : Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (Bd. 3, Abt. 2 = Theil 2, Bd. 1, Abt. 2)

Zweiter  Theil.  Achter  Titel.
472
Art.  468.
Wenn  eine  neue  Reise  oder  wenn  nach  Beendigung  einer  Reise
die  Reparatur  des  Schiffes  oder  wenn  die  Befriedigung  eines  Gläubigers ¬
  beschlossen  worden  ist,  welchem  die  Rhederei  nur  mit  Schif
und  Fracht  haftet,  so  kann  jeder  Mitrheder,  welcher  dem  Beschlusse
nicht  zugestimmt  hat,  sich  von  der  Leistung  der  zur  Ausführung  desselben ¬
  erforderlichen  Einzahlungen  dadurch  befreien,  daß  er  seine
Schiffspart  ohne  Anspruch  auf  Entgelt  aufgiebt  29)
welcher  von  dieser  Befugniß  Gebrauch  machen
Der  Mitrheder,
iren,  beziehungsweise  den  Ersatz  der  auf  die  Assekuranz  erwachsenden  Auslagen
Es  brachte  dann  eine  Bestimmung  in  diesem  Sinne  in
zu  fordern  Macht  habe.
Antrag.  (Prot.  S.  1510.)  Dieselbe  ist,  wie  der  Artikel  zeigt,  als  Abs.  2  schließlich ¬
  angenommen  worden.  Demnach  hat  sie  eine  historische  Grundlage.
Der  Rechtsgrund  der  Forderung,  welche  der  Vorschießende  gegen  den  säumigen ¬
  Mitrheder  durch  Leistung  des  Vorschusses  erwirbt,  ist  negotiorum  gestio,
aus  welcher  der  Schuldner  persönlich  mit  der  fortune  de  terre  gehalten  ist;  die
Zinsen  sind  gesetzliche.  Ein  Pfandrecht  erwirbt  der  Vorschießende  im  Bereiche
des  A.  L.R.  von  Rechtswegen  nicht.
29)  Der  Artikel  statuirt  eine  Ausnahme  von  den  Grundsätzen  des  allgemeinen
Civilrechtes  über  das  Gesellschaftsrecht  dahin,  daß  hier,  bei  der  Rhederei,  unter
Umständen  auch  zur  Unzeit  ein  einseitiger  Austritt  aus  der  Gesellschaft  gestattet
912-+
wird.  Die  Anwendung  dieses  Allikels  setzt  aber  doch  voraus,  daß  die  früher  beschlossenen ¬
  Unternehmungen  abgewickelt  seien,  wenn  auch  das  Schiff  sich  noch  in
einem  anderen  als  dem  Heimathshafen  befände,  wie  es  bei  den  aus  den  Ostseehäfen ¬
  auslaufenden  Schiffen  vorkommt,  die  bisweilen  nach  Beendigung  ihrer  Reisen ¬
  nicht  nach  Hause  zurückkehren,  sondern  in  einem  holländischen  Hafen  ec.  überwintern, ¬
  um  im  nachsten  Jahre  von  da  aus  auf  neue  Unternehmungen  auszugehen. ¬
  Durch  die  Anwendung  der  Bestimmung  wird  durchaus  keine  Befreiung
des  derelinquirenden  Mitrheders  bewirkt  von  bereits  begründeten  Verbindlichkeiten
der  Rhederei  gegen  Dritte  oder  der  Rheder  untereinander;  der  Artikel  gilt  nur
von  neuen,  nicht  schon  früher  beschlossenen  Einzahlungen.  (Prot.  S.  1511—1519.
Das  in  demselben  gegebene  Mittel,  von  der  Rhederei  loszukommen,  ist  ein  Nothbehelf -
  in  Fällen,  wo  unter  den  obwaltenden  Umständen  die  Schiffspart  gegen
Entgelt  nicht  an  Mann  zu  bringen  ist  und  von  der  im  Art.  470,  Abs.  1  gegebenen ¬
  Befugniß  nicht  Gebrauch  gemacht  werden  kann.
Den  neuen  Unternehmungen  ist  gleichgestellt  der  Fall,  wenn  ein  Schiffsgläubiger, ¬
  der  sich  nur  an  Schiff  und  Fracht  zu  halten  befugt  ist,  auf  Zahlung
dringt  und  die  Mehrheit  dessen  Befriedigung  beschließt,  um  den  Zwangsverkauf
abzuwenden.  Zu  dieser  Gleichstellung  hat  die  Aehnlichkeit  der  Fälle  und  die  Erwägungen, ¬
  welche  in  jenen  Fällen  maßgebend  gewesen  sind,  geführt.  Man  hob
hervor::  Wenn  der  Mitrheder  durch  den  Privakverkauf  des  Parts,  der  ihm  ja
unbenommen  bleibe,  einer  unentgeltlichen  Abtretung  desselben  nicht  vorbeugen
könne,  so  werde  voraussichtlich  auch  der  öffentliche  Verkauf  zu  keinem  entsprechenden ¬
  Resultate  führen,  d.  h.  zur  Erzielung  eines  Erlöses,  welcher  nach  Bezahlung
der  Schulden
einen  Ueberschuß  für  den  Verkäufer  ergebe.  Es  würde  auch  eine
große  Belästigung  der  Majorität  durch  die  Minorität  nach  sich  ziehen,  wenn  sid
diese  ihren  Beschlüssen  nicht  fügen  wolle.  Dazu  komme  noch,  daß  die  Minderheit
selten  Anlaß  haben  werde,  von  der  Bestimmung  Gebrauch  zu  machen,  und  daß
es  in  jedem
Falle  mindestens  zweifelhaft  bleibe,  ob  die  Bezahlung  der  Forderung
nicht  wirklid
vortheilhafter  für  sie  sein  würde;  denn  wenn  nicht  gute  Gründe  für
die  Annahm
vorhanden  seien,  daß  das  Schiff  einen  größeren  Werth  habe,  als
die  Summe  der  gegen  dasselbe  bestehenden  Forderungen,  so  werde  sich  gewiß  auch
die  Majorität  nicht  leicht  für  die  Bezahlung  der  letzteren  entscheiden.  (Protok.
S.  1630.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer