§ 46. Gesetzliche Vertreter.
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in ihrer Gesammtheit, bei Stiftungen die von der Aufsichtsbehörde
Ernannten. Äehnliches gilt für die Gebilde, die zwar nicht schlechthin ¬
für rechtsfähig auf dem Gebiet des Vermögensrechts, aber mindestens ¬
für parteifähig erklärt sinde);
3. der Vater bezüglich des adventizischen Erwerbs des Hauskindes9). ¬
II. Auch die Fragen, wer gesetzlicher Vertreter sein kann.
wie er es wird, und wie er aufhört, es zu sein, zu regeln, überlässt
die Reichscivilprozessordnung den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
imn obigen Sinn*9). Da der gesetzliche Vertreter seine Vertretungsmacht ¬
dem Prozessgericht, sofern sie nicht etwa bei diesem ofenkundig ¬
sein solltel'), nachzuweisen, sich als solcher zu legitimiren
hat, so pflegt dafür gesorgt zu sein, dass ihm eine mit öffentlichem
Glauben versehene Urkunde über seine Bestellung eingehändigt werde.
Ausnahmsweise gibt die Reichscivilprozessordnung dem Vorsitzenden ¬
des Prozessgerichts die schon vorhin im § 44 unter IV. 4 erwähnte ¬
Befugniss zur Bestellung eines vorläufigen Vertreters für eine
zu verklagende prozessunfähige Partei.
IV. Nicht minder überlässt die Reichscivilprozessordnung dem
bürgerlichen Recht den Umfang der Vertretungsmacht des gesetzlichen ¬
Vertreters, insbesondere auch über die Nothwendigkeit einer
besondern Ermächtigung zur Prozessführung**) überhaupt zu bestimmen. ¬
Dagegen hebt sie die ältern bestehenden Vorschriften des
bürgerlichen Rechts über die Nothwendigkeit der besonderen Ermächugung ¬
zu einzelnen Prozesshandlungen13) auf, soweit1e) es sich um
die Gültigkeit derselben handelt!5
V. Den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist endlich überlassen ¬
die Bestimmung des Rechtsverhältnisses nach innen zwischen
Vertreter und Vertretenem, also der gegenseitigen Rechte und Pflichten.
Z. B. die offene Handelsgesellschaft
stimmung des volljährigen und anwesen
nach DHG. Art. 111, über deren Vertre
den Haussohns. Wetzell § 11 Note 17.
tung s. oben § 43 Note 12.
13) Beispiele: die von Einigen (z. B.
Wetzell § 11 Note 7) für nothwendig
Windscheid II § 517. Wetzell
erachtete obervormundschaftliche Geneh§ ¬
11, 3. RGE. XII, 47.
migung zur Bestellung eines actor durch
*) Ueber die Ernennung des Konden ¬
Vormund, oder (z. B. Martin § 224
kursverwalters bestimmt die KO. § 70 f.
Note d) zur Eideszuschiebung. Aber die
1') CPO. § 264.
Beseitigung des Rechtsstreits durch Ver**) ¬
Beispiele: der landesrechtlich für
gleich, Verzichtleistung oder Anerkenntpolitische ¬
oder kirchliche Gemeinden er
niss ist keine Prozesshandlung. Arg. CPO.
forderliche sog. Streitconsens der vorge
77 und Motive S. 472.
setzten Aufsichtsbehörde, die gemeinrecht*) ¬
Also nicht, soweit es sich um das
lich zu Prozessen des Vaters über den
Verhältniss zu dem Vertretenen handelt.
adventizischen Erwerb erforderliche Zu15) ¬
CPO. § 50, 52.