Volltext : Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts (1)

§  46.  Gesetzliche  Vertreter.
223
in  ihrer  Gesammtheit,  bei  Stiftungen  die  von  der  Aufsichtsbehörde
Ernannten.  Äehnliches  gilt  für  die  Gebilde,  die  zwar  nicht  schlechthin ¬
  für  rechtsfähig  auf  dem  Gebiet  des  Vermögensrechts,  aber  mindestens ¬
  für  parteifähig  erklärt  sinde);
3.  der  Vater  bezüglich  des  adventizischen  Erwerbs  des  Hauskindes9). ¬

II.  Auch  die  Fragen,  wer  gesetzlicher  Vertreter  sein  kann.
wie  er  es  wird,  und  wie  er  aufhört,  es  zu  sein,  zu  regeln,  überlässt
die  Reichscivilprozessordnung  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts
imn  obigen  Sinn*9).  Da  der  gesetzliche  Vertreter  seine  Vertretungsmacht ¬
  dem  Prozessgericht,  sofern  sie  nicht  etwa  bei  diesem  ofenkundig ¬
  sein  solltel'),  nachzuweisen,  sich  als  solcher  zu  legitimiren
hat,  so  pflegt  dafür  gesorgt  zu  sein,  dass  ihm  eine  mit  öffentlichem
Glauben  versehene  Urkunde  über  seine  Bestellung  eingehändigt  werde.
Ausnahmsweise  gibt  die  Reichscivilprozessordnung  dem  Vorsitzenden ¬
  des  Prozessgerichts  die  schon  vorhin  im  §  44  unter  IV.  4  erwähnte ¬
  Befugniss  zur  Bestellung  eines  vorläufigen  Vertreters  für  eine
zu  verklagende  prozessunfähige  Partei.
IV.  Nicht  minder  überlässt  die  Reichscivilprozessordnung  dem
bürgerlichen  Recht  den  Umfang  der  Vertretungsmacht  des  gesetzlichen ¬
  Vertreters,  insbesondere  auch  über  die  Nothwendigkeit  einer
besondern  Ermächtigung  zur  Prozessführung**)  überhaupt  zu  bestimmen. ¬
  Dagegen  hebt  sie  die  ältern  bestehenden  Vorschriften  des
bürgerlichen  Rechts  über  die  Nothwendigkeit  der  besonderen  Ermächugung ¬
  zu  einzelnen  Prozesshandlungen13)  auf,  soweit1e)  es  sich  um
die  Gültigkeit  derselben  handelt!5
V.  Den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  ist  endlich  überlassen ¬
  die  Bestimmung  des  Rechtsverhältnisses  nach  innen  zwischen
Vertreter  und  Vertretenem,  also  der  gegenseitigen  Rechte  und  Pflichten.
Z.  B.  die  offene  Handelsgesellschaft
stimmung  des  volljährigen  und  anwesen
nach  DHG.  Art.  111,  über  deren  Vertre
den  Haussohns.  Wetzell  §  11  Note  17.
tung  s.  oben  §  43  Note  12.
13)  Beispiele:  die  von  Einigen  (z.  B.
Wetzell  §  11  Note  7)  für  nothwendig
Windscheid  II  §  517.  Wetzell
erachtete  obervormundschaftliche  Geneh§ ¬
  11,  3.  RGE.  XII,  47.
migung  zur  Bestellung  eines  actor  durch
*)  Ueber  die  Ernennung  des  Konden ¬
  Vormund,  oder  (z.  B.  Martin  §  224
kursverwalters  bestimmt  die  KO.  §  70  f.
Note  d)  zur  Eideszuschiebung.  Aber  die
1')  CPO.  §  264.
Beseitigung  des  Rechtsstreits  durch  Ver**) ¬
  Beispiele:  der  landesrechtlich  für
gleich,  Verzichtleistung  oder  Anerkenntpolitische ¬
  oder  kirchliche  Gemeinden  er
niss  ist  keine  Prozesshandlung.  Arg.  CPO.
forderliche  sog.  Streitconsens  der  vorge
77  und  Motive  S.  472.
setzten  Aufsichtsbehörde,  die  gemeinrecht*) ¬
  Also  nicht,  soweit  es  sich  um  das
lich  zu  Prozessen  des  Vaters  über  den
Verhältniss  zu  dem  Vertretenen  handelt.
adventizischen  Erwerb  erforderliche  Zu15) ¬
  CPO.  §  50,  52.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer