Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch.
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kann, falls das Gut dem Verderben ausgesetzt
und
Gefahr im Verzug ist, das Gut auch gemäf
§ 373
Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs verkaufen lassen.
Von der Hinterlegung und dem Verkaufe des Gutes
hat der Frachtführer den Absender und den E
mpfänger
unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ¬
ist er zum Schadensersatze verpflichtet. Ist der
Empfänger nicht zu ermitteln, so hat die Benachrichtigung
von der Hinterlegung durch öffentliche Bekanntmachung
in ortsüblicher Weise zu erfolgen; im Uebrigen dürfen
die Benachrichtigungen unterbleiben, soweit sie unthunlich ¬
sind.
IV. Der § 55 erhält folgende Fassung:
In den Fällen der §§ 53 und 54 hat der Frachtführer ¬
an einem der ortsüblichen Löschplätze anzulegen.
Ist durch Vereinbarung dem Empfänger das Recht
zur Anweisung des Löschplatzes eingeräumt, so finden
die Bestimmungen im § 46 Absatz 2 und 3 Anwendung.
V. Der § 56 Abs. 2 fällt weg. Der Abs. 3 erhält folgende
Fassung:
Die Bestimmungen des § 42 Abs. 1 finden entsprechende ¬
Anwendung.
VI. Im § 58 fällt der Abs. 3 weg; der Abs. 4 wird durch
folgende Vorschrift ersetzt:
ir den Verlust oder die Beschädigung von Kostbarkeiten, ¬
Kunstgegenständen, Geld und Werthpapieren
haftet der Frachtführer nur, wenn ihm die Beschaffenheit ¬
oder der Werth des Gutes bei der Uebergabe zur
Beförderung angegeben worden ist.
VII. Der § 61 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Nach der Annahme des Gutes durch den Empfangsrechtigten ¬
können wegen einer Beschädigung oder
Minderung des Gutes, die bei der Annahme äußerlich
erkennbar ist, Ansprüche nur geltend gemacht werden,
wenn vor der Annahme der Zustand des Gutes durch
amtlich bestellte Sachverständige festgestellt ist.
des
Wegen einer Beschädigung oder Minderung
Gutes, die bei der Annahme äußerlich nicht erkennbar
ist, kann der Frachtführer auch nach der Annahme des
Gutes in Anspruch genommen werden, wenn der Mangel
in der Zeit zwischen der Uebernahme des Gutes durch
den Frachtführer und der Ablieferung entstanden
und die Feststellung des Mangels durch amtlich bestellte
Sachverstandige unverzüglich nach der Entdeckung und
spätestens binnen einer Woche nach der Annahme beantragt ¬
wird. Ist dem Frachtführer der Mangel unverzüglich ¬
nach der Entdeckung und binnen der be¬