fullscreen : Handbuch der Handelsgesetze und des bei Anwendung derselben bei den Mercantil-Gerichten eintretenden Verfahrens (Suppl.-Bd.)

Einführungsgesetz  zum  Handelsgesetzbuch.
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kann,  falls  das  Gut  dem  Verderben  ausgesetzt
und
Gefahr  im  Verzug  ist,  das  Gut  auch  gemäf
§  373
Absatz  2  bis  4  des  Handelsgesetzbuchs  verkaufen  lassen.
Von  der  Hinterlegung  und  dem  Verkaufe  des  Gutes
hat  der  Frachtführer  den  Absender  und  den  E
mpfänger
unverzüglich  zu  benachrichtigen;  im  Falle  der  Unterlassung ¬
  ist  er  zum  Schadensersatze  verpflichtet.  Ist  der
Empfänger  nicht  zu  ermitteln,  so  hat  die  Benachrichtigung
von  der  Hinterlegung  durch  öffentliche  Bekanntmachung
in  ortsüblicher  Weise  zu  erfolgen;  im  Uebrigen  dürfen
die  Benachrichtigungen  unterbleiben,  soweit  sie  unthunlich ¬
  sind.
IV.  Der  §  55  erhält  folgende  Fassung:
In  den  Fällen  der  §§  53  und  54  hat  der  Frachtführer ¬
  an  einem  der  ortsüblichen  Löschplätze  anzulegen.
Ist  durch  Vereinbarung  dem  Empfänger  das  Recht
zur  Anweisung  des  Löschplatzes  eingeräumt,  so  finden
die  Bestimmungen  im  §  46  Absatz  2  und  3  Anwendung.
V.  Der  §  56  Abs.  2  fällt  weg.  Der  Abs.  3  erhält  folgende
Fassung:
Die  Bestimmungen  des  §  42  Abs.  1  finden  entsprechende ¬
  Anwendung.
VI.  Im  §  58  fällt  der  Abs.  3  weg;  der  Abs.  4  wird  durch
folgende  Vorschrift  ersetzt:
ir  den  Verlust  oder  die  Beschädigung  von  Kostbarkeiten, ¬
  Kunstgegenständen,  Geld  und  Werthpapieren
haftet  der  Frachtführer  nur,  wenn  ihm  die  Beschaffenheit ¬
  oder  der  Werth  des  Gutes  bei  der  Uebergabe  zur
Beförderung  angegeben  worden  ist.
VII.  Der  §  61  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:
Nach  der  Annahme  des  Gutes  durch  den  Empfangsrechtigten ¬
  können  wegen  einer  Beschädigung  oder
Minderung  des  Gutes,  die  bei  der  Annahme  äußerlich
erkennbar  ist,  Ansprüche  nur  geltend  gemacht  werden,
wenn  vor  der  Annahme  der  Zustand  des  Gutes  durch
amtlich  bestellte  Sachverständige  festgestellt  ist.
des
Wegen  einer  Beschädigung  oder  Minderung
Gutes,  die  bei  der  Annahme  äußerlich  nicht  erkennbar
ist,  kann  der  Frachtführer  auch  nach  der  Annahme  des
Gutes  in  Anspruch  genommen  werden,  wenn  der  Mangel
in  der  Zeit  zwischen  der  Uebernahme  des  Gutes  durch
den  Frachtführer  und  der  Ablieferung  entstanden
und  die  Feststellung  des  Mangels  durch  amtlich  bestellte
Sachverstandige  unverzüglich  nach  der  Entdeckung  und
spätestens  binnen  einer  Woche  nach  der  Annahme  beantragt ¬
  wird.  Ist  dem  Frachtführer  der  Mangel  unverzüglich ¬
  nach  der  Entdeckung  und  binnen  der  be¬
            
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