Volltext : Darstellung des Wechselrechts nach gemeinem und hamburgischem Rechte und nach den Gesetzen der vorzüglichsten handelnden Staaten Europa's (1)

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Erste  Unterabtheilung.
Von  dem  Trassanten.
§.  245.  Ausstellung  des  Wechsels.
Die  erste  Pflicht  des  Trassanten,  welche  aus  dem  pactum  de
cambiando  nothwendig  folgt,  ist  die  Ausstellung  des  Wechsels
dem  Vertrage  gemäß.  Jst  über  die  Form  nichts  bedungen,  so  versteht =
  es  sich  von  selbst,  daß  er  alle  nothwendigen  Requisite  in  demselben =
  liefern  muß.  Zur  Aufnahme  außerwesentlicher  Stücke  ist  er
ohne  besondre  Verabredung  nur  da  verbunden,  wo  Gesetze  dies
vorschreiben,  und  auch  nur  so  weit,  als  sie  ihn  dazu  verpflichten
(§.  239).  Im  Zweifel  hat  er  dabei  nur  auf  die  gesetzlichen  Vorschriften ¬
  des  Ortes  der  Ausstellung  zu  sehen.  Jn  der  Regel  genügt =
  es  an  der  Ausstellung  eines  Exemplares,  wo  indessen  der
Gebrauch  dies  eingeführt  hat,  oder  wo  ein  Wechsel  einen  weiten
oder  gefährlichen  Weg  zu  machen  hat,  da  verlangt  der  Nehmer
mit  Recht,  auch  ohne  vorhergegangene  Bedingung,  die  Ausstellung
einer  Prima,  Secunda  und  Tertia.  Weiter  als  auf  drei  Exemplare ¬
  pflegt  dies  in  Gesetzen  selten  ausgedehnt  zu  seyn.  Der
Zweck  ist  der,  daß  ein  Exemplar  an  den  Wohnort  des  Bezogenen
geschickt  werden  kann,  damit  die  Acceptation  besorgt  werde,  und
doch  der  Wechselnehmer  durch  das  Entbehren  des  Wechsels  nicht
verhindert  werde,  denselben  weiter  zu  indossiren.  Es  ist  dies  eine
Erleichterung  des  Verkehrs,  die  wohl  fast  allenthalben  den  Gebrauch,
mehrere  Exemplare  zu  ertheilen,  eingeführt  hat,  und  aus  Rücksicht
auf  die,  selbst  sehr  viele  Wechselgesetze  die  Ertheilung  der  Prima,
Secunda  und  Tertia  dem  Trassanten  zur  Pflicht  machen.  Dann
versteht  es  sich  auch,  daß  in  den  verschiedenen  Exemplaren  bemerkt
wird,  was  für  einer  es  sey,  und  daß  mit  dieser  einzigen  Ausnahme ¬
  alle  ertheilte  Exemplare  gleich  lauten  muͤssen.
            
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