Full text: Darstellung des gemeinen deutschen und des hamburgischen Handelsrechts für Juristen und Kaufleute (1)

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b) Den Statutarischen Gesetzen folgen die Landesgesetze. 
Diese treten in Kraft überall wo gültige Statuten fehlen, oder 
Lücken enthalten. Eigne Handelsrechte, die für ganze Lander gel 
ten, giebt es in Deutschland wenige. Die Gesetze über den Han 
del finden sich ebenfalls meistens in den allgemeinen Gesetzbuͤchern 
zerstreut. Jm Preuß. Landrecht hat das Handelsrecht einen eignen 
Abschnitt. Die Gültigkeit des Code de commerce in Baden 
würde eigentlich eine Erörterung unten bei den recipirten Gesetzen 
verdienen. Jndessen ist das Französische Handelsrecht für das 
Großherzogthum Baden in dem Maaße umgearbeitet, daß man 
es als ein einheimisches Recht betrachten kann, da es als solches 
promulgirt ist. Oestreich und Holland haben eigne Handels 
gesetze. Das Holländische Handelsgesetzbuch ist eben so wie 
das Badische, blos Bearbeitung des Code de commerce. 
c) Fehlen auch diese, so treten die Reichsgesetze, naͤchst diesen 
das Römische, und zuletzt das Canonische Recht ein. 
Die Frage, ob das Römische Recht in Handelssachen zur 
Anwendung kommen könne; ist nach meiner Ansicht sowohl im 
Allgemeinen, als auch für Hamburg zu bejahen. Die Gründe, die 
man für die entgegengesetzte Meinung anführt, sind, ungeachtet sie 
die Autorität eines Büsch 2) an der Spitze haben, so hinfällig 
und unhaltbar, daß sie selbst den besten Beweis für die Meinige 
liefern. Will man das Römische Recht deshalb nicht anwen 
den, weil die Bestimmungen üͤber dolus und culpa nicht auf den 
Handel passen sollen, der sich auf Treue und Glauben gründet, so 
antworte ich, daß nicht alle Römischen Gesetze von der Art sind, 
daß sie, um Betrug zu verhuͤten, strenge entscheiden, und daß wo 
Entscheidungen über die Grade der culpa angewendet werden sol 
2) Büsch u. Ebeling Handlungsbibl. I. 241. ff. 664. ff. Hasche 
Crl. der Falliten Ordnung scheint — aus Achtung für Büsch — 
einen Mittelweg zu suchen. Allein es bedarf hier weiter nichts, 
als ein Halten an die allgemeinen Regeln. Vergl. Hasche a. a. 
O. Bd. 1. S. 20. 22. wo er besonders am letzten Ort der Phi 
losophie viel zu viel einräumt.
	        
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