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b) Den Statutarischen Gesetzen folgen die Landesgesetze.
Diese treten in Kraft überall wo gültige Statuten fehlen, oder
Lücken enthalten. Eigne Handelsrechte, die für ganze Lander gel
ten, giebt es in Deutschland wenige. Die Gesetze über den Han
del finden sich ebenfalls meistens in den allgemeinen Gesetzbuͤchern
zerstreut. Jm Preuß. Landrecht hat das Handelsrecht einen eignen
Abschnitt. Die Gültigkeit des Code de commerce in Baden
würde eigentlich eine Erörterung unten bei den recipirten Gesetzen
verdienen. Jndessen ist das Französische Handelsrecht für das
Großherzogthum Baden in dem Maaße umgearbeitet, daß man
es als ein einheimisches Recht betrachten kann, da es als solches
promulgirt ist. Oestreich und Holland haben eigne Handels
gesetze. Das Holländische Handelsgesetzbuch ist eben so wie
das Badische, blos Bearbeitung des Code de commerce.
c) Fehlen auch diese, so treten die Reichsgesetze, naͤchst diesen
das Römische, und zuletzt das Canonische Recht ein.
Die Frage, ob das Römische Recht in Handelssachen zur
Anwendung kommen könne; ist nach meiner Ansicht sowohl im
Allgemeinen, als auch für Hamburg zu bejahen. Die Gründe, die
man für die entgegengesetzte Meinung anführt, sind, ungeachtet sie
die Autorität eines Büsch 2) an der Spitze haben, so hinfällig
und unhaltbar, daß sie selbst den besten Beweis für die Meinige
liefern. Will man das Römische Recht deshalb nicht anwen
den, weil die Bestimmungen üͤber dolus und culpa nicht auf den
Handel passen sollen, der sich auf Treue und Glauben gründet, so
antworte ich, daß nicht alle Römischen Gesetze von der Art sind,
daß sie, um Betrug zu verhuͤten, strenge entscheiden, und daß wo
Entscheidungen über die Grade der culpa angewendet werden sol
2) Büsch u. Ebeling Handlungsbibl. I. 241. ff. 664. ff. Hasche
Crl. der Falliten Ordnung scheint — aus Achtung für Büsch —
einen Mittelweg zu suchen. Allein es bedarf hier weiter nichts,
als ein Halten an die allgemeinen Regeln. Vergl. Hasche a. a.
O. Bd. 1. S. 20. 22. wo er besonders am letzten Ort der Phi
losophie viel zu viel einräumt.