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3) Dasselbe Recht haben Renten, die von einem im Stadt
erbe= oder Landrentebuch versicherten Posten rückständig sind; je
doch nur eines Jahres Rückstand, und was im angefangenen
Jahr aufgelaufen ist
4) Wechsel die mit der hypothekarischen Clausel versehen
sind. Diese verlieren dagegen das strenge Wechselrecht *).
5) Legatarien, wenn r'Erbe fallirt. Jedoch nur so weit
der Nachlaß reicht, und auch nur auf zwei Jahre 5).
6) Kirchen, Schulen und andre corpora pia im Concurs
ihrer Administratoren. Die Hypothek datirt von dem Tage, an
welchem die Administration anfing?
7) Handwerker, so wie alle anderen, die zur Erbauung oder
Ausbesserung eines Schiffes, Hauses oder einer Fabrik und dem
jenigen, was in diese an Nied= und nagelfesten Geräthschaften
gehört, Geld hergegeben, oder daran gearbeitet haben; jedoch nur
an dem Ueberschuß des Hauses, Schiffes rc. und der Geräth
schaften und auch nur auf zwei Jahre, die jedoch von dem Tage,
da der Schuldner citirt wird, immer wieder anfangen zu laufens
8) Sobald der Fallit wegen seiner Erbgesessenheit von einer
Caution befreit wurde, hat der, dem sonst die Caution zu leisten
gewesen wäre, das Recht eines Hypothekarius *), sofern er nicht
aus dem Erbe des Falliten befriedigt werden kann. Diese For
derungen sind bald in die zweite, bald in die dritte Classe zu
setzen. Außerdem existiren noch ein Paar Fälle, in denen eine
Forderung beim Accorde immer unter den jüngeren Hy
pothekarien ihren Platz findet; nämlich:
1) Der Deponent, der an sich berechtigt waͤre, die depo
nirte Sache zu vindiciren, kommt in die Classe der juͤngeren Hy
*) Art. 61. eod.
*) Art. 63. eod.
*) Art. 68. eod.
*) Art. 69. eod.
3) Art. 70. eod.
2) Art. 72. eod.