Full text: Darstellung des gemeinen deutschen und des hamburgischen Handelsrechts für Juristen und Kaufleute (1)

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3) Dasselbe Recht haben Renten, die von einem im Stadt 
erbe= oder Landrentebuch versicherten Posten rückständig sind; je 
doch nur eines Jahres Rückstand, und was im angefangenen 
Jahr aufgelaufen ist 
4) Wechsel die mit der hypothekarischen Clausel versehen 
sind. Diese verlieren dagegen das strenge Wechselrecht *). 
5) Legatarien, wenn r'Erbe fallirt. Jedoch nur so weit 
der Nachlaß reicht, und auch nur auf zwei Jahre 5). 
6) Kirchen, Schulen und andre corpora pia im Concurs 
ihrer Administratoren. Die Hypothek datirt von dem Tage, an 
welchem die Administration anfing? 
7) Handwerker, so wie alle anderen, die zur Erbauung oder 
Ausbesserung eines Schiffes, Hauses oder einer Fabrik und dem 
jenigen, was in diese an Nied= und nagelfesten Geräthschaften 
gehört, Geld hergegeben, oder daran gearbeitet haben; jedoch nur 
an dem Ueberschuß des Hauses, Schiffes rc. und der Geräth 
schaften und auch nur auf zwei Jahre, die jedoch von dem Tage, 
da der Schuldner citirt wird, immer wieder anfangen zu laufens 
8) Sobald der Fallit wegen seiner Erbgesessenheit von einer 
Caution befreit wurde, hat der, dem sonst die Caution zu leisten 
gewesen wäre, das Recht eines Hypothekarius *), sofern er nicht 
aus dem Erbe des Falliten befriedigt werden kann. Diese For 
derungen sind bald in die zweite, bald in die dritte Classe zu 
setzen. Außerdem existiren noch ein Paar Fälle, in denen eine 
Forderung beim Accorde immer unter den jüngeren Hy 
pothekarien ihren Platz findet; nämlich: 
1) Der Deponent, der an sich berechtigt waͤre, die depo 
nirte Sache zu vindiciren, kommt in die Classe der juͤngeren Hy 
*) Art. 61. eod. 
*) Art. 63. eod. 
*) Art. 68. eod. 
*) Art. 69. eod. 
3) Art. 70. eod. 
2) Art. 72. eod.
	        
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