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331 Anhang -
II.
Das Bundesgesetz betreffend den Gerichtsstand
für Civilklagen, welche von dem Bunde oder gegen denselben
angehoben werden
vom 18./20. Wintermonat 1850.
(Off. eidg. Sammlung II. p. 73).
I. Zuständigkeit des Bundesgerichtes.
Art. 1.
Diese Bestimmung ist ersetzt durch das Gesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege =
vom 27. Juni 1874.
II. Zuständigkeit der Kantonalgerichte.
Art. 2. Unter Vorbehalt der weitern Ausführung des Art. 106 der
Bundesverfassung werden alle andern bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, bei
welchen der Bund als Partei erscheint, nach Maßgabe der folgenden Artikel
von den Kantonalgerichten beurtheilt.
Es ist hier natürlich die B.=V. von 1 8 48 gemeint.
A. Klagen des Buudes.
Art. 3. Bei Klagen, welche von dem Bunde angehoben werden, richtet
sich der Gerichtsstand nach den Vorschriften, der betreffenden Kantonalgesetzgebung. ¬
B. Klagen gegen den Bund.
Art. 4. Für dingliche und Besitzklagen, die sich auf Immobilien beziehen, ¬
ist der Richter des Ortes zuständig, wo der Streitgegenstand oder
der größere Theil desselben liegt.
Alle andern Klagen gegen den Bund werden vom Richter desjenigen
Ortes beurtheilt, wo das Domizil der eidgenössischen Zentral- oder Kreisverwaltung ¬
ist, die das betreffende Rechtsgeschäft abschloß, oder sich im Besitze ¬
der streitigen beweglichen Sache befindet, oder deren Beamte und Angestellte ¬
die Handlungen begingen, aus welchen geklagt wird.
C. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 5. Die Parteien können sich durch Vereinbarung einem an sich
nicht zuständigen Gerichte unterwerfen.
Als stillschweigende Vereinbarung gilt die Einlassung des Beklagten
vor einem solchen Gerichte.
Art. 6. Wenn der Bundesrath die Zuständigkeit der Gerichte überhaupt ¬
oder die Zuständigkeit der kantonalen Gerichte nicht anerkennt, so hat
die Bundesversammlung die Kompetenzfrage zu entscheiden (Art. 74, Ziff. 17
der Bundesverfassung).