Veräußerung der Erbschaft. Erbschaftskauf.
1. Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfalle eines Vermächtnisses
oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben
ergeben, gebühren nach D § 2372 (: S; vergl. auch Siebenhaars
Kommentar zum S § 2360) dem Käufer. Dagegen sind nach D § 2373
im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen ein dem Verkäufer zugewendetes
Vorausvermächtnis (: S § 2374), Familienpapiere und Familienbilder
(: S § 2375 in Ansehung von Urkunden, die auf Familienangelegenheiten ¬
des Erblassers Bezug und keinen Vermögenswert haben, sofern der
Veräußerer zu den Personen gehört, denen sie nach S § 2351 bei der
Erbteilung zu überlassen sind), der Erbteil, der dem Verkäufer nach
dem Abschlusse des Kaufes durch Nacherbfolge (: S, aber ohne diese
Zeitbeschränkung) oder infolge des Wegfalles eines Miterben (entgegengesetzt ¬
S § 2373 in Ansehung des Anwachsungsrechtes) anfällt.
2. Während der Veräußerer der Erbschaft nach S § 2376 Satz 1
Alles, was er vor der Veräußerung aus der Erbschaft erlangt hat,
dem Erwerber herauszugeben und nur für den Zufall nicht zu haften hat,
haftet er nach D in geringerem Umfange. Zunächst verbleiben ihm nach
§ 2379 die auf die Zeit vor der Veräußerung fallenden Nutzungen.
Sodann ist er nach D § 2374 nur verpflichtet, dem Erwerber die zur
Zeit der Veräußerung vorhandenen Erbschaftsgegenstände mit Einschluß ¬
dessen herauszugeben, was er vor der Veräußerung auf Grund
eines zur Erbschaft gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung,
Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstandes oder durch
ein Rechtsgeschäft erlangt hat, das sich auf die Erbschaft bezog Und für
Erbschaftsgegenstände, die vor der Veräußerung verschlechtert oder untergegangen ¬
sind oder aus einem anderen Grunde nicht herausgegeben
werden können, hat der Veräußerer nach D §§ 2375, 2385 im Falle
einer Schenkung der Erbschaft überhaupt nicht, in anderen Fällen der
Veräußerung nur soweit Ersatz zu leisten, als er einen Erbschaftsgegenstand ¬
verbraucht, unentgeltlich veräußert oder unentgeltlich belastet hat,
und der Erwerber den Verbrauch oder die unentgeltliche Verfügung bei
dem Abschlusse des Veräußerungsvertrages nicht kennt.
Forderungen, die zum Nachlasse gehören, und den Erbschaftsanspruch
hat nach D der zur Herausgabe verpflichtete Veräußerer abzutreten,
soweit nicht bereits im Abschlusse des Veräußerungsvertrages eine
allgemeine Abtretung der einzelnen Ansprüche zu finden ist. Im S § 2379
werden die Ansprüche dem Erwerber ohne weiteres zugesprochen, ohne
daß der Rechtsübergang durch die Annahme einer Abtretung gerechtfertigt ¬
wird.
3. Fehler einer zur Erbschaft gehörenden Sache hat der Veräußerer
nicht zu vertreten, unbeschadet der Haftung für ein arglistiges Verhalten
Seine Verpflichtung
(D § 2376 A. 2, M II S. 359:S § 2381).
zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Rechte beschränkt sich nach
D § 2376 A. 1 (entsprechend, aber noch enger S § 2381) auf die nach
den allgemeinen Grundsätzen (D §§ 439, 443!) zu beurteilende Haftung
dafür, daß ihm das Erbrecht zusteht, daß es nicht durch das Recht eines
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