Volltext : ¬Die Verschiedenheiten des neuen deutschen vom geltenden sächsischen bürgerlichen Rechte (3)

Veräußerung  der  Erbschaft.  Erbschaftskauf.
1.  Die  Vorteile,  welche  sich  aus  dem  Wegfalle  eines  Vermächtnisses
oder  einer  Auflage  oder  aus  der  Ausgleichungspflicht  eines  Miterben
ergeben,  gebühren  nach  D  §  2372  (:  S;  vergl.  auch  Siebenhaars
Kommentar  zum  S  §  2360)  dem  Käufer.  Dagegen  sind  nach  D  §  2373
im  Zweifel  nicht  als  mitverkauft  anzusehen  ein  dem  Verkäufer  zugewendetes
Vorausvermächtnis  (:  S  §  2374),  Familienpapiere  und  Familienbilder
(:  S  §  2375  in  Ansehung  von  Urkunden,  die  auf  Familienangelegenheiten ¬
  des  Erblassers  Bezug  und  keinen  Vermögenswert  haben,  sofern  der
Veräußerer  zu  den  Personen  gehört,  denen  sie  nach  S  §  2351  bei  der
Erbteilung  zu  überlassen  sind),  der  Erbteil,  der  dem  Verkäufer  nach
dem  Abschlusse  des  Kaufes  durch  Nacherbfolge  (:  S,  aber  ohne  diese
Zeitbeschränkung)  oder  infolge  des  Wegfalles  eines  Miterben  (entgegengesetzt ¬
  S  §  2373  in  Ansehung  des  Anwachsungsrechtes)  anfällt.
2.  Während  der  Veräußerer  der  Erbschaft  nach  S  §  2376  Satz  1
Alles,  was  er  vor  der  Veräußerung  aus  der  Erbschaft  erlangt  hat,
dem  Erwerber  herauszugeben  und  nur  für  den  Zufall  nicht  zu  haften  hat,
haftet  er  nach  D  in  geringerem  Umfange.  Zunächst  verbleiben  ihm  nach
§  2379  die  auf  die  Zeit  vor  der  Veräußerung  fallenden  Nutzungen.
Sodann  ist  er  nach  D  §  2374  nur  verpflichtet,  dem  Erwerber  die  zur
Zeit  der  Veräußerung  vorhandenen  Erbschaftsgegenstände  mit  Einschluß ¬
  dessen  herauszugeben,  was  er  vor  der  Veräußerung  auf  Grund
eines  zur  Erbschaft  gehörenden  Rechtes  oder  als  Ersatz  für  die  Zerstörung,
Beschädigung  oder  Entziehung  eines  Erbschaftsgegenstandes  oder  durch
ein  Rechtsgeschäft  erlangt  hat,  das  sich  auf  die  Erbschaft  bezog  Und  für
Erbschaftsgegenstände,  die  vor  der  Veräußerung  verschlechtert  oder  untergegangen ¬
  sind  oder  aus  einem  anderen  Grunde  nicht  herausgegeben
werden  können,  hat  der  Veräußerer  nach  D  §§  2375,  2385  im  Falle
einer  Schenkung  der  Erbschaft  überhaupt  nicht,  in  anderen  Fällen  der
Veräußerung  nur  soweit  Ersatz  zu  leisten,  als  er  einen  Erbschaftsgegenstand ¬
  verbraucht,  unentgeltlich  veräußert  oder  unentgeltlich  belastet  hat,
und  der  Erwerber  den  Verbrauch  oder  die  unentgeltliche  Verfügung  bei
dem  Abschlusse  des  Veräußerungsvertrages  nicht  kennt.
Forderungen,  die  zum  Nachlasse  gehören,  und  den  Erbschaftsanspruch
hat  nach  D  der  zur  Herausgabe  verpflichtete  Veräußerer  abzutreten,
soweit  nicht  bereits  im  Abschlusse  des  Veräußerungsvertrages  eine
allgemeine  Abtretung  der  einzelnen  Ansprüche  zu  finden  ist.  Im  S  §  2379
werden  die  Ansprüche  dem  Erwerber  ohne  weiteres  zugesprochen,  ohne
daß  der  Rechtsübergang  durch  die  Annahme  einer  Abtretung  gerechtfertigt ¬
  wird.
3.  Fehler  einer  zur  Erbschaft  gehörenden  Sache  hat  der  Veräußerer
nicht  zu  vertreten,  unbeschadet  der  Haftung  für  ein  arglistiges  Verhalten
Seine  Verpflichtung
(D  §  2376  A.  2,  M  II  S.  359:S  §  2381).
zur  Gewährleistung  wegen  eines  Mangels  im  Rechte  beschränkt  sich  nach
D  §  2376  A.  1  (entsprechend,  aber  noch  enger  S  §  2381)  auf  die  nach
den  allgemeinen  Grundsätzen  (D  §§  439,  443!)  zu  beurteilende  Haftung
dafür,  daß  ihm  das  Erbrecht  zusteht,  daß  es  nicht  durch  das  Recht  eines
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