Metadaten : Pfeil, Wilhelm: Anleitung zur Ablösung der Wald-Servituten so wie zur Theilung und Zusammenlegung gemeinschaftlicher Wälder

§.  12.  Die  Verantwortlichkeit  der  Vormundschaftsbehörden.
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hat,  die  ihm  allein  obliegen.  Für  Geschäfte,  die  von  ihm  unter  Mitwirkung
des  Gemeinderats  oder  Waisengerichts  vorzunehmen  sind,  haftet  er  regelmäßig
in  Gemeinschaft  mit  diesen  Behörden  (Ausnahme  s.  Ziff.  1  am  Ende).
3.  Ist  der  Schaden  die  Folge  eines  Kollegialbeschlusses  oder
einer  Kollegialversäumnis,  so  sind  alle  Mitglieder  haftbar,  welche  an  der  betr.
Sitzung  teilgenommen  haben,  andernfalls  hat  das  einzelne  Mitglied  zu
haften,  welches  die  Verschuldung  trifft,  also  namentlich  der  Vorstand  und  der
Notar“.  Von  der  Haftung  für  einen  Kollegialbeschluß  können  sich  diejenigen
Mitglieder  des  Gemeinderats  oder  Waisengerichts  befreien,  welche  nachzuweisen ¬
  vermögen,  daß  sie  ihre  Nichtübereinstimmung  mit  dem  betr.  Beschluß
erklärt  haben".
4.  Die  Haftung  geht  auf  die  Erben  und  Vermögensübergabsempfänger
jedoch  nur  bis  zum  Betrag  des  Nachlasses  bezw.  des  Übergabsvermögens.
über,
5.  Mehrere  Verpflichtete  haften  solidarisch,  die  Erben  aber
nur  nach  Verhältnis  ihrer  Erbteile.  Die  Einrede  der  Vorausklage  ist  nicht
statthaft,  dagegen  wird  die  Haftung  gemildert
a)  durch  die  Einrede  der  Teilung.  Diese  kann  geltend  gemacht
werden  von  jedem  Beklagten,  wenn  er  nicht  betrüglich  gehandelt  hat
und  in  Beziehung  auf  jeden  Mitschuldner  der  zahlungsfähig  ist?
b)  durch  die  Regreßklage,  welche  den  zahlenden  Mitschuldnern  zusteht, ¬
  einmal  gegen  alle  Mitverhafteten  nach  Verhältnis  ihrer
Schuldanteile,  sodann  für  den  ganzen  Betrag  seiner  Zahlung  gegen
denjenigen,  der  das  Kollegium,  als  dessen  Mitglied  der  Zahlende
haftet,  auf  eine  ihm  zurechenbare  Weise  irregeleitet  hat?
ufspflicht  ist  subsidiä
er  Ber
6.  Die  Klage  aus  Verletzung  de
r,  d.  h.
Ct
sie  kann  erst  dann  angestrengt  werden,  wenn  zuvor  diejenigen  ausgeklagt  worden, ¬
  welche  nach  den  Zivilgesetzen  zur  Leistung  der  übernommenen  Verbindlichkeit, ¬
  oder  zum  Schadensersatze  verbunden  sind  3f.untfitt.
csuctei  Hondig3g  f.  Myf  lt.225.
Fünftes  Kapitel.
Die  Beendigung  der  Vormundschaft.
§.  13.
1.  In  der  Person  des  Vormunds.
Die  Vormundschaft  hört  in  der  Person  des  Vormunds  auf,  ohne  daß
der  Mündel  deshalb  vormundschaftsfrei  wird:
5  Not.Ges.  Art.  70  u.  71.
Not.Ges.  Art.  70.
Not.Ges.  Art.  75,  vergl.  mit  Pfd.Ges  Art.  234.
Not.Ges.  Art.  70.
°  Not.Ges.  Art.  70.
*0  Not.Ges.  Art.  75,  Pfd.Ges.  Art.  225.
            
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