§. 12. Die Verantwortlichkeit der Vormundschaftsbehörden.
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hat, die ihm allein obliegen. Für Geschäfte, die von ihm unter Mitwirkung
des Gemeinderats oder Waisengerichts vorzunehmen sind, haftet er regelmäßig
in Gemeinschaft mit diesen Behörden (Ausnahme s. Ziff. 1 am Ende).
3. Ist der Schaden die Folge eines Kollegialbeschlusses oder
einer Kollegialversäumnis, so sind alle Mitglieder haftbar, welche an der betr.
Sitzung teilgenommen haben, andernfalls hat das einzelne Mitglied zu
haften, welches die Verschuldung trifft, also namentlich der Vorstand und der
Notar“. Von der Haftung für einen Kollegialbeschluß können sich diejenigen
Mitglieder des Gemeinderats oder Waisengerichts befreien, welche nachzuweisen ¬
vermögen, daß sie ihre Nichtübereinstimmung mit dem betr. Beschluß
erklärt haben".
4. Die Haftung geht auf die Erben und Vermögensübergabsempfänger
jedoch nur bis zum Betrag des Nachlasses bezw. des Übergabsvermögens.
über,
5. Mehrere Verpflichtete haften solidarisch, die Erben aber
nur nach Verhältnis ihrer Erbteile. Die Einrede der Vorausklage ist nicht
statthaft, dagegen wird die Haftung gemildert
a) durch die Einrede der Teilung. Diese kann geltend gemacht
werden von jedem Beklagten, wenn er nicht betrüglich gehandelt hat
und in Beziehung auf jeden Mitschuldner der zahlungsfähig ist?
b) durch die Regreßklage, welche den zahlenden Mitschuldnern zusteht, ¬
einmal gegen alle Mitverhafteten nach Verhältnis ihrer
Schuldanteile, sodann für den ganzen Betrag seiner Zahlung gegen
denjenigen, der das Kollegium, als dessen Mitglied der Zahlende
haftet, auf eine ihm zurechenbare Weise irregeleitet hat?
ufspflicht ist subsidiä
er Ber
6. Die Klage aus Verletzung de
r, d. h.
Ct
sie kann erst dann angestrengt werden, wenn zuvor diejenigen ausgeklagt worden, ¬
welche nach den Zivilgesetzen zur Leistung der übernommenen Verbindlichkeit, ¬
oder zum Schadensersatze verbunden sind 3f.untfitt.
csuctei Hondig3g f. Myf lt.225.
Fünftes Kapitel.
Die Beendigung der Vormundschaft.
§. 13.
1. In der Person des Vormunds.
Die Vormundschaft hört in der Person des Vormunds auf, ohne daß
der Mündel deshalb vormundschaftsfrei wird:
5 Not.Ges. Art. 70 u. 71.
Not.Ges. Art. 70.
Not.Ges. Art. 75, vergl. mit Pfd.Ges Art. 234.
Not.Ges. Art. 70.
° Not.Ges. Art. 70.
*0 Not.Ges. Art. 75, Pfd.Ges. Art. 225.