DIE TRADITION VON SKLAVEN.
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instrumentum fundi, wie die Hausthiere und andere Mobilien.
Nach dér 1. 48 D. h. t. wird das Gut sammt den Sklaven in
Besitz genommen dadurch, dass einer von den geschenkten
Sklaven im Namen des Schenknehmers sich auf das Gut begiebt. ¬
Wir sehen wirklich nicht ein, warum hier der auf das
Gut abgesandte Sklave einen jeden anderen Sklaven
besonders für den Herrn apprehendiren müsste und worin
denn eigentlich diese Apprehension bestünde. Weil nun die
Gegenwart der Sklaven bei der Tradition bei manchen eigenthümlichen ¬
Eigenthumsübertragungsgeschäften, die zweifellos
in Rom vorkamen, nothwendigerweise fehlen musste, so war
sie sicherlich nie ganz unentbehrlich, obwohl allerdings der
Wortlaut der c. 27 C. de r. v. 3, 32 die praesentia des Sklaven
als etwas Unentbehrliches zu erfordern scheint,
Wir meinen, es müsse mit der Tradition der Sklaven
im allgemeinen dieselbe Bewandnis gehabt haben, wie mit
der Besitzübergabe anderer Sachen. Der Sklave gilt von
dem Augenblicke an als tradirt, in welchem er faktisch
in den Dienst des Erwerbers übergegangen ist.
Manchmal ist der Augenblick der Uebergabe ganz sichtbar
und bestimmt, z. B. wenn der Erwerber den Sklaven sofort
mit sich nimmt und wegführt, oder wenn der Sklave in die
Wohnung des neuen Herrn kommt und dort verbleibt,
Manchmal jedoch vollzieht sich dieser Vorgang auf eine
weniger auffallende Weise, namentlich wenn der Sklave sich
nicht bei dem Tradenten befindet, sondern etwa auf dem
Grundstück, mit dem er zusammen übergeben wird, verweilt,
oder in einem ihm als peculium gegebenen Hause wohnt
Hier wird man schwerlich etwas mehr zum Erwerbe des Besitzes ¬
an dem Sklaven verlangen können, als die Vereinbarung ¬
der Parteien, dass der Sklave nunmehr dem
Erwerber dienen solle und ausserdem nur noch höchstens die