Volltext : ¬Der Thatbestand des Sachbesitzerwerbs nach gemeinem Recht (1)

DIE  TRADITION  VON  SKLAVEN.
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instrumentum  fundi,  wie  die  Hausthiere  und  andere  Mobilien.
Nach  dér  1.  48  D.  h.  t.  wird  das  Gut  sammt  den  Sklaven  in
Besitz  genommen  dadurch,  dass  einer  von  den  geschenkten
Sklaven  im  Namen  des  Schenknehmers  sich  auf  das  Gut  begiebt. ¬
  Wir  sehen  wirklich  nicht  ein,  warum  hier  der  auf  das
Gut  abgesandte  Sklave  einen  jeden  anderen  Sklaven
besonders  für  den  Herrn  apprehendiren  müsste  und  worin
denn  eigentlich  diese  Apprehension  bestünde.  Weil  nun  die
Gegenwart  der  Sklaven  bei  der  Tradition  bei  manchen  eigenthümlichen ¬
  Eigenthumsübertragungsgeschäften,  die  zweifellos
in  Rom  vorkamen,  nothwendigerweise  fehlen  musste,  so  war
sie  sicherlich  nie  ganz  unentbehrlich,  obwohl  allerdings  der
Wortlaut  der  c.  27  C.  de  r.  v.  3,  32  die  praesentia  des  Sklaven
als  etwas  Unentbehrliches  zu  erfordern  scheint,
Wir  meinen,  es  müsse  mit  der  Tradition  der  Sklaven
im  allgemeinen  dieselbe  Bewandnis  gehabt  haben,  wie  mit
der  Besitzübergabe  anderer  Sachen.  Der  Sklave  gilt  von
dem  Augenblicke  an  als  tradirt,  in  welchem  er  faktisch
in  den  Dienst  des  Erwerbers  übergegangen  ist.
Manchmal  ist  der  Augenblick  der  Uebergabe  ganz  sichtbar
und  bestimmt,  z.  B.  wenn  der  Erwerber  den  Sklaven  sofort
mit  sich  nimmt  und  wegführt,  oder  wenn  der  Sklave  in  die
Wohnung  des  neuen  Herrn  kommt  und  dort  verbleibt,
Manchmal  jedoch  vollzieht  sich  dieser  Vorgang  auf  eine
weniger  auffallende  Weise,  namentlich  wenn  der  Sklave  sich
nicht  bei  dem  Tradenten  befindet,  sondern  etwa  auf  dem
Grundstück,  mit  dem  er  zusammen  übergeben  wird,  verweilt,
oder  in  einem  ihm  als  peculium  gegebenen  Hause  wohnt
Hier  wird  man  schwerlich  etwas  mehr  zum  Erwerbe  des  Besitzes ¬
  an  dem  Sklaven  verlangen  können,  als  die  Vereinbarung ¬
  der  Parteien,  dass  der  Sklave  nunmehr  dem
Erwerber  dienen  solle  und  ausserdem  nur  noch  höchstens  die
            
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