Inhaltsverzeichnis : ¬Die Begründung der Klagen des Reichsrechts und des gemeinen Rechts nach dem Reichscivilproceß (1)

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§.  3.  Die  Quellen.
den  Landesgesetzen  im  Sinn  der  C.  P.  O.  und  des  E.  G.  gehören  aber  auch  die
Gesetze  unter  A,  B,  C,  a—0,  sofern  es  sich  um  proceßrechtliche  Vorschriften  handelt.
In  Ansehung  des  materiellen  oder  bürgerlichen  Rechts  gehören  die  Gesetze  unter
A.  B  und  C  zum  gemeinen  Recht  und  sind  für  die  gemeinrechtlichen  Klagen  dieses
Buchs  die  hauptsächlichste  Quelle.
Die  88.  14  und  15  sowie  der  auch  noch  besonders  wichtige  §.  16  lauten:
§.  14.  „Die  prozeßrechtlichen  Vorschriften  der  Landesgesetze  treten  für  alle
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  deren  Entscheidung  in  Gemäßheit  des  §.  3  nach  den
Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  zu  erfolgen  hat,  außer  Kraft,  soweit  nicht  in
der  Civilprozeßordnung  auf  sie  verwiesen  oder  soweit  nicht  bestimmt  ist,  daß  sie
nicht  berührt  werden.
Außer  Kraft  treten  insbesondere:
1.  die  Vorschriften  über  die  bindende  Kraft  des  strafgerichtlichen  Urtheils  für
den  Civilrichter;
2,  die  Vorschriften,  welche  in  Ansehung  gewisser  Rechtsverhältnisse  einzelne
Arten  von  Beweismitteln  ausschließen  oder  nur  unter  Beschränkungen  zulassen;
3.  die  Vorschriften,  nach  welchen  unter  bestimmten  Voraussetzungen  eine  Thatsache ¬
  als  mehr  oder  minder  wahrscheinlich  anzunehmen  ist;
4,  die  Vorschriften  über  die  Bewilligung  von  Moratorien,  über  die  Urtheilsfristen ¬
  und  über  die  Befugnisse  des  Gerichts,  dem  Schuldner  bei  der  Verurtheilung
Zahlungsfristen  zu  gewähren;
5.  die  Vorschriften,  nach  welchen  eine  Nebenforderung  als  aberkannt  gilt,  wenn
über  dieselbe  nicht  entschieden  ist."
§.  15.  „Unberührt  bleiben:
1,  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Einstellung  des  Verfahrens  für
den  Fall,  daß  ein  Kompetenzkonflikt  zwischen  den  Gerichten  und  den  Verwaltungsbehörden ¬
  oder  Verwaltungsgerichten  entsteht;
2,  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Fortdauer  des  Gerichtsstandes
einer  Gesellschaft,  einer  Genossenschaft  oder  eines  Vereins  nach  Auflösung  derselben;
über  das  Verfahren  in  Betreff  der  Sperre  der  Zahlung  abhanden  gekommener  Inhaberpapiere; ¬
  über  das  Verfahren  bei  Streitigkeiten,  welche  die  Zwangsenteignung
und  die  Entschädigung  wegen  derselben  betreffen;
3,  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  das  erbschaftliche  Liquidationsverfahren;
4.  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderungen ¬
  gegen  den  Fiskus,  Gemeinden  und  andere  Kommunalverbände  (Provinzial=, ¬
  Kreis=,  Amtsverbände),  sowie  gegen  solche  Korporationen,  deren  Vermögen
von  Staatsbehörden  verwaltet  wird,  insoweit  nicht  dingliche  Rechte  verfolgt  werden;
5.  die  Vorschriften  des  französischen  und  des  badischen  Rechts  über  den  erwählten
Wohusitz,  soweit  es  sich  um  Zustellungen  handelt,  und  über  das  Verfahren  bei  Vermögensabsonderungen ¬
  unter  Eheleuten.
Entstehen  in  einem  unter  Nr.  3  bezeichneten  Verfahren  Rechtsstreitigkeiten,
welche  in  einem  besonderen  Prozesse  zu  erledigen  sind,  so  erfolgt  die  Erledigung
nach  den  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung  und  dieses  Gesetzes."
§.  16.  „Unberührt  bleiben:
1.  die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts,  nach  welchen  unter  bestimmten  Voraussetzungen ¬
  eine  Thatsache  unter  Ausschließung  des  Gegenbeweises  oder  bis  zum
Beweise  des  Gegentheils  als  gewiß  anzusehen  ist.
Insoweit  der  Beweis  des  Gegentheils  zulässig  ist,  kann  dieser  Beweis  auch  durch
Eideszuschiebung  nach  Maßgabe  der  §8.  410  ff.  der  Civilprozeßordnung  geführt  werden.
            
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