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§. 3. Die Quellen.
den Landesgesetzen im Sinn der C. P. O. und des E. G. gehören aber auch die
Gesetze unter A, B, C, a—0, sofern es sich um proceßrechtliche Vorschriften handelt.
In Ansehung des materiellen oder bürgerlichen Rechts gehören die Gesetze unter
A. B und C zum gemeinen Recht und sind für die gemeinrechtlichen Klagen dieses
Buchs die hauptsächlichste Quelle.
Die 88. 14 und 15 sowie der auch noch besonders wichtige §. 16 lauten:
§. 14. „Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten für alle
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung in Gemäßheit des §. 3 nach den
Vorschriften der Civilprozeßordnung zu erfolgen hat, außer Kraft, soweit nicht in
der Civilprozeßordnung auf sie verwiesen oder soweit nicht bestimmt ist, daß sie
nicht berührt werden.
Außer Kraft treten insbesondere:
1. die Vorschriften über die bindende Kraft des strafgerichtlichen Urtheils für
den Civilrichter;
2, die Vorschriften, welche in Ansehung gewisser Rechtsverhältnisse einzelne
Arten von Beweismitteln ausschließen oder nur unter Beschränkungen zulassen;
3. die Vorschriften, nach welchen unter bestimmten Voraussetzungen eine Thatsache ¬
als mehr oder minder wahrscheinlich anzunehmen ist;
4, die Vorschriften über die Bewilligung von Moratorien, über die Urtheilsfristen ¬
und über die Befugnisse des Gerichts, dem Schuldner bei der Verurtheilung
Zahlungsfristen zu gewähren;
5. die Vorschriften, nach welchen eine Nebenforderung als aberkannt gilt, wenn
über dieselbe nicht entschieden ist."
§. 15. „Unberührt bleiben:
1, die landesgesetzlichen Vorschriften über die Einstellung des Verfahrens für
den Fall, daß ein Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden ¬
oder Verwaltungsgerichten entsteht;
2, die landesgesetzlichen Vorschriften über die Fortdauer des Gerichtsstandes
einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Vereins nach Auflösung derselben;
über das Verfahren in Betreff der Sperre der Zahlung abhanden gekommener Inhaberpapiere; ¬
über das Verfahren bei Streitigkeiten, welche die Zwangsenteignung
und die Entschädigung wegen derselben betreffen;
3, die landesgesetzlichen Vorschriften über das erbschaftliche Liquidationsverfahren;
4. die landesgesetzlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen ¬
gegen den Fiskus, Gemeinden und andere Kommunalverbände (Provinzial=, ¬
Kreis=, Amtsverbände), sowie gegen solche Korporationen, deren Vermögen
von Staatsbehörden verwaltet wird, insoweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden;
5. die Vorschriften des französischen und des badischen Rechts über den erwählten
Wohusitz, soweit es sich um Zustellungen handelt, und über das Verfahren bei Vermögensabsonderungen ¬
unter Eheleuten.
Entstehen in einem unter Nr. 3 bezeichneten Verfahren Rechtsstreitigkeiten,
welche in einem besonderen Prozesse zu erledigen sind, so erfolgt die Erledigung
nach den Bestimmungen der Civilprozeßordnung und dieses Gesetzes."
§. 16. „Unberührt bleiben:
1. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach welchen unter bestimmten Voraussetzungen ¬
eine Thatsache unter Ausschließung des Gegenbeweises oder bis zum
Beweise des Gegentheils als gewiß anzusehen ist.
Insoweit der Beweis des Gegentheils zulässig ist, kann dieser Beweis auch durch
Eideszuschiebung nach Maßgabe der §8. 410 ff. der Civilprozeßordnung geführt werden.