Volltext : Phillips, Georg: ¬Die Lehre von der ehelichen Gütergemeinschaft mit besonderer Rücksicht auf Preußisches provinzielles und allgemeines Recht

136  Th.  11.  Abschn.  2.  Allg.  ehel.  GG.  Tit.  1.  Wirkung.  ders.  rc.
gatten,  als  auch  auf  die  Schulden.  Demnach  muß
die  Frau  nach  Eintritt  der  Gütergemeinschaft  mit
ihrem  Vermögen  auch  für  die  von  ihrem  Manne
vor  Eingehung  der  Ehe  contrahirten  Schulden  aufkommen =
  und  umgekehrt  ist  auch  der  Mann  verpflichtet, =
  frühere  Schulden  seiner  Frau  zu  bezahlen.  Das
Deutsche  Recht  bezeichnet  dies  Verhältniß  durch  das
Sprüchwort:  „die  dem  Manne  trauet,  die
trauet  auch  der  Schuld"15),  und  in  Französischen =
  und  Niederlaͤndischen  Coutumes  wird  es  ausgedrückt ¬
  durch  die  Worte:  „Qui  epouse  la  femme, -
  epouse  ses  dettes.  Die  meisten  der
von  der  Gütergemeinschaft  handelnden  Gesetze  wiederholen =
  diese  Grundsätze,  die  ganz  in  der  Natur  des
Verhältnisses  liegen,  ausdrücklich.  Die  Lippische
I0
Verordnung
)  z.  B.  erkennt  in  dieser  Verpflichtung =
  für  die  vorehelichen  Schulden  des  andern  Ehegatten =
  aufzukommen,  eine  oft  traurige,  aber  zur  Erhaltung =
  des  öffentlichen  Credits  nothwendige  Wirkung
der  allgemeinen  Gütergemeinschaft.  Auch  die  Preußischen =
  provinziellen  und  statutarischen
19)  Eisenhart,  das  Deutsche  Recht  in  Sprüchwörtern.
S.  129.
19)  §.  12.  Bergl.  Lüb.  Stadtr.  B.  1.  Tit.  5.  Art.  7.
(s.  oben  Kap.  3.  Note  25.
            
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