19
der Verlebte hatte keinen, der ihm näher war, der Ue
berlebende hatte durch diese Verbindung sein äußeres Glüg
dem andern übergeben, es durch den andern erwartet; ei
kann, nach der Auflösung der Ehe, die für diesen Zwed
verlebten Jahre nicht wieder zurückführen; also muß ihm
ein Recht auf die Verlassenschaft gegeben werden, das
unabhängig von dem Willen des andern ist, und nur durch
Verletzung der wesentlichen Pflichten verloren werden
kann!" 9)
Ganz hiervon abweichend ist das franzö
setzbuch
sche Ge
selbst dem Vorwurfe der Harte, deren Vermeidung oben
an dem römischen Rechte gerühmt wurde, in vollem Maaße
blos gestellt r); nicht zu stark ist daher Rehberas5
Ausdruck: es empöre das Gefühl der Teutschen, daß, nach
jenem Gesetzbuche, selbst die arme Witwe eines reichen
Mannes, der unvorsichtiger Weise verabsäumt hat, ein
gültiges Testament zu machen, nichts erbt, so lange noch
Seitenverwandte des zwölften Grades da sind; denn nur
in diesem Falle von merkwürdiger Seltenheit hielt man
es doch für natürlich, zu vermuthen, daß die Ehegatten
einander einen Vorzug vor dem Fiscus in Rücksicht der
Erbfolge hätten zugestehen wollen t). Der französischen
Gesetzgebung folgt unbedingt das badensche Landrecht; sehr
—
4) Etwas anders, aber nicht weniger treffend, motivirt das Erbrecht
der Ehegatten der Verfasser der: Gedanken db. die Verfassung eines =
allgem. Gesetzb. (St. 11. S. 68.), indem er vorzugsweise allen
denjenigen, welche in Rücksicht des Verstorbenen zur Familiengesellschaft =
gehören, ein Erbrecht zugesteht, und hinzufügt:
"Dazu aber gehört Niemand, als Mann und Frau, Eltern und
Kind."
r) So urtheilte schon im Jahre 1825 der Recensent des französischen
Gesetzbuchs in der Hall. allg. Liter. Zeitung. N. 61.
3) Ueber den Code Napoleon. S. 214.
?) Code civil auivi des motifs. T. IV. p. 200.
R