Volltext : Pfeiffer, Burkhard Wilhelm: Ideen zu einer neuen Civil-Gesetzgebung für Teutsche Staaten

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der  Verlebte  hatte  keinen,  der  ihm  näher  war,  der  Ue
berlebende  hatte  durch  diese  Verbindung  sein  äußeres  Glüg
dem  andern  übergeben,  es  durch  den  andern  erwartet;  ei
kann,  nach  der  Auflösung  der  Ehe,  die  für  diesen  Zwed
verlebten  Jahre  nicht  wieder  zurückführen;  also  muß  ihm
ein  Recht  auf  die  Verlassenschaft  gegeben  werden,  das
unabhängig  von  dem  Willen  des  andern  ist,  und  nur  durch
Verletzung  der  wesentlichen  Pflichten  verloren  werden
kann!"  9)
Ganz  hiervon  abweichend  ist  das  franzö
setzbuch
sche  Ge
selbst  dem  Vorwurfe  der  Harte,  deren  Vermeidung  oben
an  dem  römischen  Rechte  gerühmt  wurde,  in  vollem  Maaße
blos  gestellt  r);  nicht  zu  stark  ist  daher  Rehberas5
Ausdruck:  es  empöre  das  Gefühl  der  Teutschen,  daß,  nach
jenem  Gesetzbuche,  selbst  die  arme  Witwe  eines  reichen
Mannes,  der  unvorsichtiger  Weise  verabsäumt  hat,  ein
gültiges  Testament  zu  machen,  nichts  erbt,  so  lange  noch
Seitenverwandte  des  zwölften  Grades  da  sind;  denn  nur
in  diesem  Falle  von  merkwürdiger  Seltenheit  hielt  man
es  doch  für  natürlich,  zu  vermuthen,  daß  die  Ehegatten
einander  einen  Vorzug  vor  dem  Fiscus  in  Rücksicht  der
Erbfolge  hätten  zugestehen  wollen  t).  Der  französischen
Gesetzgebung  folgt  unbedingt  das  badensche  Landrecht;  sehr
—
4)  Etwas  anders,  aber  nicht  weniger  treffend,  motivirt  das  Erbrecht
der  Ehegatten  der  Verfasser  der:  Gedanken  db.  die  Verfassung  eines =
  allgem.  Gesetzb.  (St.  11.  S.  68.),  indem  er  vorzugsweise  allen
denjenigen,  welche  in  Rücksicht  des  Verstorbenen  zur  Familiengesellschaft =
  gehören,  ein  Erbrecht  zugesteht,  und  hinzufügt:
"Dazu  aber  gehört  Niemand,  als  Mann  und  Frau,  Eltern  und
Kind."
r)  So  urtheilte  schon  im  Jahre  1825  der  Recensent  des  französischen
Gesetzbuchs  in  der  Hall.  allg.  Liter.  Zeitung.  N.  61.
3)  Ueber  den  Code  Napoleon.  S.  214.
?)  Code  civil  auivi  des  motifs.  T.  IV.  p.  200.
R
            
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