Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  177.  Das  Mäklergeschäft.
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Wirkungskreis  gesetzlich  genau  abgegränzt  war  und  welche  sämmtlich
unter  obrigkeitlicher  Controle  standen  und  durch  eine  Fülle  von
Verpflichtungen  und  Verboten  beschränkt  waren.  Durch  Verordnung
vom  6.  Mai  1867  sind  jedoch  alle  bestehenden  Gesetze  und  Verordnungen, ¬
  durch  welche  der  Betrieb  des  Mäklergeschäfts  auf  amtlich
bestellte  Vermittler  beschränkt  ist,  aufgehoben,  und  ist  nunmehr  die
Vermittelung  von  Handelsgeschäften  ein  freies  kaufmännisches  Gewerbe. ¬
  Damit  sind  alle  Bestimmungen  des  Handelsgesetzbuchs,  soweit
sie  auf  der  Eigenschaft  der  Mäkler  als  amtlich  bestellter  Vermittler
beruhen,  aufgehoben.  Durch  Verordnung  vom  9.  Decbr.  1867  aber
wurde  wieder  eine  besondere  Art  amtlich  angestellter  Mäkler  geschaffen,
die  beeidigten  Börsenmäkler,  welchen  einzelne  der  Functionen  der
früheren  Mäkler  ausschließlich  obliegen,  so  daß  jetzt  im  Bremischen
Rechte  zwei  Arten  von  Mäklern  vollkommen  zu  scheiden  sind,
nämlich  Handelsmäkler  und  beeidigte  Börsenmäkler.
II.  Handelsmäkler.
Die  Handelsmäkler  vermitteln  für  Auftraggeber  Käufe  und
Verkäufe  über  Waaren,  Schiffe,  Wechsel,  inländische  und  ausländische ¬
  Staatspapiere,  Aktien  und  andere  Handelspapiere,  ingleichen
Verträge  über  Versicherungen,  Bodmerei,  Befrachtung  und  Miethe
von  Schiffen,  sowie  über  Land=  und  Wassertransporte  und  andere
den  Handel  betreffende  Gegenstände  1
Sie  sind  keine  amtlich  bestellten  Vertreter  mehr,  sondern  es
steht  Jedem  frei,  in  diesen  Branchen,  sei  es  als  AssecuranzWechsel=, ¬
  Waaren=  oder  Schiffsmäkler,  thätig  zu  sein  2)
1)  Was  die  juristische  Struktur  des  Mäklergeschäfts  betrifft,
so  ist  dasselbe  ein  aus  vielfachen  obligatorischen  Rechtsverhältnissen
und  juristischen  Thatsachen  zusammengesetztes  Rechtsinstitut.  Die
v.  14.  Juni  1819,  v.  8.  Juni  1829  und  v.  14.  Juli  1834.  Waarenmäklerordnung -
  v.  29.  Dec.  1828  mit  Zusatzverordnungen  v.  16.  März  1829,  vom
1.  März  1830,  v.  10.  Dec.  1832,  v.  27.  März  1843,  v.  16.  Febr.  1846  und
8.  Dec.  1857.  Obrigkeitliche  Verordnung,  den  Betrieb  des  Mäklergeschäfts
betreffend,  v.  6.  Mai  1867.  Obrigkeitl.  Verordnung,  enthaltend  Regulativ  für
die  beeidigten  Börsenmäkler,  v.  9.  Dec.  1867.  Obrigkeitl.  Verordn.,  enthaltend
Regulativ,  betreffend  die  subsidiär  anzuwendenden  Gebühren  für  das  Mäklergeschäft ¬
  v.  10.  Dec.  1867.
1)  H.  G.  B.  67.  Abs.  1.
2)  Die  Bestimmungen  des  H.  G.  Bs.  66.  68  sind  durch  die  Verordnung
v.  6.  Mai  1867  hinfällig  geworden.
            
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