§. 177. Das Mäklergeschäft.
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Wirkungskreis gesetzlich genau abgegränzt war und welche sämmtlich
unter obrigkeitlicher Controle standen und durch eine Fülle von
Verpflichtungen und Verboten beschränkt waren. Durch Verordnung
vom 6. Mai 1867 sind jedoch alle bestehenden Gesetze und Verordnungen, ¬
durch welche der Betrieb des Mäklergeschäfts auf amtlich
bestellte Vermittler beschränkt ist, aufgehoben, und ist nunmehr die
Vermittelung von Handelsgeschäften ein freies kaufmännisches Gewerbe. ¬
Damit sind alle Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs, soweit
sie auf der Eigenschaft der Mäkler als amtlich bestellter Vermittler
beruhen, aufgehoben. Durch Verordnung vom 9. Decbr. 1867 aber
wurde wieder eine besondere Art amtlich angestellter Mäkler geschaffen,
die beeidigten Börsenmäkler, welchen einzelne der Functionen der
früheren Mäkler ausschließlich obliegen, so daß jetzt im Bremischen
Rechte zwei Arten von Mäklern vollkommen zu scheiden sind,
nämlich Handelsmäkler und beeidigte Börsenmäkler.
II. Handelsmäkler.
Die Handelsmäkler vermitteln für Auftraggeber Käufe und
Verkäufe über Waaren, Schiffe, Wechsel, inländische und ausländische ¬
Staatspapiere, Aktien und andere Handelspapiere, ingleichen
Verträge über Versicherungen, Bodmerei, Befrachtung und Miethe
von Schiffen, sowie über Land= und Wassertransporte und andere
den Handel betreffende Gegenstände 1
Sie sind keine amtlich bestellten Vertreter mehr, sondern es
steht Jedem frei, in diesen Branchen, sei es als AssecuranzWechsel=, ¬
Waaren= oder Schiffsmäkler, thätig zu sein 2)
1) Was die juristische Struktur des Mäklergeschäfts betrifft,
so ist dasselbe ein aus vielfachen obligatorischen Rechtsverhältnissen
und juristischen Thatsachen zusammengesetztes Rechtsinstitut. Die
v. 14. Juni 1819, v. 8. Juni 1829 und v. 14. Juli 1834. Waarenmäklerordnung -
v. 29. Dec. 1828 mit Zusatzverordnungen v. 16. März 1829, vom
1. März 1830, v. 10. Dec. 1832, v. 27. März 1843, v. 16. Febr. 1846 und
8. Dec. 1857. Obrigkeitliche Verordnung, den Betrieb des Mäklergeschäfts
betreffend, v. 6. Mai 1867. Obrigkeitl. Verordnung, enthaltend Regulativ für
die beeidigten Börsenmäkler, v. 9. Dec. 1867. Obrigkeitl. Verordn., enthaltend
Regulativ, betreffend die subsidiär anzuwendenden Gebühren für das Mäklergeschäft ¬
v. 10. Dec. 1867.
1) H. G. B. 67. Abs. 1.
2) Die Bestimmungen des H. G. Bs. 66. 68 sind durch die Verordnung
v. 6. Mai 1867 hinfällig geworden.