Volltext : ¬Die Elemente des gemeinen deutschen und hansestadtbremischen Privatrechts auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (1)

§.  6.  Begriff  der  Wirtschaft.
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binden  hat,  und  wo  eine  innere  Gränze  für  den  wissenschaftlichen
Wirtschaftsbegriff  zu  finden  ist.
Um  zunächst  den  gewöhnlichen  Sprachgebrauch  des  Wortes
Wirtschaft  zu  constatiren,  so  muß  hier  sofort  darauf  hingewiesen
werden,  daß  dieser  sich  ganz  und  gar  auf  den  Standpunkt  des  Individuums ¬
  stellt.  Das  Individuum  wirtschaftet  und  die  Wirtschaft ¬
  ist  eine  Willensäußerung  des  Individnums.  Hiervon ¬
  ausgehend,  scheidet  nun  der  allgemeine  Sprachgebrauch,  wenn
wir  seinen  Begriff  durch  Beschränkung  der  allgemeinen  Willensäußerung
gewinnen  wollen,  folgende  Momente  aus:
1)  Zunächst  ist  Wirtschaft  Thätigkeit  d.  h.  vom  Intellekt
ausgehende  Willensäußerung.  Unbewußte  Lebensäußerungen  nennt  man
nicht  wirtschaftliche  Thätigkeit.  Man  spricht  wohl  von  einer  Wirtschaft ¬
  der  Thiere,  als  intellektbegabter  Geschöpfe,  z.  B.  von  der
Wirtschaft  eines  Hamsters,  der  Bienen,  der  Ameisen,  nie  aber  von
einer  Wirtschaft  der  Pflanzen.  Ebensowenig  neunt  man  das  Athmen
oder  Verdauen  eine  wirtschaftliche  Thätigkeit  des  Menschen.
2)  Man  spricht  sodann  von  Wirtschaft  nur  bei  Aeußerungen
des  Willens  zum  Leben,  nicht  des  Willens  zum  Erkennen.
Es  sind  die  physischen,  nicht  die  geistigen  Triebe  des  Menschen,
welche  der  Wirtschaft  zu  Grunde  liegen.  Der  Philosoph,  welcher
über  das  Räthsel  der  Welt  grübelt,  die  fromme  Seele,  die  ein  Gebet ¬
  zum  Himmel  schickt,  der  Dichter  oder  Musiker,  der  seine  Weltanschauung ¬
  in  einer  Composition  wiederspiegelt,  sie  wirtschaften
nicht;  denn  ihre  Thätigkeit  ist  nicht  gerichtet  auf  Befriedigung  des
Willens  zum  Leben,  sondern  des  Willens  zum  Erkennen.
3)  Man  beschränkt  sodann  den  Begriff  der  Wirtschaft  auf  die
Befriedigung  des  Nahrungstriebes.  Eine  auf  Befriedigung  des
Fortpflanzungstriebes  gerichtete  Willensthätigkeit  nennt  man  nicht
Virtschaft.
4)  Sodann  redet  man  von  Wirtschaft  nur  bei  einer  planmäßigen ¬
  Erwerbsthätigkeit,  nicht  bei  einer  solchen,  Thätigkeit, ¬
  die  zum  Vergnügen  oder  zur  Erholung  vorgenommen  wird.
5)  Sodann  wird  der  Begriff  der  Wirtschaft  beschränkt  auf  die
Vermittlung  der  Befriedigung  des  Nahrungstriebes;  die  endliche
Befriedigung  des  Nahrungstriebes  selbst  nennt  man  nicht  mehr  eine
wirtschaftliche  Thätigkeit.
6)  Endlich  versteht  man  unter  Wirtschaft  nur  die  auf  Befrie¬
            
Waiting...

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